FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 7b – Studierende

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 8

Studierende

(1) Studierende, die nicht aufgrund einer anderen Bestimmung dieses Abkommens über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verfügen, können zur Registrierung gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden. Dieses Abkommen regelt weder den Zugang zur Ausbildung noch die Unterhaltsbeihilfen für die unter diesen Artikel fallenden Studierenden.

(2) Ungeachtet Absatz 1 Satz 2 des vorliegenden Artikels:

a) Artikel 2 gilt unabhängig vom Wohnort der Studierenden für Studiengebühren und alle anderen Gebühren in Zusammenhang mit dem Studium sowie alle mit diesen Gebühren verbundenen öffentlichen Unterstützungsmechanismen für Studierende an

i) Universitäten, universitären Instituten, Fachhochschulen, Fachhochschulinstituten und an diese angebundenen Institutionen des Hochschulbereichs in der Schweiz, die mehrheitlich aus öffentlichen Mitteln finanziert werden; und

ii) entsprechenden Einrichtungen in der Union.

b) Vorbehaltlich der Erhaltung der Qualität und der Besonderheiten ihrer bestehenden Bildungssysteme, einschliesslich des Zulassungssystems und der Organisation der Kompetenzen, dürfen die Vertragsparteien das Gesamtniveau an Studierenden ihrer unter Buchstabe a genannten Einrichtungen, die Staatsangehörige der anderen Vertragsparteien sind und die vor Aufnahme des Studiums nicht zum Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt waren, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen nicht verringern. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass der vorstehende Satz keine Verpflichtung für die Vertragsparteien mit sich bringt, ihre jeweiligen Zulassungssysteme zu ändern, das oben erwähnte Niveau an Studierenden zu erhöhen oder eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus den anderen Vertragsparteien vorzusehen.

c) Die Vertragsparteien dürfen bei der Anwendung der Buchstaben a und b keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien machen.

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