FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Anhang III: Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (Teil 2)

Anhang III: Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 87

k) in Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

in Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

in Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen; in Artikel 21:

i) ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

ii) findet Absatz 3 keine Anwendung;

Artikel 25 findet keine Anwendung;

Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu verstehen.» _______________ Protokoll über Zweitwohnungen in Dänemark Die Vertragsparteien kommen überein, das Protokoll Nr. 32 betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, auch auf dieses Abkommen betreffend den Erwerb von Zweitwohnungen in Dänemark durch Schweizer Staatsangehörige anzuwenden. Protokoll über den Erwerb von Immobilien in Malta Der Erwerb von Grundbesitz auf den maltesischen Inseln wird durch das Immobiliengesetz (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246 der maltesischen Gesetze) geregelt. Dieses Gesetz sieht Folgendes vor:

a) Für den Erwerb von Immobilien in Malta durch Schweizer Staatsangehörige gilt Folgendes:

1. Wenn die Immobilie als Erstwohnung genutzt werden soll oder wenn die antragstellende Person seit mehr als fünf Jahren in Malta lebt oder wenn die Immobilie zu geschäftlichen Zwecken genutzt werden soll, gelten keine Einschränkungen.

2. Wenn die Immobilie als Zweitwohnung genutzt werden soll und die antragstellende Person nicht seit mindestens fünf Jahren in Malta lebt, ist eine Genehmigung für den Erwerb von Immobilien (Acquisition of Immovable Property Permit, AIP) erforderlich; diese unterliegt den Bedingungen des Immobiliengesetzes (Erwerb durch Gebietsfremde), einschliesslich eines Mindestpreises von 174 274 EUR für eine Wohnung und 300 619 EUR für ein Haus (die Mindestpreise werden jährlich an den Immobilienindex angepasst gemäss der entsprechenden Mitteilung [Immovable Property Price Index Notice; Subsidiary Legislation 246.08 of the Laws of Malta]). Ein solcher Erwerb bedingt nicht, dass die betreffende Person über ein Aufenthaltsrecht in Malta verfügt.

b) Schweizer Staatsangehörige können ausserdem im Einklang mit den geltenden maltesischen Rechtsvorschriften jederzeit ihre Erstwohnung in Malta nehmen. Das Verlassen Maltas zieht nicht die Verpflichtung nach sich, als Erstwohnung erworbene Immobilien zu veräussern.

c) Schweizer Staatsangehörige, die Immobilien in bestimmten im Gesetz genannten Gebieten erwerben (in der Regel Gebiete, die unter Vorhaben der städtischen Erneuerung fallen), benötigen weder eine Genehmigung für den Erwerb noch bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl, der Nutzung oder des Werts dieser Immobilien.

Protokoll über Bewilligungen für Langzeitaufenthalte Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «Schweiz», und die Europäische Union, im Folgenden «Union», sind wie folgt übereingekommen:

1. Die Erteilung von Bewilligungen für Langzeitaufenthalte richtet sich nach dem jeweiligen Recht der Union gemäss den Verträgen respektive dem Recht der Schweiz und fällt nicht in den Geltungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (im Folgenden «Abkommen»). Daher gilt das Institutionelle Protokoll zum Abkommen nicht für dieses Protokoll.

2. Wenn die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union den Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei nach dem in Nummer 1 genannten jeweiligen Recht Bewilligungen für Langzeitaufenthalte erteilen, werden diese Bestimmungen nichtdiskriminierend angewendet, insbesondere in Bezug auf die erforderliche Mindestdauer des vorgängigen Aufenthalts von fünf Jahren.

3. Die anwendbaren Bestimmungen der Schweiz und der Union bleiben in Bezug auf andere Bedingungen und Voraussetzungen vergleichbar, wobei die Bedingungen und Voraussetzungen in die Zuständigkeit der Union gemäss den Verträgen respektive der Schweiz fallen.

4. Die Nummern 1, 2 und 3 gelten unbeschadet

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a) der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG zum Recht auf Daueraufenthalt und

b) der Bestimmungen für Drittstaatsangehörige, die in vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen bereits abgeschlossenen bilateralen Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat der Union und der Schweiz festgelegt sind und die günstiger sind als die anwendbaren Bestimmungen der Union und der Schweiz.

Ungeachtet der Nummer 1 dieses Protokolls gilt Artikel 10 Absätze 1, 2 und

5 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen mutatis mutandis für Streitigkeiten, die sich aus den Nummern 2 und 3 dieses Protokolls ergeben. In diesen Fällen gilt auch Artikel 11 des Institutionellen Protokolls zum Abkommen mutatis mutandis, ausser dass verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen nur im Rahmen des Abkommens ergriffen werden können.

Der Anhang zum Institutionellen Protokoll zum Abkommen betreffend das Schiedsgericht gilt mutatis mutandis, mit Ausnahme von Artikel I.4 Absatz 4, Artikel III.4 Absatz 3 zweiter Satz, Artikel III.5 Absatz 2 dritter Satz, Artikel III.9 und Artikel III.10 Absatz 5. Gemeinsame Erklärung zur Unionsbürgerschaft Das mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Konzept der Unionsbürgerschaft (jetzt Artikel 9 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) findet keine Entsprechung im Freizügigkeitsabkommen.

Folglich lässt die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in dieses Abkommen, vorbehaltlich der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausnahmen, die Beurteilung der Relevanz künftiger Rechtsakte der Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Grundlage des Konzepts der Unionsbürgerschaft – vor und nach der Unterzeichnung dieses Abkommens – für das Abkommen unberührt. Die Relevanz wird gemäss dem Freizügigkeitsabkommen, einschliesslich der Bestimmungen des Institutionellen Protokolls zum Abkommen, bestimmt. Dieses Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage für politische Rechte von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und der Schweiz. Gemeinsame Erklärung über die Verhinderung und Bekämpfung des Missbrauchs der durch die Richtlinie 2004/38/EG gewährten Rechte Die Vertragsparteien bekräftigen das gemeinsame Ziel, den Missbrauch der durch die Richtlinie 2004/38/EG30 gewährten Rechte im Einklang mit Artikel 35 der Richtlinie zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zur Sozialhilfe. 30 Richtlinie 2004/38/EG (ABl. L 158, vom 30.4.2004, S. 77), wie anwendbar gemäss Anhang I des Abkommens. Gemeinsame Erklärung über die Verweigerung von Sozialhilfe und die Aufenthaltsbeendigung vor Erwerb des Daueraufenthalts Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass Unionsbürger und Schweizer Staatsangehörige nicht zu einer unangemessenen Belastung für die Sozialhilfesysteme der Schweiz bzw. der Mitgliedstaaten werden sollten. Aus diesem Grund können die Vertragsparteien:

i) Personen, die nicht Arbeitnehmende, Selbstständige oder Personen sind, die den Status als Arbeitnehmende oder Selbstständige behalten, und deren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts den Zugang zu Sozialhilfe verweigern, ohne die persönliche Situation der betreffenden Person zu prüfen;

ii) Nichterwerbstätigen, die die Anforderung der ausreichenden finanziellen Mittel für sich und ihre Familienangehörigen nicht erfüllen, die Gewährung von Sozialhilfe verweigern;

iii) Personen, die erstmals eine Arbeit suchen, und Personen, die den Status als Arbeitnehmende oder Selbstständige verloren haben, die Gewährung von Sozialhilfe verweigern, ohne die persönliche Situation der betreffenden Person zu prüfen.

Gemäss den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2004/38/EG31 können die Schweiz und die Mitgliedstaaten Personen ausweisen, die die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllen, beispielsweise Personen, die keinen Status als Arbeitnehmende oder Selbstständige mehr haben und denen kein Aufenthaltsrecht aufgrund anderer Bestimmungen der Richtlinie zusteht. Damit sie den Status als Arbeitnehmende behalten, müssen unfreiwillig arbeitslos gewordene Arbeitnehmende oder Selbstständige – mit Ausnahme von Personen, die wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig sind – sich beim zuständigen Arbeitsamt als Arbeitsuchende registrieren und die Voraussetzungen erfüllen, um weiterhin bei den öffentlichen Arbeitsverwaltungen als Arbeitsuchende registriert zu bleiben, vorausgesetzt diese Voraussetzungen sind nichtdiskriminierend. In diesem Zusammenhang kann der Aufnahmestaat im Einzelfall und unter Anwendung der gleichen Massstäbe wie bei seinen eigenen Staatsangehörigen berücksichtigen, ob eine arbeitssuchende Person ernsthaft in gutem Glauben mit dem zuständigen Amt zusammenarbeitet, um wieder eine Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt zu finden. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, dass Arbeitsuchende innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Stelle finden. Diese Absicherung soll getreu dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit angewendet werden.

31 Gemeinsame Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritt Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die dynamische Anpassung an Rechtsakte der Union im Bereich der Freizügigkeit durch die Schweiz die Anwendung verhältnismässiger und nichtdiskriminierender administrativer Meldepflichten für Arbeitgeber betreffend Stellenantritt, beispielsweise das schweizerische Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, unberührt lassen soll, um den zuständigen Behörden die Durchführung effizienter Arbeitsmarktkontrollen zu ermöglichen.

Solche Verwaltungsvorschriften sollen das Aufenthaltsrecht der betreffenden Personen nicht beeinträchtigen, auch nicht für die Zwecke des Erwerbs des Daueraufenthaltsrechts. Gemeinsame Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass alle Mitgliedstaaten und die Schweiz Vertragsparteien des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sind, und bestätigen, dass sie bei der Umsetzung des Abkommens die Bestimmungen dieses Übereinkommens in der zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls geltenden Fassung einhalten. Gemeinsame Erklärung zu Stellenangeboten Die dynamische Anpassung an den EURES-Besitzstand durch die Schweiz lässt die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 121a der schweizerischen Bundesverfassung unberührt, wonach Schweizer Arbeitgebende offene Stellen in gewissen Berufsarten mit über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosenquoten beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden müssen, bevor Stellenangebote veröffentlicht und an das EURES-Portal übermittelt werden. Gemeinsame Erklärung über die gemeinsamen Ziele betreffend die Dienstleistungsfreiheit von bis zu 90 tatsächlichen Arbeitstagen und die Gewährleistung der Rechte von entsandten Arbeitnehmenden Die Schweiz und die Union teilen das gemeinsame Ziel, ihren Staatsangehörigen sowie ihren Wirtschaftsakteuren faire Bedingungen für die Dienstleistungsfreiheit von bis zu 90 tatsächlichen Arbeitstagen pro Kalenderjahr (einschliesslich der Entsendung von Arbeitnehmenden) einzuräumen und gleichzeitig die Rechte der Arbeitnehmenden in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Schweiz und die Union teilen die Auffassung, dass verhältnismässige und nichtdiskriminierende Kontrollen notwendig sind, um die Dienstleistungsfreiheit und die korrekte und wirksame Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, indem Missbrauch und Umgehung verhindert werden. Gemeinsame Erklärung betreffend wirksame Kontrollsysteme einschliesslich des dualen Vollzugssystems der Schweiz Die Vertragsparteien erklären, dass die von der Schweiz und den Mitgliedstaaten eingerichteten Kontrollsysteme geeignet, wirksam und nichtdiskriminierend sein sollten. Die nach nationalem Recht zuständigen Vollzugsorgane sollen in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der geltenden Regelungen und Vorschriften zu gewährleisten. Die Verantwortung für die Durchführung wirksamer Kontrollen zur Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Regelungen und Vorschriften liegt bei den bestimmten Behörden und anderen nach nationalem Recht zuständigen Überwachungs- und Vollzugsorganen, die wie im Fall der Schweiz im Einklang mit dem dualen Vollzugssystem der Schweiz auch die Sozialpartner miteinschliessen können. Dies stellt sicher, dass die Kontroll- und Sanktionsbefugnisse dieser Einrichtungen gewahrt und respektiert werden. Die Kontrollen sollten auf verhältnismässige und nichtdiskriminierende Art und Weise durchgeführt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Abkommen die Dienstleistungsfreiheit auf 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr beschränkt.

Gemeinsame Erklärung zum Prinzip «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und zu einem angemessenen und ausreichenden Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmende In Anbetracht des gemeinsamen Ziels der Wahrung des Prinzips «gleicher Lohn für gleiche Arbeit am gleichen Ort» und der Tatsache, dass die Schweiz dieses Prinzip seit dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. Juni 2002 anwendet und dessen Umsetzung in den letzten Jahren auf der Grundlage einer objektiven Risikoanalyse und der Verhältnismässigkeit der Kontrollen verstärkt hat, können die Schweiz und die Union beide ein angemessenes und ausreichendes Schutzniveau garantieren. Ihr Ziel ist es, die Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten und gleichzeitig für eine faire und wirksame Durchsetzung der Vorschriften zu sorgen und damit Missbrauch und Umgehung zu verhindern.

Gemeinsame Erklärung über die Beteiligung der Schweiz an den Tätigkeiten der Europäischen Arbeitsbehörde Die Schweiz soll weiterhin als Beobachterin an den Sitzungen und Beratungen des Verwaltungsrats der Europäischen Arbeitsbehörde teilnehmen können, unbeschadet der Arbeitsvereinbarungen, die die Behörde gemäss Artikel 42 der Verordnung (EU) 2019/114932 mit der Schweiz treffen könnte.

32 Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EU) Nr. 492/2011 und (EU) 2016/589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/344 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21), einschliesslich späterer Änderungen. Gemeinsame Erklärung zum deklaratorischen Registrierungssystem für Grenzgänger Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass, sollte die Schweiz erwägen, Grenzgänger zu deklaratorischen Zwecken gemäss Artikel 7a des Abkommens zu registrieren, sie dies mit den benachbarten Mitgliedstaaten in den entsprechenden bilateralen Foren erörtern wird. Diese Gespräche sollen nicht zu einer unterschiedlichen Behandlung von Grenzgängern im Rahmen dieses Abkommens führen und lassen deren Rechte und Pflichten gemäss dem Abkommen unberührt.

Gemeinsame Erklärung über die Aufnahme von zwei Rechtsakten der Union in Anhang I des Abkommens Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Verordnung (EU) 2024/2747 teilweise in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Sie kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss die erforderlichen Massnahmen trifft, um die Aufnahme dieser Verordnung in Anhang I dieses Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen sicherzustellen. Bei der Aufnahme ist dem horizontalen Charakter der Verordnung und möglichen Verbindungen zu anderen bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2024/2841 in den Geltungsbereich dieses Abkommens fällt. Sie kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss die erforderlichen Massnahmen trifft, um die Aufnahme dieser Richtlinie in Anhang I dieses Abkommens unmittelbar nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen sicherzustellen.

Erklärung der Schweiz über die bei selbstständigen zu ergreifenden Massnahmen im Rahmen des Meldeverfahrens für kurzfristige Erwerbstätigkeit Die Schweiz erklärt, dass sie in Anbetracht der in Anhang I des Abkommens beschriebenen Lösungen für die Entsendung von Arbeitnehmenden und der Gemeinsamen Erklärung über die Meldung betreffend Stellenantritte wenn nötig Massnahmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass Selbstständige diese Vorschriften nicht umgehen.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.