Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.9.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 541

Berggebiete Theoretisch könnten Kantone von der Beihilfeüberwachung in Bezug auf Regionalflughäfen betroffen sein. Das anwendbare EU-Beihilferecht lässt jedoch Spielraum 481 SR 748.01 für die Weiterführung der bestehenden staatlichen Beihilfen an Regionalflugplätze: Die sogenannte Gruppenfreistellungsverordnung (s. Ziff. 2.6.6.3) sieht die Möglichkeit von Betriebsbeihilfen für Flugplätze bis 200'000 Passagiere pro Jahr vor. Mit Ausnahme der Landesflughäfen fallen alle Schweizer Flugplätze, also alle Schweizer Regionalflughäfen unter diesen Schwellenwert. Zusätzlich würden, nach erfolgter Notifizierung der EU, die Leitlinien für staatliche Beihilfen für Flughäfen über 200'000 Passagiere pro Jahr und für Luftverkehrsgesellschaften berücksichtigt werden. Gemäss diesen Leitlinien sind Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen bis mindestens April 2027 erlaubt. Dieses Datum wurde bereits mehrmals verschoben und ist Gegenstand einer laufenden Überprüfung der Europäischen Kommission. Allfällige bestehende Beihilferegelungen, die Betriebsbeihilfen für Regionalflughäfen vorsehen, werden nach Ablauf der Übergangsfrist durch die Schweizer Überwachungsbehörde überprüft.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.