FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 2 – Inkrafttreten

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll wird von der Union und der Schweiz gemäss ihren eigenen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. Die Union und die Schweiz notifizieren einander den Abschluss der internen Verfahren, die für das Inkrafttreten dieses Protokolls erforderlich sind.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf die letzte Notifikation betreffend die folgenden Instrumente folgt:

a) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit;

b) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

c) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

d) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr;

e) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

f) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

g) Protokoll über staatliche Beihilfen zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse;

h) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen;

i) Institutionelles Protokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

j) Änderungsprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;

k) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den regelmässigen finanziellen Beitrag der Schweiz zur

Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten in der Europäischen Union;

l) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union;

m) Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Modalitäten und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, bulgarischer, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, griechischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Brüssel am zweiten März zweitausendsechsundzwanzig.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die Europäische Union:

Guy Parmelin Ursula von der Leyen

Anhang I Änderungen des Anhang I des Abkommens

Anhang I des Abkommens erhält folgende Fassung:

«Anhang I Freizügigkeit, Recht sich niederzulassen und Dienstleistungsfreiheit

Abschnitt 1 Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 2 bis 9 dieses Abkommens gelten die in

Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten Rechtsakte der Union vorbehaltlich des Grundsatzes der dynamischen Anpassung gemäss Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen sowie vorbehaltlich der in Absatz 7 dieses Artikels aufgeführten Ausnahmen. Sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, sind die Rechte und Pflichten, die in den in diesem Anhang integrierten Rechtsakten der Union für die Mitgliedstaaten der Union vorgesehen sind, so zu verstehen, dass sie für die Schweiz vorgesehen sind. Dies wird unter vollständiger Einhaltung des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen angewendet. Unbeschadet des Artikels 16 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen und sofern in technischen Anpassungen nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der in Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte, wonach die Mitgliedstaaten der Union anderen Mitgliedstaaten der Union oder der Kommission Informationen bereitstellen müssen, auch für die Schweiz. Beziehen sich diese Informationen auf die Überwachung oder Anwendung, so übermittelt die Schweiz die Informationen über den Gemischten Ausschuss.

Abschnitt 2:

Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird

1. 31977 L 0486: Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (ABl. L 199 vom 6.8.1977, S. 32).

2. 31996 L 0071: Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), geändert durch:

‒ 32018 L 0957: Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) In Artikel 1 Absatz –1a wird der Wortlaut «die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene anerkannten Grundrechte» durch den Wortlaut «die Ausübung der in den Mitgliedstaaten und auf Unionsebene sowie in der Schweiz anerkannten Grundrechte» ersetzt.;

b) in Artikel 1 Absatz 3:

i) findet Buchstabe c keine Anwendung auf die Schweiz;

ii) finden die Unterabsätze 2 und 3 keine Anwendung auf die Schweiz;

c) in Artikel 3:

i) findet Absatz 1b keine Anwendung auf die Schweiz;

ii) in Absatz 10 wird der Wortlaut «der Verträge» durch den Wortlaut «des Abkommens» ersetzt;

d) in Artikel 4 Absatz 2:

i) in Unterabsatz 1 letzter Satz wird der Wortlaut «wird die Kommission unterrichtet, die geeignete Massnahmen ergreift» durch den Wortlaut «wird der Gemischte Ausschuss unterrichtet, um eine Lösung zu finden» ersetzt;

ii) erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

«Die Europäische Union und die Schweiz arbeiten im Gemischten Ausschuss eng zusammen, um etwaige Schwierigkeiten zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung des Artikels 3 Absatz 10 zu prüfen.»;

e) für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 2 dieses Abkommens.

32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 27 und ABl. L 197 vom 28.7.2005, S.34).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Dieses Abkommen gilt für Staatsangehörige der Vertragsparteien. Ihren Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatsangehörigkeit besitzen, stehen jedoch bestimmte aus der Richtlinie abgeleitete Rechte zu;

b) der Wortlaut «Unionsbürger» wird durch den Wortlaut «Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats oder der Schweiz» bzw. «Staatsangehörige der Mitgliedstaaten und der Schweiz» ersetzt;

c) Artikel 16 erhält folgende Fassung:

«(1) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz, die sich gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 3 insgesamt fünf Jahre lang rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben, haben das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.

(2) Sofern die für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt gemäss Absatz 1 zu berücksichtigenden Zeiträume Teil eines einzigen Zeitraums mit rechtmässigem Aufenthalt im Aufnahmestaat sind, müssen sie nicht ununterbrochen sein, sondern können durch Zeiträume mit rechtmässigem Aufenthalt, der sich nicht auf

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 7 Absatz 3 stützt, unterbrochen sein.

(3) Für die Berechnung der für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt erforderlichen Zeiträume gemäss Absatz 1 können die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union beschliessen, Zeiträume von sechs oder mehr Monaten, in denen die Person vollständig auf Sozialhilfe angewiesen ist, nicht zu berücksichtigen.

(4) Das Recht auf Daueraufenthalt erwerben auch Familienangehörige, die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen mit Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Union bzw. der Schweiz im Aufnahmestaat aufgehalten haben.

(5) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in ein anderes Land berührt.

(6) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmestaat, die zwei aufeinanderfolgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.

(7) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten und die Schweiz beschliessen, dass das Recht auf Daueraufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union und der Schweiz erworben wird, die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufgehalten haben.»

d) in Artikel 24:

i) wird in Absatz 1 der Wortlaut «im Vertrag und im abgeleiteten Recht» durch «im Abkommen» ersetzt;

ii) erhält Absatz 2 die folgende Fassung:

«Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmestaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b einen Anspruch auf Sozialhilfe oder Studienbeihilfen, einschliesslich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.»

e) in Artikel 28 finden die Absätze 2 und 3 keine Anwendung;

f) in Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

«Die Schweiz und die Mitgliedstaaten können anstelle der in Absatz 2 vorgesehenen Verfahren dafür sorgen, dass Ausweisungsverfügungen gemäss den Anforderungen des Artikels 3 der Richtlinie 64/221/EWG* vollstreckt werden. _______________ * Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 850), in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vom 1. Juni 2002 geltenden Fassung»

g) für die Zwecke dieses Abkommens gilt die Richtlinie ab dem ersten Tag nach dem Ende des Übergangszeitraums gemäss Artikel 23b Absatz 1 dieses Abkommens.

4. 32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9).

5. 32011 R 0492: Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), geändert durch: ‒

32016 R 0589: Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1);

‒ 32019 R 1149: Verordnung (EU) 2019/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 21).

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: «Unbeschadet des Artikels 7f des Abkommens geniessen Arbeitnehmende, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei beschäftigt sind, hinsichtlich einer Wohnung, einschliesslich der Erlangung des Eigentums an der von ihnen benötigten Wohnung, alle Rechte und Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmende.»

b) in Artikel 36

i) findet Absatz 1 keine Anwendung;

ii) ist in Absatz 2 der Verweis auf «die gemäss Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Bestimmungen» als Verweis auf die in dieses Abkommen integrierten Rechtsakte der Union im Bereich der sozialen Sicherheit zu verstehen.

32012 R 1024: Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), geändert durch:

‒ 32013 L 0055: Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132),

32014 L 0060: Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 147 vom 12.6.2015, S. 24, ‒

32014 L 0067: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11), ‒

32016 R 1191: Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 (ABl. L 200 vom 26.7.2016, S. 1), ‒

32016 R 1628: Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53), berichtigt in ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 29, ‒

32018 R 1724: Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1), ‒

32020 L 1057: Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49), ‒

32020 R 1055: Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).

Die Schweiz nutzt das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) als Drittland für den Austausch von Informationen, einschliesslich personenbezogener Daten, mit IMI-Akteuren innerhalb der Union, um gegebenenfalls für die Zwecke dieses Abkommens Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit umzusetzen. Für die Zwecke dieses Abkommens erachtet die Kommission den Schutz personenbezogener Daten durch die Schweiz weiterhin als angemessen im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, solange die Entscheidung 2000/518/EG18 in Kraft bleibt. Für die Zwecke dieses Anhangs und gemäss Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7, Artikel 10 Absatz 3 sowie den Artikeln 14 bis 18 der Richtlinie 2014/67/EU nutzt die Schweiz das IMI im Einklang mit den in diesen Artikeln für den Austausch dargelegten Prinzipien und Modalitäten.

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die schweizerischen paritätischen Kommissionen als zuständige Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 und Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU. Sie nutzen das IMI für die Zusammenarbeit gemäss Artikel 4 der Richtlinie 96/71/EG und den Artikeln 6 und 7 sowie Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2014/67/EU, wenn sie entsprechend den ihnen von der Schweiz übertragenen Aufgaben die Schweizer Gesamtarbeitsverträge und das Schweizer Entsendegesetz im Einklang mit den Richtlinien 96/71/EG und 2014/67/EU vollziehen. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: 18

a) In Artikel 5 erster Satz ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e findet keine Anwendung auf die Schweiz;

c) in Artikel 9 Absatz 5 wird der Wortlaut «Unionsrecht» in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut «in das Abkommen übernommene Unionsrecht» ersetzt;

d) in Artikel 10 Absatz 1 wird der Wortlaut «im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union» in Bezug auf die Schweiz durch den Wortlaut «im Einklang mit den Schweizer Rechtsvorschriften» ersetzt;

e) in Artikel 16 Absätze 1 und 2 sind die Verweise auf Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweise auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen; Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1), einschliesslich späterer Änderungen.

f) in Artikel 17 Absatz 4 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

g) in Artikel 18 Absatz 1 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

h) in Artikel 20 ist der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

i) in Artikel 21:

i) ist in Absatz 1 der Verweis auf die Richtlinie 95/46/EG in Bezug auf die Schweiz als Verweis auf die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verstehen;

ii) findet Absatz 3 keine Anwendung;

j) Artikel 25 findet keine Anwendung;

k) Artikel 26 Absatz 1 ist im Sinne von Artikel 13 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen zu verstehen;

l) die Schweiz wird am ersten Tag des siebenunddreissigsten Monats nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen ins IMI aufgenommen.

32014 L 0054: Richtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Massnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 8).

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Der Wortlaut «Arbeitnehmer der Union» wird durch den Wortlaut «Arbeitnehmer» ersetzt;

b) in den Artikeln 1 und 3 wird der Wortlaut «Artikel 45 AEUV» durch den Wortlaut «dem Abkommen» ersetzt;

c) in Artikel 4 wird der Wortlaut «des Unionsrechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit» durch den Wortlaut «des Rechts im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäss dem Abkommen» ersetzt und der Begriff «SOLVIT» findet keine Anwendung;

d) in Artikel 6 wird der Wortlaut «Unionsrecht» durch den Wortlaut «Abkommen» ersetzt;

e) in Artikel 7 wird der Wortlaut «Artikel 21 AEUV und der Richtlinie 2004/38/EG» durch den Wortlaut «dem Abkommen» ersetzt;

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.