FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 23b – Übergangsregelungen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 14

Übergangsregelungen

(1) In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinie 2004/38/EG* fallen, gilt die Übergangsregelung gemäss diesem Absatz:

a) Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnt und 24 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

b) Die Artikel 5k, 7a, 7d, 7e, 7h und 7i sowie – für die Zwecke des Abkommens

– die Richtlinie 2004/38/EG** gelten ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums.

c) Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums bestehen:

– Artikel 1 bis 7 und Artikel 16 des Abkommens und

– Artikel 1 bis 9, Artikel 12 bis 15, Artikel 17, 19, 20, 23 und 24, mit Ausnahme des Artikels 24 Absatz 4 letzter Satz des Anhangs I. Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere Rechtsakte gemäss Anhang I des Abkommens fallen, insbesondere die Verordnungen (EU) Nr. 492/2011*** und (EU) 2016/589**** gemäss Abschnitt 2 des Anhangs I.

(2) In Bezug auf Fragen, die unter die Richtlinien 96/71/EG***** 2014/67/EU****** fallen, gilt die Übergangsregelung gemäss diesem Absatz: und

a) Es gibt einen Übergangszeitraum, der am Tag des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls beginnt und 36 Monate nach diesem Zeitpunkt endet.

b) Die Artikel 5f Absatz 2, 5g, 5h, 5i sowie – für die Zwecke des Abkommens – die Richtlinien 96/71/EG******* und 2014/67/EU******** sind ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums anwendbar.

c) Die Wirkungen der folgenden Bestimmungen des Abkommens in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Änderungsprotokolls bleiben während des Übergangszeitraums bestehen: ‒

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 16 des Abkommens und ‒

Artikel 22 Absatz 2 von Anhang I.

Diese Bestimmungen entfalten keine Wirkung auf Bereiche, die unter andere Rechtsakte gemäss Abschnitt 2 des Anhangs I fallen. ___________________________________________ * Wie anwendbar gemäss Anhang I.

** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

*** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

**** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

***** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

****** Wie anwendbar gemäss Anhang I.

******* Wie anwendbar gemäss Anhang I.

******** Wie anwendbar gemäss Anhang I.»

13. Artikel 24 erhält folgende Fassung:

«Art. 24 Räumlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für das Gebiet, auf das der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden «AEUV») anwendbar sind, unter den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen, und andererseits für das Hoheitsgebiet der Schweiz.»

14. Anhang I des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang I dieses Protokolls.

15. Anhang II des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang II dieses Protokolls.

16. Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Texts in Anhang III dieses Protokolls.

17. Das Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark erhält die Fassung des Texts im Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark, das diesem Protokoll beigefügt ist.

18. Anhang I des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, abgeschlossen in Brüssel am 26. Oktober 2004, wird aufgehoben.

19. Der Text des Protokolls betreffend den Erwerb von Immobilien in Malta, das diesem Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.

20. Der Text des Protokolls über Bewilligungen für Langzeitaufenthalte, das diesem Protokoll beigefügt ist, wird als Anhang zum Abkommen ergänzt.

21. Die gemeinsamen Erklärungen und die einseitige Erklärung, die diesem Protokoll beigefügt sind, werden zu den in der Schlussakte des Abkommens enthaltenen Erklärungen hinzugefügt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.