Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.3 Zielsetzung und Verhandlungsverlauf

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 495

Das Hauptziel der Verhandlungen über das LandVA bestand darin, den gegenseitigen Marktzugang für die Vertragsparteien langfristig zu erhalten und zu gewährleisten, die Interoperabilität auf Strasse und Schiene zu verbessern, die bestehenden Ausnahmen für die Schweiz abzusichern sowie neue Ausnahmen auszuhandeln, um die Auswirkungen der Marktöffnung für den internationalen Schienenpersonenverkehr abzufedern. Das Common Understanding zwischen der Schweiz und der EU sowie das Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 legten den Rahmen für die Verhandlungen fest. Da es sich beim LandVA um ein Binnenmarktabkommen handelt, konzentrierten sich die Verhandlungen auf die Aufnahme der neuen institutionellen Elemente in das LandVA, insbesondere die Pflicht zur dynamischen Übernahme von EU-Rechtsakten, die in den Geltungsbereich des LandVA fallen. Diese Pflicht beinhaltet insbesondere, dass die Schweiz die EU-Rechtsakte zur Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr berücksichtigen muss. Das bedeutet, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen aus EU-Mitgliedstaaten eigenständig grenzüberschreitende Eisenbahnverbindungen in die Schweiz und umgekehrt Schweizer Eisenbahnverkehrsunternehmen eigenständig grenzüberschreitende Eisenbahnverbindungen in die EU anbieten können. Gemäss aktuell geltendem LandVA sind solche Verkehrsdienste nur in Kooperation zwischen einem Schweizer und einem EUEisenbahnverkehrsunternehmen möglich.

Im Verhandlungsmandat vom 8. März 2024 wird die Notwendigkeit unterstrichen, vor diesem Hintergrund die schweizerischen Errungenschaften im Schienenverkehr (Tarifintegration und Taktfahrplan) sowie die Anforderungen im Zusammenhang mit der in Artikel 84 der Bundesverfassung444 vorgesehenen Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene abzusichern. Zudem sieht das Verhandlungsmandat vor, dass beim grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr parallel zur Marktöffnung das Kooperationsmodell und die Zuständigkeit der Schweiz für die Zuweisung der Zugtrassen in ihrem eigenen Gebiet beibehalten werden. Die Öffnung des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs darf die Qualität des öffentlichen Verkehrs in der Schweiz nicht verschlechtern. Schliesslich hat der Bundesrat auch klargestellt, dass der reine Binnenverkehr (inländischer Fern-, Regional- und Nahverkehr) sowie das Recht, in den Genehmigungen und Konzessionen für Transportunternehmen nichtdiskriminierende Bestimmungen über Sozialstandards einzuschliessen, unberührt bleiben müssen. Gleichzeitig hat die Schweiz zugestimmt, Regeln für die staatlichen Beihilfen in das LandVA aufzunehmen. Die im Protokoll über staatliche Beihilfen vorgesehenen Pflichten gelten nur für Beihilfen, die Unternehmen für Tätigkeiten gewährt werden, die unter den in Artikel 2 LandVA festgelegten Geltungsbereich des Abkommens fallen (s. Ziff. 2.2.6.3 und 2.5.6.4). Auf den rein inländischen Landverkehr finden diese Pflichten daher keine Anwendung.

Die Verhandlungen über das LandVA starteten am 20. März 2024 und wurden am

5. Dezember 2024 nach 14 Verhandlungsrunden materiell abgeschlossen. Die Ziele, die im Verhandlungsmandat der Schweiz enthalten waren, wurden vollumfänglich erreicht, insbesondere mit dem Erhalt der bestehenden Ausnahmen und der Schaffung von neuen Ausnahmen zur Absicherung der schweizerischen Errungenschaften im Rahmen des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs.

Die Konferenz der kantonalen Direktoren des öffentlichen Verkehrs (KöV) war Teil der Schweizer Verhandlungsdelegation und somit bei allen Fragen eng eingebunden.

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