FZA-Änderungsprotokoll · BBl 2026 617

Art. 5j – Non-Regression

Art. 1 · Geänderte und neue Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 6

Non-Regression

(1) Um das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsprotokolls zwischen der Schweiz und der EU in diesem Abkommen vereinbarte Schutzniveau für entsandte Arbeitnehmende aufrechtzuerhalten, werden Änderungen der Richtlinien 96/71/EG** und 2014/67/EU*** des Europäischen Parlaments und des Rates oder neue Rechtsakte der Union im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern, ungeachtet von Artikel 5 des Institutionellen Protokolls zu diesem Abkommen, nicht in das Abkommen übernommen, wenn dadurch das Schutzniveau für die entsandten Arbeitnehmenden in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, insbesondere Entlohnung und Spesen, bedeutend geschwächt oder verringert würde.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 wird jede Änderung des Schutzniveaus für entsandte Arbeitnehmende in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung aller massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens beurteilt.

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