FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5c – Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Gleichbehandlung von Dienstleistungserbringern

Der Dienstleistungserbringer, der zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt ist oder dem eine entsprechende Erlaubnis erteilt wurde, kann seine Tätigkeit vorübergehend im Staat der Erbringung der Dienstleistung nach Massgabe dieses Abkommens und der Anhänge I, II und III unter den gleichen Bedingungen ausüben, wie dieser Staat sie für seine eigenen Staatsangehörigen vorschreibt.

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