Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.7.1 Umsetzungsgesetzgebung

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 539

Für die Umsetzung in der Schweiz muss die Zollverordnung (ZV) dahingehend angepasst werden, dass darin die gemäss dem ÄP-LuftVA zugelassenen Kabotageflüge ebenfalls berücksichtigt werden. Auf diese Weise kann die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Luftfahrzeugen für Binnentransporte, die nach dem 479 480 SR 748.0 SR 631.01 Luftfahrtrecht zu sogenannten «gewerblichen» Zwecken durchgeführt werden, vorbehaltlich der Einhaltung der Zollformalitäten und unter der Voraussetzung, dass der Staat des Luftfahrtunternehmens Gegenrecht gewährt, bewilligt werden.

Die Umsetzung des Protokolls über staatliche Beihilfen durch das neue Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) wird in Ziffer 2.2 erläutert (s. insb. Ziff. 2.2.7 und 2.2.8). Der bestehende Überwachungsmechanismus im Luftverkehr wird durch die im BHÜG für die Bereiche Luftverkehr, Landverkehr und Strom einheitlich geregelte Beihilfeüberwachung abgelöst. Mit dem Inkrafttreten des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) wird Artikel 13 des Luftverkehrsabkommens aufgehoben, welcher als Grundlage für die bisherige Beihilfeüberwachung im Bereich Luftverkehr gilt. Entsprechend soll der dazugehörige Artikel 103 Absatz 1 LFG, welcher sich bislang auf

Artikel 13 des Luftverkehrsabkommens bezieht, ab Inkrafttreten des Pakets Schweiz– EU (Bilaterale III) auf die materiellrechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 3 des Beihilfeprotokolls-LuftVA verweisen. Sobald das neue im BHÜG vorgesehene Überwachungsverfahren innert der fünfjährigen Übergangsfrist aufgebaut ist, ersetzt dieses die bisherige Überprüfung von Beihilfen nach Artikel 103 LFG, welcher entsprechend aufgehoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Überprüfung von Beihilfen im Bereich Luftverkehr grundsätzlich unverändert.

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