Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 528

Die drei Protokolle sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Auch mit dem revidierten Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation475 (EFTA-Übereinkommen) sind die drei Protokolle vereinbar. Die Protokolle finden nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA-Staaten Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA-Staaten gelten im Bereich des Landverkehrs daher weiterhin die im Anhang P des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden LandVA weitgehend übereinstimmen.

Um weiterhin möglichst einheitliche Regeln zwischen den EU- und EFTAMitgliedstaaten zu gewährleisten, wird eine Anpassung des Anhangs P des EFTAÜbereinkommens an die im Rahmen des Pakets Schweiz–EU (Bilaterale III) vorgenommen Änderungen des LandVA zu prüfen sein. Die drei Protokolle sind ebenfalls mit den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und zahlreichen Staaten sowie mit dem Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom

3. Juni 1999 (COTIF)476 vereinbar.

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