Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.9.2 Verfassungsmässigkeit Umsetzungsgesetzgebung und Begleitmassnahmen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 528

Gemäss Artikel 87 BV ist die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr Sache des Bundes. Die regel- und gewerbsmässige Personenbeförderung (Personenbeförderungsregal des Bundes) wird als Teil des Post- und Fernmeldewesens gemäss Artikel 92 Absatz 1 BV verstanden. Die diesbezügliche Gesetzgebung ist ebenfalls Sache des Bundes.

Die vorgeschlagenen Anpassungen bewegen sich alle innerhalb der dargelegten Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Überwachung staatlicher Beihilfen im Landverkehr wird im neu zu schaffenden Beihilfeüberwachungsgesetz (BHÜG) geregelt. Die Kompetenzgrundlagen für das Beihilfeüberwachungsgesetz sind in Ziffer 2.2.12 erläutert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.