FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5b – Dienstleistungsunternehmen

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 4

Dienstleistungsunternehmen

Artikel 5a gilt für die Gesellschaften, die nach dem Recht der Vertragsparteien gegründet wurden und ihren satzungsmässigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet einer Vertragspartei haben.

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