Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.7.1.2 Personenbeförderungsgesetz (PBG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 520

Personenbeförderungsgesetz (PBG) Besondere Voraussetzungen für konzessionierte, grenzüberschreitende Angebote Aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b geniessen bestehende, konzessionierte oder bewilligte Angebote sowohl des Fernverkehrs (s. Ziff. 1) als auch des bestellten Regionalverkehrs (s. Ziff. 2) einen Schutz vor Konkurrenz durch neue Angebote. So dürfen namentlich Angebote des Fernverkehrs nicht existenziell gefährdet und bestellte Angebote des Regionalverkehrs lediglich ergänzt werden, ohne dass jedoch unverhältnismässige Markteintrittshürden für neue Angebote entstehen sollen. Mit der Aufnahme des neuen Artikels 24 Absatz 1a des LandVA wird die Marktöffnung im Bereich des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs vollzogen. Angebote des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 LandVA sowohl von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem EUMitgliedstaat als auch von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz unterstehen dadurch nicht diesem grundsätzlich mit der Konzession oder Bewilligung verbundenen Konkurrenzschutz. Sie dürfen sich insbesondere gegenseitig konkurrenzieren. Dies ist Kern der angestrebten Marktöffnung und Gegenstand des neuen Artikel 9a Absatz 1. Der nationale öffentliche Verkehr ist davon nicht betroffen, er geniesst weiterhin den oben erwähnten Konkurrenzschutz. Geschützt bleibt somit auch der vertaktete Fernverkehr auf der nationalen Teilstrecke, der in Kooperation mit einem ausländischen Eisenbahnverkehrsunternehmen ins Ausland weitergeführt wird. Wird einem Eisenbahnverkehrsunternehmen der Netzzugang aufgrund des Entscheids der RailCom nach Artikel 40ater Absatz 2bis EBG verweigert, so wird das BAV als Konzessionsbehörde dem Unternehmen die Konzession nach Absatz 2 nicht erteilen. Gleiches hat dann zu gelten, wenn ein Angebot eines Eisenbahnverkehrsunternehmens eines EU-Mitgliedstaates den Hauptzweck nicht mehr erfüllt. In diesem Fall entzieht das BAV nach dem entsprechenden Entscheid der RailCom die bestehende Konzession. Vorbehalten bleibt eine allfällige Beschwerde gegen den Entscheid der RailCom ans Bundesverwaltungsgericht, wobei einer Beschwerde gegen einen Entscheid der RailCom gemäss Artikel 40aocties Absatz 2 EBG nicht automatisch die aufschiebende Wirkung zukommt.

Art. 31c Abs. 1 und 1bis Die Besteller von öffentlichem Verkehr (Bund und Kantone) erstellen bereits heute eine Ausschreibungsplanung für Angebote des regionalen Personenverkehrs auf der Schiene und Strasse. Die Ausschreibungsplanung umfasst die gemeinsam ausgeschriebenen Angebote, die mit oder ohne Bundesbeteiligung bestellt werden. Aufgrund der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (insb. Art. 7 Abs. 2) sollen bestimmte Angaben betreffend geplante Ausschreibungen ein Jahr im Voraus transparent veröffentlicht werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, dafür das bestehende Instrument der Ausschreibungsplanung zu nutzen und künftig auf sämtliche grenzüberschreitende Angebote auszuweiten. Neu sollen deshalb Angebote mit Abschnitten in Nachbarstaaten, welche weder gemeinsam zwischen Bund und Kantonen ausgeschrieben noch gemeinsam bestellt werden, ebenfalls in die Ausschreibungsplanung aufgenommen werden. Darunter fällt namentlich der grenzüberscheitende Ortsverkehr auf der Strasse. Absatz 1 hält aufgrund dieser Änderung neu nur noch den Grundsatz fest, wonach die Besteller eine Ausschreibungsplanung zu erstellen haben.

Im neuen Absatz 1bis wird sodann konkretisiert, welche Ausschreibungen von Angeboten in die Ausschreibungsplanung aufzunehmen sind. Nebst den bisher mit aufzunehmenden Angeboten (Bst. a und b) sind dies neu zusätzlich sämtliche grenzüberschreitenden Angebote, welche von den Kantonen und/oder Gemeinden ohne Bundesbeteiligung bestellt und ausgeschrieben werden (Bst. c).

Die Federführung für die Ausschreibungsplanung bleibt dabei weiterhin bei den Kantonen.

Art. 31d Veröffentlichung bestellter Angebote mit Linienabschnitten in Nachbarstaaten Diese neue Bestimmung ist ebenfalls direkt auf die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Art. 7 Abs. 3) zurückzuführen. Ziel dieser jährlichen Übersicht ist die Erhöhung der Transparenz über die finanziell abgegoltenen, grenzüberschreitenden Leistungen. Das BAV publiziert bereits heute eine jährliche Übersicht der Abgeltungen im regionalen Personenverkehr, abrufbar auf der BAV-Website unter: Regionaler Personenverkehr

- Bestellverfahren. Darunter fallen auch grenzüberschreitende Angebote. Neu sollen aber auch sämtliche Abgeltungen von grenzüberschreitenden Leistungen, welche ohne Bundesbeteiligung bestellt werden, in diese Übersicht mitaufgenommen werden. Damit das BAV eine vollständige Übersicht publizieren kann, werden die Kantone verpflichtet, diesem die notwendigen Angaben zu liefern. Der Bundesrat wird die zu liefernden Angaben auf Verordnungsstufe (Verordnung vom 16. Oktober 2024 über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr 470) festlegen, wobei die Bezeichnung der bestellten Linien und der Transportunternehmen sowie die Höhe der Abgabe und die Laufzeit der Bestellung von Relevanz sein werden.

Art. 32a Abs. 1 zweiter Satz Der neue Artikel 24a Absatz 5 des LandVA schliesst die Möglichkeit einer gemeinsamen Ausschreibung öffentlicher Personenverkehrsdienste zwischen der Schweiz und einer Behörde eines EU-Mitgliedstaats weiterhin nicht aus (s. Ziff. 2.5.6.2). Eine solche Ausschreibung unterliegt in diesem Fall den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die neu in Anhang 1 des Abkommens aufgenommen wird und die Anforderungen an die Vergabe von grenzüberschreitenden Personenverkehrsdiensten festlegt. Es wird darauf verzichtet, die zu beachtenden Vorgaben im Schweizer Recht in eigenständigen Bestimmungen abzubilden. Mit dieser Ergänzung wird sichergestellt, dass bei (gemeinsamen) Ausschreibungen von grenzüberschreitenden Angeboten nebst der Koordination mit dem Nachbarstaat auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen, namentlich die in Anhang 1 des LandVA aufgenommene Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, beachtet werden. 470 SR 745.16

Art. 35 Abs. 1 Es handelt sich hierbei lediglich um eine formale Anpassung: Der neue Artikel 9a Absatz 2 PBG führt neu das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) erstmalig im PBG ein, weshalb im vorliegenden Artikel künftig lediglich die Abkürzung verwendet werden kann.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.