FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 2 – Inkrafttreten (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 28

8. für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag des fünfundzwanzigsten Monats nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls.

32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems («IMI-Verordnung») (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1:

i) in Absatz 1 Unterabsatz 2 ist der Wortlaut «bei gleichzeitiger Erleichterung der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit für die Dienstleistungserbringer und Förderung des fairen Wettbewerbs zwischen ihnen und somit Förderung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts» zu verstehen als «bei gleichzeitiger Erleichterung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, der Ausübung der Dienstleistungsfreiheit und Förderung, soweit dies im Abkommen vorgesehen ist, des fairen Wettbewerbs zwischen den Dienstleistungserbringern und somit Förderung des Funktionierens der Bereiche mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt»;

ii) in Absatz 2 wird der Wortlaut «die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte» durch den Wortlaut «die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz anerkannten Grundrechte» ersetzt;

b) in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c wird der Wortlaut «gemäss Rom I und/oder dem Übereinkommen von Rom» in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut «gemäss dem am 30. Oktober 2007 in Lugano abgeschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilund Handelssachen» ersetzt;

c) in Artikel 6:

i) in Absatz 5 Unterabsatz 2 wird der Wortlaut «so wird die Kommission – gegebenenfalls über das IMI – unterrichtet und leitet angemessene Massnahmen ein» durch «so wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden» ersetzt;

ii) in Absatz 10 wird der Wortlaut «einschlägigen nationalen Recht und Unionsrecht» durch den Wortlaut «einschlägigen nationalen Recht und dem Abkommen» ersetzt;

d) in Artikel 7 Absatz 6 wird der Wortlaut «Unionsrecht» durch den Wortlaut «Abkommen» ersetzt;

e) in Artikel 9:

i) In Absatz 1:

‒ in Unterabsatz 1 wird der Wortlaut «Unionsrecht» durch den Wortlaut «Abkommen» ersetzt;

‒ in Unterabsatz 2 Buchstabe a ist der Wortlaut «spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung» für die Schweiz zu verstehen als «spätestens zu Beginn der Erbringung der Dienstleistung oder in bestimmten Branchen höchstens vier Arbeitstage vor der Entsendung für Dienstleistungserbringende, die Arbeitnehmende in ihr Hoheitsgebiet entsenden, um Kontrollen vor Ort durchzuführen (die Schweiz definiert die unter die Voranmeldefrist fallenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt)»;

ii) in Absatz 3 wird der Wortlaut «der Rechtsvorschriften der Union» durch den Wortlaut «des Abkommens» ersetzt;

iii) Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3 gelten nicht für die Schweiz;

f) in Artikel 10 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Die Schweiz definiert die Anzahl und Dichte der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Branchen und Gebiete autonom auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse in verhältnismässiger und nichtdiskriminierender Art und Weise, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.»;

g) in Artikel 12:

i) in Absatz 4 wird der Wortlaut «Unionsrecht» durch den Wortlaut «Abkommen» ersetzt;

ii) in Absatz 6 wird der Wortlaut «mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten» durch den Wortlaut «mit dem Abkommen und dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten» ersetzt;

iii) Absatz 8 gilt nicht für die Schweiz;

h) in Artikel 20 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Sind Dienstleistungserbringende ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen, so kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismässigen Kaution verlangen, bevor diese Dienstleistungserbringenden erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden. Im Falle der Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismässige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.»;

9. 19 für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 2 dieses Abkommens.

32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), geändert durch:

‒

32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz von personenbezogenen Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne des Artikels 34 der Verordnung (EU) 2016/589, solange die Entscheidung 2000/518/EG in Kraft bleibt;

b) der Wortlaut «Artikel 45 AEUV» wird durch den Wortlaut «Artikel 4 des Abkommens» ersetzt;

c) der Wortlaut «Unionsbürger(n)» wird ersetzt durch den Wortlaut «Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz»;

d) in Artikel 6

i) finden die Verweise auf Artikel 3 EUV und auf Artikel 145 AEUV keine Anwendung;

ii) in Buchstabe d wird der Wortlaut «in der Union» durch «in der Union und in der Schweiz» und der Wortlaut «im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten» durch «im Einklang mit dem Abkommen und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten» ersetzt;

e) in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c wird der Wortlaut «bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten der Union» ersetzt durch den Wortlaut «gemäss dem Abkommen anwendbaren bestehenden Vorschriften und verfügbaren Instrumenten»;

f) in Artikel 34 ist der Verweis auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

10. 32017 D 1255: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1255 der Kommission vom 11. Juli 2017 über ein Muster für die Beschreibung der nationalen Systeme und Verfahren zur Zulassung von Einrichtungen als EURES-Mitglieder und -Partner (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 18).

11. 32017 D 1256: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1256 der Kommission vom 11. Juli 2017 über Muster und Verfahren für den Austausch auf Unionsebene von Informationen über die nationalen Arbeitsprogramme für die Tätigkeiten des EURES-Netzes (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 24).

12. 32017 D 1257: Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1257 der Kommission vom 11. Juli 2017 über die notwendigen technischen Standards und Formate für ein einheitliches System zur Ermöglichung des Abgleichs von Stellenangeboten mit Stellengesuchen und Lebensläufen auf dem EURES-Portal (ABl. L 179 vom 12.7.2017, S. 32).

13. 32018 D 0170: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/170 der Kommission vom 2. Februar 2018 über einheitliche detaillierte Spezifikationen für die Datenerhebung und -analyse zur Überwachung und Bewertung der Funktionsweise des EURES-Netzes (ABl. L 31 vom 3.2.2018, S. 104).

14. 32018 D 1020: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1020 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Annahme und Aktualisierung der Liste der Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe der europäischen Klassifikation zum Zweck des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame IT-Plattform von EURES (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 17).

15. 32018 D 1021: Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1021 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung der technischen Standards und Formate, die für die Anwendung des automatisierten Abgleichs über die gemeinsame ITPlattform unter Nutzung der europäischen Klassifikation und für die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen und der europäischen Klassifikation benötigt werden (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 20).

16. 32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), geändert durch:

‒

32022 R 0868: Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1);

‒

32024 R 1252: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024);

‒

32024 R 1735: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024).

Einige der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 genannten Bereiche und einige der in Anhang II dieser Verordnung genannten Verfahren fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Abkommens. Die Aufnahme dieser Verordnung in dieses Abkommen berührt den Geltungsbereich dieses Abkommens nicht. Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 Absatz 1:

i) wird in Buchstabe a der Wortlaut «aus dem Unionsrecht im Bereich Binnenmarkt im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV» durch den Wortlaut «aus dem Abkommen» ersetzt;

ii) finden in Buchstabe b die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung;

b) in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c ist der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

c) in Artikel 14:

i) finden in Absatz 1 die Verweise auf die Richtlinien 2006/123/EG, 2014/24/EU und 2014/25/EU keine Anwendung;

ii) ist in Absatz 5 der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

d) in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b ist der Verweis auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen.

32019 R 1157: Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 67).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Der Wortlaut «Unionsbürger(n)» bzw. «Unionsbürgers» wird durch den Wortlaut «Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz», «Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz» bzw. «Staatsangehörige(n) der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz» ersetzt;

b) in Artikel 3:

i) findet in Absatz 4 der Wortlaut «im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen» in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung;

ii) wird in Absatz 5 in Bezug auf die Schweiz folgender Unterabsatz angefügt:

«Abweichend vom ersten Unterabsatz gilt für den Fall, dass Personalausweise ohne ein hochsicheres Speichermedium mit zwei Fingerabdrücken des Inhabers ausgestellt werden, dass diese Personalausweise nicht zur Einreise und zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei berechtigen und dass sie sich optisch von Personalausweisen unterscheiden müssen, die den Anforderungen des ersten Unterabsatzes entsprechen.»

c) in Artikel 5:

i) wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut «am 3. August 2031» durch «elf Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden «Änderungsprotokoll»)» ersetzt;

ii) wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut «am 3. August 2026» durch «sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls» ersetzt;

d) in Artikel 6 Buchstabe h findet der Wortlaut «im Negativdruck in einem blauen Rechteck, umgeben von zwölf gelben Sternen» in Bezug auf die Schweiz keine Anwendung;

e) in Artikel 7 Absatz 2 wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten der Wortlaut «EU-Familienangehöriger» durch den Wortlaut «CHFamilienangehöriger» ersetzt;

f) in Artikel 8:

i) wird in Absatz 1 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut «am 3. August 2026» durch «sechs Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls» ersetzt;

ii) wird in Absatz 2 in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut «am 3. August 2023» durch «drei Jahre nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls» ersetzt;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.