FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5h – Kautionen und Sanktionen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Kautionen und Sanktionen

Sind Dienstleistungserbringende ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Vollzugsbehörden und -organen gemäss der Gemeinsamen Erklärung betreffend wirksame Kontrollsysteme einschliesslich des dualen Vollzugssystems der Schweiz im Zusammenhang mit einer früheren Dienstleistungserbringung nicht nachgekommen, so kann die Schweiz die Hinterlegung einer verhältnismässigen Kaution verlangen, bevor diese Dienstleistungserbringenden erneut Dienstleistungen in Branchen erbringen dürfen, die auf der Grundlage einer autonomen und objektiven Risikoanalyse festgelegt werden.

Im Falle einer Nichtzahlung der Kaution kann die Schweiz verhältnismässige Sanktionen bis hin zu einer Dienstleistungssperre verhängen, bis die Kaution bezahlt ist.

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