FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5f – Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 5

Vorschriften betreffend die Erbringung von Dienstleistungen

(1) Von der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5a und 5c ausgenommen sind die Tätigkeiten, die auch nur gelegentlich die Ausübung hoheitlicher Befugnisse im Gebiet der betroffenen Vertragspartei umfassen.

(2) Die Artikel 5a und 5c sowie die aufgrund dieser Artikel getroffenen Massnahmen lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen entsandten Arbeitnehmer gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten der Union über die Entsendung von Arbeitnehmern unberührt.

(3) Artikel 5a Buchstabe a und Artikel 5c lassen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens am 1. Juni 2002 bestehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften jeder Vertragspartei in folgenden Bereichen unberührt:

i) Tätigkeiten der Arbeitsvermittlungs- und -verleihunternehmen; insbesondere darf die dynamische Anpassung an Verordnung (EU) 2016/589 * durch die Schweiz nicht dazu führen, dass die Schweiz ihre nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mehr auf diese Tätigkeiten anwenden kann;

ii) Finanzdienstleistungen, für die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine vorherige Genehmigung erforderlich ist und deren Erbringer der Aufsicht der Behörden dieser Vertragspartei unterliegen.

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