Kernstelle · Personenfreizügigkeit
Schutzklausel Personenfreizügigkeit (Art. 14a)
FZA-Änderungsprotokoll, Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel)
«Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen, die auf die Anwendung dieses Abkommens zurückzuführen sind, tritt der Gemischte Ausschuss auf Antrag einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Schutzmassnahmen zu prüfen. […] so kann die ersuchende Vertragspartei bei schwerwiegenden wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht anrufen. […] kann die ersuchende Vertragspartei geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um diese Probleme zu beheben.»
Was heisst das?
Bei schwerwiegenden Problemen berät zuerst der Gemischte Ausschuss; ohne Einigung kann bei wirtschaftlichen Problemen ein Schiedsgericht angerufen werden, und erst wenn dieses die Probleme als nachgewiesen anerkennt, darf die ersuchende Vertragspartei Schutzmassnahmen ergreifen (für dringliche Fälle sehen Abs. 4 und 5 ein beschleunigtes Verfahren vor).
Kontext im Vertrag
Die Stelle steht in FZA-Änderungsprotokoll (BBl 2026 617), Art. 14a Abs. 1–3 (neu eingefügter Artikel). Der vollständige Abschnitt: Art. 7i – Einreise von Drittstaatsangehörigen.
Inhaltsverzeichnis des Dokuments: FZA-Änderungsprotokoll.
Erläuterung in der Botschaft
Die Botschaft des Bundesrates erläutert die Bestimmung im Zusammenhang; die massgeblichen Abschnitte sind auf der Themenseite zitiert. Die ganze Botschaft ist nach Ziffern gegliedert abrufbar.