FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 7i – Einreise von Drittstaatsangehörigen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Einreise von Drittstaatsangehörigen

Die Vertragsparteien dürfen von entsandten Arbeitnehmenden, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und die gemäss den in Anhang I enthaltenen Rechtsakten der Union oder jedem anderen zwischen den Vertragsparteien geltenden Instrument ohne Visum oder gleichwertigen Nachweis zur Einreise berechtigt sind, kein solches Dokument verlangen. Die betreffende Vertragspartei gewährt entsandten Arbeitnehmenden, die ein Einreisevisum oder einen gleichwertigen Nachweis benötigen, alle Erleichterungen für die Beschaffung der gegebenenfalls benötigten Visa. _______________ * Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss Anhang I.

** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

*** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

**** Wie anwendbar gemäss Anhang I.»

7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

«Art. 10 Änderungen bezüglich der Mitgliedschaft in der Union Jede Ausdehnung des Abkommens auf neue Mitgliedstaaten der Union bedarf einer Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gemäss ihren innerstaatlichen Verfahren in Form eines Protokolls. Sofern nicht anders vereinbart, umfasst dieses Protokoll Übergangsmassnahmen, die der besonderen wirtschaftlichen und sozialen Lage in der Union, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten, und in der Schweiz Rechnung tragen, unter Berücksichtigung der langjährigen Praxis bei den bisherigen Ausdehnungen dieses Abkommens.»

8. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

«Art. 14 Gemischter Ausschuss

(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt.

Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen.

(2) Der Gemischte Ausschuss wird von einem Vertreter der Union und einem Vertreter der Schweiz gemeinsam geführt.

(3) Der Gemischte Ausschuss:

a) stellt das ordnungsgemässe Funktionieren und die wirksame Verwaltung und Anwendung dieses Abkommens sicher;

b) dient als Gremium für gegenseitige Konsultationen und einen ständigen Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, insbesondere um eine Lösung für Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder eines Rechtsakts der Union, auf den in diesem Abkommen Bezug genommen wird, gemäss Artikel 10 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu finden;

c) gibt den Vertragsparteien Empfehlungen in Angelegenheiten, die dieses Abkommen betreffen;

d) fasst Beschlüsse, sofern in diesem Abkommen vorgesehen, und

e) übt sonstige Zuständigkeiten aus, die ihm nach diesem Abkommen übertragen werden.

(4) Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen alle geeigneten Massnahmen zu ihrer Umsetzung.

(5) Der Gemischte Ausschuss tagt mindestens einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und Bern, sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschliessen. Er tagt auch auf Antrag einer der Vertragsparteien.

Die Ko-Vorsitzenden können vereinbaren, dass eine Sitzung des Gemischten Ausschusses per Video- oder Telekonferenz durchgeführt wird.

(6) Der Gemischte Ausschuss beschliesst seine Geschäftsordnung und aktualisiert sie bei Bedarf.

(7) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeits- oder Sachverständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.»

9. Folgender Artikel wird eingefügt:

«Art. 14a Schutzklausel

(1) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann vom Gemischten Ausschuss verlängert werden.

(2) Fasst der Gemischte Ausschuss innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keinen Beschluss über geeignete Schutzmassnahmen oder über die Verlängerung dieser Frist, so kann die ersuchende Vertragspartei bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.

(3) Falls das Schiedsgericht entscheidet, dass die vorgebrachten Probleme nachgewiesen auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben. Schaffen die von einer Vertragspartei in Anwendung dieses Absatzes ergriffenen Massnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss diesem Abkommen, so kann die andere Vertragspartei angemessene Ausgleichsmassnahmen ergreifen, um dieses Ungleichgewicht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu beheben.

(4) In dringlichen Ausnahmesituationen, in denen einer Vertragspartei durch die Anwendung dieses Abkommens ein sehr schwerer wirtschaftlicher Schaden droht, kann die betreffende Vertragspartei den Fall vor ein Schiedsgericht gemäss Anlage bringen, falls der Gemischte Ausschuss nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem entsprechenden Antrag einen Beschluss fasst. Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von sechs Monaten nach seiner Bestellung.

(5) Entscheidet das Schiedsgericht in den in Absatz 4 genannten Fällen, dass die vorgebrachten Probleme prima facie tatsächlich bestehen, können die Vertragsparteien einstweilige Schutzmassnahmen und gegebenenfalls einstweilige Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Artikel III.10 der Anlage mit Ausnahme von Absatz 4 Buchstabe c gilt mutatis mutandis.

(6) Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Schutz- und Ausgleichsmassnahmen sind innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens zu ergreifen. Deren Geltungsbereich und Dauer sind auf das zur Beseitigung der Probleme oder des Ungleichgewichts erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Schutz- und Ausgleichsmassnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen.

(7) Über die getroffenen Schutz- und Ausgleichsmassnahmen finden vom Zeitpunkt ihrer Einführung an alle drei Monate Konsultationen im Gemischten Ausschuss mit dem Ziel statt, diese vor dem Ablauf der vorgesehenen Geltungsdauer aufzuheben oder ihren Geltungsbereich auf das erforderliche Mindestmass zu beschränken. Jede Vertragspartei kann jederzeit beim Gemischten Ausschuss die Überprüfung dieser Schutz- und Ausgleichsmassnahmen beantragen.»

10. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

«Art. 18 Revision Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag.

Die Änderung dieses Abkommens tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.»

11. Artikel 21 erhält folgende Fassung:

«Art. 21 Beziehung zu Steuerabkommen

(1) Die Bestimmungen der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Union bleiben von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt. Insbesondere lassen die Bestimmungen dieses Abkommens die in den Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Begriffsbestimmung des Grenzgängers unberührt.

(2) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist so auszulegen, dass sie die Vertragsparteien daran hindert, bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen ihrer Steuervorschriften eine Unterscheidung zwischen Steuerpflichtigen zu machen, die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren Situationen befinden. Diese Unterscheidung darf jedoch nicht ein Mittel zur Diskriminierung oder Einschränkung der im Abkommen definierten Rechte der betroffenen Personen darstellen.

(3) Keine Bestimmung dieses Abkommens hindert die Vertragsparteien daran, Massnahmen zu beschliessen oder anzuwenden, um nach Massgabe ihrer nationalen Steuergesetzgebung oder sonstiger internationaler oder bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die von der Schweiz, der Union oder einem Mitgliedstaat der Union geschlossen wurden und sich ausschliesslich oder hauptsächlich auf die Besteuerung beziehen, die Besteuerung sowie die Zahlung und die tatsächliche Erhebung der Steuern zu gewährleisten oder die Steuerflucht zu verhindern.»

12. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

«Art. 23a Gültigkeit von Aufenthaltserlaubnissen und anderen Sonderbescheinigungen Die von den Vertragsparteien vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen erteilten Aufenthaltserlaubnisse und andere Sonderbescheinigungen behalten ihre Gültigkeit und werden bei ihrem Ablauf durch die in diesem Abkommen vorgesehenen Dokumente ersetzt, sofern die Voraussetzungen für die Ausstellung dieser Dokumente erfüllt sind.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.