FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

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Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 1

Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit Abgeschlossen am 2. März 2026 Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union», gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, geschehen zu Brüssel am 21. Juni 1999 (im Folgenden «Abkommen»), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist, gestützt auf das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2004, das am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, gestützt auf das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2008, das am 1. Juni 2009 in Kraft getreten ist, gestützt auf das Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, geschehen zu Brüssel am 4. März 2016, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, AS 2016 5251 in der Erwägung, dass die von der Union geschlossenen Übereinkünfte die Organe der Union und deren Mitgliedstaaten binden; dieses Protokoll gilt daher für die Vertragsparteien, wie sie im Abkommen festgelegt sind, sind wie folgt übereingekommen:

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