Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.6.1 Institutionelles Protokoll

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 536

Bezüglich des IP-LuftVA sind im Bereich Luftverkehr insbesondere die Mitspracherechte der Schweiz von Bedeutung. Zwar ist die Schweiz bereits heute im Bereich Luftverkehr oft in den EU-Rechtssetzungsprozess involviert. Die Schweiz nimmt im Bereich Luftverkehr schon heute an Sitzungen von Ausschüssen und Expertengruppen auf Stufe Europäische Kommission teil und kann so an der Erarbeitung von EURechtsakten mitwirken. Jedoch ist die Teilnahme an allen relevanten Gremien nicht vollumfänglich abgesichert.

Diese Mitwirkung der Schweiz in den Ausschüssen und den Expertengruppen wurde in Artikel 4 Absatz 2 und 3 des IP-LuftVA abgesichert (s. Ziff. 2.1.6.2.1). Neu erweitert das IP-LuftVA in Artikel 4 Absatz 4 die Teilnahme der Schweizer Expertinnen und Experten in verschiedenen Gremien der Europäischen Kommission – sofern dies nötig ist, um das ordnungsgemässe Funktionieren des Luftverkehrsabkommens zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass die Schweiz ihre Interessen bestmöglich vertreten kann. Das BAZL wird sich auch in Zukunft weiterhin für eine verhältnismässige Regulierung im Bereich Luftverkehr auf EU-Ebene einsetzen. Das Luftverkehrsabkommen ist ein Integrationsabkommen, das heisst, die ins Abkommen integrierten EU-Rechtsakte sind Bestandteil der schweizerischen Rechtsordnung, unter Berücksichtigung allfälliger Anpassungen, die der Gemischte Ausschuss beschliesst (Art. 5 Abs. 2 und 4 IP-LuftVA).

Beim Luftverkehrsabkommen handelt es sich um ein bilaterales Abkommen in einem Bereich betreffend den Binnenmarkt, an dem die Schweiz teilnimmt (Art. 3 Abs. 2 IP-LuftVA). Setzt eine Vertragspartei einen Entscheid des Schiedsgerichts nicht um oder ist die andere Vertragspartei der Auffassung, dass die getroffenen Massnahmen dem Entscheid des Schiedsgerichts nicht entsprechen, können die Vertragsparteien zur Behebung eines möglichen Ungleichgewichts verhältnismässige Ausgleichsmassnahmen ergreifen (s. Ziff. 2.1.6.4.3), entweder im Rahmen des Luftverkehrsabkommens selbst oder im Rahmen eines anderen Abkommens in den Bereichen betreffend den Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt (Art. 11 Abs. 1 IP-LuftVA).

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