FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 4b – Gleichbehandlung von Selbstständigen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 3

Gleichbehandlung von Selbstständigen

(1) Dem Selbstständigen wird im Aufnahmestaat hinsichtlich des Zugangs zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und deren Ausübung eine Behandlung gewährt, die nicht weniger günstig ist als die den eigenen Staatsangehörigen gewährte Behandlung.

(2) Die Artikel 7 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates* gelten mutatis mutandis für die im Abkommen genannten Selbstständigen.

_______________ * Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I.»

4. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

«(4) Die in diesem Artikel genannten Rechte werden gemäss den Bestimmungen der Anhänge I, II und III eingeräumt.»

5. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

«Art. 5a Erbringung von Dienstleistungen Hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen gemäss Artikel 5 dieses Abkommens ist Folgendes untersagt:

a) Beschränkung grenzüberschreitender Dienstleistungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, deren Dauer 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht überschreitet;

b) Beschränkung des Einreise- und Aufenthaltsrechts in den Fällen nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Abkommens für Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, unbeschadet des Artikels 7i.

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