Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.6.3 Protokoll über staatliche Beihilfen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 538

Das Luftverkehrsabkommen sieht bereits heute einen Beihilfeüberwachungsmechanismus vor. Allfällige staatliche Unterstützungsmassnahmen im Bereich Luftfahrt werden bei der Wettbewerbskommission (WEKO) auf ihre Vereinbarkeit mit den beihilferechtlichen Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens überprüft. Die beihilfegewährende Behörde hat das Resultat der Stellungnahme der WEKO zu berücksichtigen. Die Stellungnahme der WEKO ist jedoch nicht verbindlich. Es besteht bislang keine Beschwerdemöglichkeit der WEKO bei der Feststellung der Unzulässigkeit einer geplanten oder gewährten Beihilfe. Die Schweiz wird nun einen neuen verbindlichen Überwachungsmechanismus schaffen, der in die zwei bestehenden Binnenmarktabkommen, namentlich das LuftVA und das LandVA, sowie in das Stromabkommen aufgenommen wird. Die entsprechenden Regeln sind im Beihilfeprotokoll-LuftVA festgehalten und werden in Ziffer 2.2 im Detail erläutert. Im Folgenden werden nur die Aspekte des Beihilfeprotokolls-LuftVA erläutert, welche von spezifischer Relevanz für den Luftverkehr sind.

Die bisherigen Beihilfebestimmungen in den Artikeln 13 und 14 des LuftVA werden durch das Beihilfeprotokoll-LuftVA aufgehoben. Zudem wird im BeihilfeprotokollLuftVA festgehalten, dass Artikel 12 Absatz 2 des LuftVA für die Zwecke des Beihilfeprotokolls-LuftVA keine Anwendung findet, weil im Artikel 3 Absatz 5 des Bei hilfeprotokolls-LuftVA eine entsprechende Ausnahme für Beihilfen an Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, eigens vorgesehen ist (s.

Ziff. 2.2.5).

Wie unter Ziffer 2.2.6.3 beschrieben, gilt grundsätzlich ein Beihilfeverbot mit verschiedenen Legal- und Ermessensausnahmen, welche auch im Luftverkehr zur Anwendung kommen. Für den Luftverkehr ist dabei insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b des Protokolls wichtig, der Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben (wie z. B. der Covid-19 Pandemie) erlaubt. Anhang I des Beihilfeprotokolls-LuftVA sieht ein System von Ausnahmen und Präzisierungen vor, wonach die Vertragsparteien weitere Beihilfen oder Beihilfekategorien bestimmen können, die unter die Legal- oder Ermessensausnahmen fallen. So wurde gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d in Anhang I des Beihilfeprotokolls-LuftVA ein Abschnitt A eingefügt, aus dem die Beihilfen ersichtlich sind, die die Vertragsparteien als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen. Zudem wurde gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e des Beihilfeprotokolls-LuftVA ein Abschnitt B in Anhang I des Beihilfeprotokolls-LuftVA aufgenommen, der die Beihilfen nennt, die von den Vertragsparteien als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Gegenwärtig enthalten diese beiden Abschnitte keine Beihilfen. Der Gemischte Ausschuss des Luftverkehrsabkommens kann sie in Zukunft aber ergänzen.

Des Weiteren sieht Artikel 3 Absatz 4 des Beihilfeprotokolls-LuftVA vor, dass Beihilfen, die nach Anhang I Abschnitt C gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten und von der Anmeldepflicht befreit werden. Abschnitt C (Gruppenfreistellungen) enthält einen Verweis auf die Kapitel I und III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt. Für den Luftverkehr bedeutet dies insbesondere, dass unter gewissen Umständen Beihilfen für Regionalflughäfen möglich bleiben (s. Ziff. 2.6.9.2).

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