FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Anhang I

Anhang I

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 34

g) in Artikel 10 Absatz 2 findet in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut «in der Charta» keine Anwendung;

h) in Artikel 11:

i) sind die Verweise auf die Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

ii) ist in Absatz 4 in Bezug auf die Schweiz unter dem Begriff «Unionsrecht» «Abkommen» zu verstehen;

i) in Artikel 16 wird in Bezug auf die Schweiz der Wortlaut «ab dem 2. August 2021» durch «ein Jahr nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls» ersetzt.

18. 32020 R 1121: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1121 der Kommission vom 29. Juli 2020 über die Erhebung und den Austausch von Nutzerstatistiken und Rückmeldungen der Nutzer zu den Diensten des einheitlichen digitalen Zugangstors gemäss der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 3).» ________________

Anhang II

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Änderungen des Anhangs II des Abkommens

Anhang II des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Anhang II

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

I. Einleitung

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in Abschnitt II dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen.

Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet.

Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen und sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt II aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten der Union anderen Mitgliedstaaten der Union oder der Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Beziehen sich diese Informationen auf die Überwachung oder Anwendung, so übermittelt die Schweiz die Informationen über den Gemischten Ausschuss.

II. Sektorielle Anpassungen

1. Für die Schweiz gelten folgende Ausnahmen in Bezug auf die in diesem Anhang aufgeführten Rechtsakte:

a) Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse sind von den Koordinierungsregelungen zur sozialen Sicherheit ausgeschlossen;

b) Ergänzungsleistungen und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen werden nicht exportiert;

c) Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften werden nicht exportiert;

d) Personen, für die das Abkommen gilt und die ausserhalb der Schweiz und der Union wohnen, können der freiwilligen Versicherung spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, beitreten;

e) Personen, die ausserhalb der Schweiz und der Union für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, sind berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellen;

f) nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 sowie dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 ausgerichtete Hilflosenentschädigungen werden nicht exportiert.

2. Für die Teilnahme der Schweiz an der mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden «Verwaltungskommission») sowie am Fachausschuss für Datenverarbeitung und am Rechnungsausschuss, die beide der Verwaltungskommission angegliedert sind, gelten die folgenden Modalitäten:

Die Schweiz kann einen Vertreter mit beratender Funktion (Beobachter) zu den Sitzungen der Verwaltungskommission sowie zu den Sitzungen des Fachausschusses für Datenverarbeitung und des Rechnungsausschusses entsenden.

3. Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen sowie die Übergangsfrist für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Bezug auf die erweiterte Vorsorge im Rahmen der beruflichen Vorsorge betreffen, sind in Protokoll I aufgeführt, das Bestandteil dieses Anhangs ist.

4. Die Regelungen zum Schutz der Ansprüche, die Einzelne aufgrund dieses Abkommens infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erwerben, sind im Protokoll II festgelegt, das Bestandteil dieses Anhangs ist. A.

A. Allgemeine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

A.1 Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1. 32004 R 0883: Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 1 und ABl. L 204 vom 4.8.2007, S. 30, geändert durch:

‒ 32009 R 0988: Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43),

‒ 32010 R 1244: Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 (ABl. L 338 vom 22.12.2010, S. 35),

‒ 32012 R 0465: Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 (ABl. L 149 vom 8.6.2012, S. 4),

‒ 32012 R 1224: Verordnung (EU) Nr. 1224/2012 der Kommission vom 18. Dezember 2012 (ABl. L 349 vom 19.12.2012, S. 45),

‒ 32013 R 0517: Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1),

‒ 32013 R 1372: Verordnung (EU) Nr. 1372/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2013 (ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 27), geändert durch:

‒ 32014 R 1368: Verordnung (EU) Nr. 1368/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 (ABl. L 366 vom 20.12.2014, S. 15), berichtigt in ABl. L 288 vom 22.10.2016, S. 58,

‒ 32017 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 2017/492 der Kommission vom 21. März 2017 (ABl. L 76 vom 22.3.2017, S. 13),

‒ 32019 R 1149: Verordnung (EU) Nr. 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Anhang I Teil I wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz Kantonale Rechtsvorschriften über Unterhaltsvorschüsse auf der Grundlage von Artikel 131a Absatz 1 und Artikel 293 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907.»

b) Anhang I Teil II wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz Geburts- und Adoptionszulagen nach den einschlägigen kantonalen Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Familienzulagen.»

c) Anhang II wird wie folgt ergänzt:

«Deutschland – Schweiz

a) Abkommen vom 25. Februar 1964 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 9. September 1975 und das Zweite Zusatzabkommen vom 2. März 1989:

i) Nummer 9b Absatz 1 Nummern 1 bis 4 des Schlussprotokolls (geltende Rechtsvorschriften und Anspruch auf Sachleistungen im Krankheitsfall für Einwohner der deutschen Exklave Büsingen);

ii) Nummer 9e Absatz 1 Buchstabe b Sätze 1, 2 und 4 des Schlussprotokolls (Zugang zur freiwilligen Krankenversicherung in Deutschland bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland).

b) Abkommen vom 20. Oktober 1982 über Arbeitslosenversicherung, geändert durch das Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1992:

Artikel 8 Absatz 5, Deutschland (die Gemeinde Büsingen) beteiligt sich in Höhe des nach den schweizerischen Rechtsvorschriften vorgesehenen kantonalen Beitrags an den Kosten für die von Arbeitnehmern, die unter diese Bestimmung fallen, tatsächlich belegten Plätze in arbeitsmarktlichen Massnahmen.

Spanien – Schweiz Nummer 17 des Schlussprotokolls zum Abkommen vom 13. Oktober 1969 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 11. Juni 1982; die gemäss dieser Bestimmung in der spanischen Versicherung versicherten Personen sind von der Versicherung in der schweizerischen Krankenversicherung befreit.

Italien – Schweiz

Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens vom 14. Dezember 1962 über soziale Sicherheit, geändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 18. Dezember 1963, die Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, das Zusatzprotokoll vom 25. Februar 1974 und die Zweite Zusatzvereinbarung vom 2. April 1980.»

d) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz»

e) Anhang VIII Teil 1 wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz Alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 und Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959) sowie auf Altersrenten der Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»

f) Anhang VIII Teil 2 wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982).»

g) Anhang IX Teil II wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz Hinterlassenen- und Invalidenrenten der Mindest- und der erweiterten Vorsorge des gesetzlichen Systems der beruflichen Vorsorge (Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge).»

h) Anhang X wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz

1. Ergänzungsleistungen (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen) und gleichartige in kantonalen Rechtsvorschriften vorgesehene Leistungen.

2. Härtefallrenten der Invalidenversicherung (Artikel 28 Absatz 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung in seiner geänderten Fassung vom 7. Oktober 1994).

3. Beitragsunabhängige Mischleistungen bei Arbeitslosigkeit nach kantonalen Rechtsvorschriften.

4. Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit Behinderungen (Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.»

i) Anhang XI wird wie folgt ergänzt:

«Schweiz

1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 sowie Artikel 1b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, die die freiwillige Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses stellt.

3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen

a) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:

i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen;

ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;

iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;

iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal oder Schweden;

v) die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Fami-

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