Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.6.4.1 Vorverfahren

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 533

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat die Schweizer Landesflughäfen sowie die grössten Schweizer Luftfahrtunternehmen im Rahmen der bewährten Informationskanäle informiert. Der Luftverkehr wurde nicht in den Sondierungsgesprächen zwischen der Schweiz und der EU angesprochen.

Zudem hat das BAZL geprüft, ob im Bereich Luftverkehr eine Regulierungsfolgeabschätzung durchzuführen ist. Das BAZL kam zum Ergebnis, dass die Auswirkungen des ÄP-LuftVA, des IP-LuftVA sowie des Beihilfeprotokolls-LuftVA keiner Regulierungsfolgeabschätzung bedürfen. Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Schweiz bereits heute weitgehend am EU-Luftverkehrsbinnenmarkt teilnimmt und das Luftverkehrsabkommen regelmässig aktualisiert wird. Insbesondere regelt das LuftVA (Art. 13 und 14) bereits heute die staatlichen Beihilfen im Luftverkehr, auch wenn hier neue Verfahren anwendbar werden (s. Ziff. 2.2).

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