FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 7h – Ausweisung

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 10

Ausweisung

Im Hinblick auf Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts von Staatsangehörigen der jeweils anderen Vertragspartei aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bleiben die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen geltenden Verpflichtungen der Schweiz und der Mitgliedstaaten der Union aus diesem Abkommen bestehen.

Daher finden die folgenden Weiterentwicklungen, die durch Kapitel VI der Richtlinie 2004/38/EG*** eingeführt wurden und über diese Verpflichtungen hinausgehen, namentlich der in Artikel 28 Absätze 2 und 3 dieser Richtlinie vorgesehene verstärkte Schutz vor Ausweisung, sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu diesen Absätzen keine Anwendung.

Anstatt die Verfahren nach Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG**** anzuwenden, können die Schweiz und die Mitgliedstaaten der Union darüber hinaus sicherstellen, dass die in jener Bestimmung genannten Ausweisungen gemäss dem Abkommen in der Fassung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zu diesem Abkommen durchgeführt werden.

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