Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.6.2 Änderungsprotokoll

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 536

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 2 des Luftverkehrsabkommens (Anwendungsbereich) Die Bestimmung hebt den Teilsatz «wie im Anhang aufgeführt» in Artikel 2 des Luftverkehrsabkommens auf. Im Verlaufe der Verhandlungen zeigte sich, dass der bisher in Artikel 2 enthaltene Teilsatz «wie im Anhang aufgeführt» missverständlich sein könnte. Der Anhang ist Gegenstand regelmässiger Aktualisierungen. Artikel 2 Luftverkehrsabkommen gewährleistet weiterhin, dass diejenigen Bestimmungen, die in der EU sektorübergreifend gelten, für die Schweiz nur Anwendung finden, soweit der Luftverkehr oder unmittelbar damit zusammenhängende Angelegenheiten im Bereich der Zivilluftfahrt betroffen sind. Diese Einschränkung ist insofern erforderlich, als einzelne Bestimmungen, insbesondere gewisse im Anhang des Luftverkehrsabkommens integrierte EU-Rechtsakte, in der EU horizontal und nicht nur im Bereich der Zivilluftfahrt gelten.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 15 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens (Verkehrsrechte) Der Austausch von Kabotagerechten wird ab der ersten Flugperiode nach Inkrafttreten des ÄP-LuftVA erfolgen. Durch diesen Austausch können von nun an schweizerische Luftfahrtunternehmen gewerbsmässige Inlandflüge (inkl. Passagiere, Fracht und/oder Post) in einzelnen EU-Staaten und EU-Luftfahrtunternehmen gewerbsmässige Inlandflüge (inkl. Passagiere, Fracht und/oder Post) in der Schweiz durchführen. Damit ist der Liberalisierungsprozess der Verkehrsrechte abgeschlossen und Schweizer- sowie EU-Luftfahrtunternehmen verfügen über die gleichen Verkehrsrechte im EULuftverkehrsmarkt. Der Austausch der Kabotagerechte hat positive Auswirkungen auf Schweizer Unternehmen, die damit neue Möglichkeiten für Flugdienstleistungen erhalten. Diese sind unter Ziffer 2.6.9.3.1 dargelegt. Bereits heute sieht das in der Schweiz anwendbare EU-Recht die Möglichkeit vor, Verkehrsrechte im Fall von schwerwiegenden Umweltproblemen einzuschränken. Diese Möglichkeit bleibt auch nach Austausch der Kabotagerechte bestehen.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 21 des Luftverkehrsabkommens (Gemischter Ausschuss) Das ÄP-LuftVA sieht eine geringfügige Aktualisierung der bereits heute im Luftverkehrsabkommen vorhandenen Bestimmung über den Gemischten Ausschuss des Luftverkehrsabkommens (GA des LuftVA) vor. Im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) erfolgt, so weit als sinnvoll, eine Vereinheitlichung der GABestimmungen in allen betroffenen Abkommen (s. Ziff. 2.1.6.7). Aufgabe des GA des LuftVA ist es weiterhin, das ordnungsgemässe Funktionieren sowie die wirksame Verwaltung und Umsetzung des Luftverkehrsabkommens sicherzustellen. Das Luftverkehrsabkommen wird regelmässig mittels Beschlusses des GA des LuftVA aktualisiert (s. Ziff. 2.1.6.2.3 und 2.1.6.2.4). Zudem hat der GA des LuftVA die Möglichkeit, Empfehlungen an die Vertragsparteien in Angelegenheiten, welche das Luftverkehrsabkommens betreffen, abzugeben. Wie bislang, wird sich der GA des LuftVA auch künftig in der Regel mindestens einmal pro Jahr treffen und beiden Parteien als effiziente Kommunikationsplattform dienen, welche das gute Funktionieren des Luftverkehrsabkommens seit über 20 Jahren gewährleistet.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e des Änderungsprotokolls betreffend Artikel 28a des Luftverkehrsabkommens (Verschlusssachen) Der neu geschaffene Artikel 28a des Luftverkehrsabkommens verweist auf bestehende Vorschriften zur Geheimhaltung von Verschlusssachen. Dieser Informationsaustausch ist insbesondere im Bereich der Luftsicherheit (Security) relevant.

Artikel 1 Absatz 2 des Änderungsprotokolls Das Änderungsprotokoll-LuftVA sieht, soweit sinnvoll, die Angleichung gewisser heute schon bestehender Bestimmungen im LuftVA-Anhang an Bestimmungen vor, die neu in den Anhängen anderer Abkommen des Pakets Schweiz–EU aufgenommen werden sollen. So wird in Anhang A LuftVA der neu verhandelte Standardtext betreffend Vorrechte und Befreiungen aufgenommen, der auch in den anderen Abkommen des Pakets Schweiz–EU integriert wird, die eine Agenturbeteiligung der Schweiz vorsehen. Die für die Europäische Agentur für Flugsicherheit und deren Personal gewährten Vorrechte und Befreiungen basieren auf Regeln, welche im Rahmen der Bilateralen I vor über 20 Jahren übernommen wurden. Es handelt sich um ein etabliertes System, welches sich bewährt hat und dementsprechend weitergeführt wird. Ebenso wird die aktuelle Bestimmung im zweiten Spiegelstrich des LuftVA-Anhangs an die entsprechende Bestimmung zu den Rechten und Pflichten angeglichen, die neu in den Anhängen aller Binnenmarktabkommen und des Gesundheitsabkommens enthalten sein wird. Diese Regelung ist für das LuftVA von zentraler Bedeutung: Sie stellt sicher, dass die Schweiz bzw. ihre Wirtschaftsteilnehmenden die gleichen Rechte wie die EU-Mitgliedstaaten bzw. deren Wirtschaftsteilnehmende hat und nicht als «Drittstaat» schlechter gestellt werden kann (s. zu den abkommensübergreifend vereinheitlichten Bestimmungen Ziff. 2.1.6.7).

Artikel 2 des Änderungsprotokolls Das Änderungsprotokoll-LuftVA gehört zum Stabilisierungsteil. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses der internen Verfahren zur Genehmigung aller völkerrechtlichen Instrumente des Stabilisierungsteils in Kraft.

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