FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5k – Dienstleistungsempfänger

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 7

Dienstleistungsempfänger

Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Union oder der Schweiz, die sich nur in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben, um eine Dienstleistung zu empfangen, können zur Registrierung gemäss den in Anhang I genannten Rechtsakten verpflichtet werden.

_______________ * Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I.

** Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), wie anwendbar gemäss Anhang I in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls geltenden Fassung.

*** Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems («IMI-Verordnung») (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), wie anwendbar gemäss Anhang I in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls geltenden Fassung.»

6. Die folgenden Artikel werden eingefügt:

«Art. 7a Grenzgänger Grenzgänger sind Staatsangehörige einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und ihren Wohnsitz in der anderen Vertragspartei haben, an den sie in der Regel täglich oder mindestens einmal in der Woche zurückkehren. Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grenzgänger ihre Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten pro Kalenderjahr ausüben, können diese Personen zu deklaratorischen Zwecken registrieren. Die zuständigen Behörden stellen den Grenzgängern kostenlos oder gegen Entrichtung eines Betrags, der die Ausstellungsgebühr für ähnliche Dokumente an Inländer nicht übersteigt, eine deklaratorische Registrierungsbescheinigung aus. Die Rechte und Pflichten der Grenzgänger nach den in den Anhängen zum Abkommen genannten Rechtsakten bleiben von der Registrierung gemäss diesem Artikel unberührt. Bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu drei Monaten können die Vertragsparteien das Meldeverfahren gemäss der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte anwenden.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.