Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.2 Ausgangslage

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 493

Das 1999 unterzeichnete und am 1. Juni 2002 in Kraft getretene LandVA ermöglicht die Entwicklung einer zwischen der Schweiz und der EU abgestimmten Verkehrspolitik und zielt darauf ab, den Zugang der Vertragsparteien zu den Märkten für Güterund Personenverkehr auf Strasse und Schiene zu liberalisieren (Art. 1 Abs. 1 LandVA). Diese Öffnung ist in Etappen erfolgt: Das LandVA hat schrittweise – und seit dem 1. Januar 2005 vollständig – das Abkommen vom 2. Mai 1992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene ersetzt. Das LandVA ist ein wichtiges Instrument für die Umsetzung der Schweizer Verkehrspolitik und der Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene auf nationaler Ebene. Es ermöglicht der Schweiz nicht nur, die Zusammenarbeit mit der EU im Verkehrssektor langfristig zu sichern, sondern auch ihre Verlagerungspolitik im europäischen Kontext zu verankern. Mit dem Abschluss dieses Abkommens hat die EU die Ziele und Instrumente der schweizerischen Verkehrspolitik anerkannt.

Das LandVA ermöglicht es den Vertragsparteien, sich in Bezug auf technische Standards, Zulassungsvorschriften für Fahrzeuge, Sozialvorschriften und Transportvorschriften für gefährliche Güter abzustimmen. Zudem sieht es wichtige Ausnahmen für die Schweiz vor. Seit 1999 hat die Schweiz ihr innerstaatliches Recht laufend angepasst, damit es dem in das LandVA integrierten EU-Recht gleichwertig ist. Im Bereich grenzüberschreitender Strassenverkehr haben die schweizerischen Verkehrsunternehmen Zugang zum EU-Markt sowie das Recht erhalten, Fahrten zwischen EU-Mitgliedstaaten durchzuführen (z.B. um Güter von Deutschland nach Frankreich zu transportieren) (grosse Kabotage). Die Beförderung zwischen zwei Punkten auf dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats mit einem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug ist weiterhin verboten (kleine Kabotage). Dasselbe gilt für einen Transport zwischen zwei Punkten in der Schweiz, der von einem Transportunternehmen aus der EU durchgeführt wird (z. B. sind Beförderungen von Zürich nach Lausanne durch ein deutsches Verkehrsunternehmen untersagt). Auch auf internatio- 441 SR 0.740.71 nalen Buslinien gilt das Kabotageverbot, weshalb keine Passagiere auf Teilstrecken innerhalb der Schweiz befördert werden dürfen.

Im Bereich grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr wurde mit dem Inkrafttreten des LandVA der Güterverkehrsmarkt weitgehend liberalisiert. Diese Öffnung hat sich positiv auf die Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs ausgewirkt. Die EUVorschriften zur Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr hat die Schweiz bislang nicht übernommen. Grenzüberschreitende Personenverkehrsleistungen im Bahnverkehr sind ausschliesslich in Kooperation zwischen einem schweizerischen und einem ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen möglich. Anders als beim Strassenverkehr sieht das LandVA für den Bahnverkehr kein ausdrückliches Kabotageverbot vor. Der grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehr wurde in der EU im Jahr 2010 im Rahmen des dritten Eisenbahnpakets liberalisiert. Die vollständige Marktöffnung (auf internationaler und nationaler Ebene) wurde schliesslich 2016 mit dem vierten Eisenbahnpaket erreicht. Eine Öffnung des nationalen Schienenpersonenverkehrs stand aufgrund des Geltungsbereichs des LandVA in der Schweiz nie zur Diskussion. Dies bedeutet, dass auch die im Rahmen der nationalen Marktöffnung des 4. EUEisenbahnpakets beschlossenen strengeren Governance-Vorschriften für die schweizerischen Eisenbahnunternehmen nicht gelten. Die Möglichkeit einer Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr im LandVA stand in der Schweiz hingegen zur Debatte.442 Angesichts der politischen Dimension dieser Frage wurde der Bundesrat mit der Motion 18.4105 «Kooperationsmodell anstelle der Marktöffnung des internationalen Schienenpersonenverkehrs», die von der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Ständerates eingereicht wurde, beauftragt, eine allfällige Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr nicht in eigener Kompetenz zu beschliessen, sondern dem Parlament in geeigneter Form zum Entscheid vorzulegen. Die Motion wurde am 4. Juni 2019 angenommen. Da der Entscheid über die Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr dem Parlament mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet wird, beantragt der Bundesrat die Abschreibung der Motion (s. Ziff. 1.5).

Im Rahmen der exploratorischen Gespräche, die den Verhandlungen vorausgingen, kamen die Schweiz und die EU überein, die Frage der gegenseitigen Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr unter besonderer Berücksichtigung des Anwendungsbereichs des LandVA (Art. 1 Abs. 1) und der Richtlinie 2012/34/EU443, welche einen einheitlichen europäischen Eisenbahnraum schafft, zu behandeln. Die Schweiz bestand allerdings darauf, dass eine solche Marktöffnung kontrolliert erfolgen soll, damit der Service public und die Stabilität des schweizerischen Bahnsystems nicht beeinträchtigt werden. Daher vereinbarten die Schweiz und die EU Ausnahmen zur Absicherung bestimmter schweizerischen Errungenschaften 442 Vgl. Bericht zum internationalen Personenverkehr (Bahn/Bus). Bericht des Bundesrates vom 18. Okt. 2017 in Erfüllung der Postulate 14.3673 und 15.3707.

443 Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (Neufassung), ABl. L 343 vom 14.12.2021, S. 32, geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2075, ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69.

im Landverkehr. Diese umfassen die Möglichkeit, Eisenbahnverkehrsunternehmen, die grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste erbringen, zu verpflichten, sich an der Tarifintegration im öffentlichen Verkehr zu beteiligen, die Möglichkeit, dem Personenverkehr gemäss dem Taktfahrplan Vorrang einzuräumen, sowie die Verpflichtung zur Einhaltung der schweizerischen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Diese neuen Ausnahmen, die von der EU akzeptiert wurden, unterliegen nicht der dynamischen Rechtsübernahme. Somit müssen künftige Entwicklungen im EU-Recht, die diese Ausnahmen betreffen, von der Schweiz nicht berücksichtigt werden.

Das Common Understanding sieht auch vor, dass die folgenden wesentlichen Ausnahmen für die Schweiz gesichert und von der dynamischen Rechtsübernahme ausgeschlossen werden: die 40-Tonnen-Limite für Lastwagen, das Verbot von Strassentransporten mit Start und Ziel in der Schweiz durch im Ausland registrierte Fahrzeuge (Verbot der kleinen Kabotage), das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für Lastwagen, der Ausschluss von Erhöhungen der Strassenkapazität durch die Alpen sowie die LSVA.

Die Schweiz und die Europäische Kommission haben sich ausserdem darauf geeinigt, dass der Geltungsbereich des LandVA nicht geändert wird: Das LandVA ist weiterhin nur auf den grenzüberschreitenden Verkehr anwendbar, der rein nationale Verkehr bleibt davon unberührt.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.