FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5d – Aufenthaltsregelung für Dienstleistungserbringer

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Aufenthaltsregelung für Dienstleistungserbringer

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die Dienstleistungserbringer sind und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der des Dienstleistungsempfängers niedergelassen sind, sowie Arbeitnehmer eines Dienstleistungserbringers – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit –, die in den regulären Arbeitsmarkt einer Vertragspartei integriert sind und zwecks Erbringung einer Dienstleistung in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entsandt werden, welche zur Erbringung von Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr berechtigt sind oder denen eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, erhalten zur Feststellung dieses Rechts eine Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeitsdauer der Dauer der Dienstleistung von mehr als 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr entspricht.

(2) Für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Aufenthaltserlaubnisse dürfen die Vertragsparteien von den Personen nach dem genannten Absatz nur Folgendes verlangen:

a) eine gültige Identitätskarte oder einen gültigen Reisepass, unbeschadet des Artikels 7i;

b) den Nachweis dafür, dass sie eine Dienstleistung erbringen oder erbringen wollen.

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