Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.9.4 Erlassform

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 529

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten.

Die drei Protokolle enthalten wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Das Änderungsprotokoll und das Beihilfeprotokoll erfordern zudem für die Umsetzung die Anpassung von Bundesgesetzen bzw. den Erlass eines Bundesgesetzes. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung der drei Protokolle ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen (s.

Ziff. 4.2.2.1). Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziffer 4.2.2.2.

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