Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.7.2 Begleitmassnahmen ohne Gesetzesanpassungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 522

Gemäss dem Common Understanding und dem Verhandlungsmandat müssen die Sozialstandards bei einer Marktöffnung für den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr gewährleistet sein. Dieser Grundsatz konnte im neuen Artikel 24a Absatz

4 LandVA (s. oben) festgeschrieben werden.

Das UVEK hat im Auftrag des Bundesrates während der Konsultation zum Mandat zwei technische Gespräche mit den Sozialpartnern und einen Runden Tisch unter dem Vorsitz des Departementsvorstehers durchgeführt. Dabei hat das UVEK vorgeschlagen, dass das BAV unter Einbezug der Sozialpartner eine Weisung zu den Sozialstandards erarbeitet. Bereits heute wird im Rahmen des Konzessionsverfahrens geprüft, ob das Unternehmen die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhält. Die neue Weisung soll als Grundlage für die Prüfung im Rahmen von Konzessionsverfahren dienen Am 19. Juni 2024 hat der Bundesrat das UVEK (BAV) formell beauftragt, eine Richtlinie bzw. Weisung zu den Sozialstandards im internationalen Schienenpersonenverkehr zu erarbeiten und die Sozialpartner bei der Erarbeitung in geeigneter Weise miteinzubeziehen. Ein Unternehmen, das in der Schweiz regelmässigen und gewerbsmässigen Personentransport anbietet, benötigt nach Artikel 9 PBG eine Konzession oder eine Bewilligung. Voraussetzung zur Erlangung einer Konzession oder einer Bewilligung nach

Artikel 9 PBG für ein Angebot in der Schweiz ist gemäss Absatz 2 unter anderem, dass das Unternehmen nachweist, dass es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen der Branche gewährleistet (Bst. e). Zu den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den Arbeitsbedingungen gehören unter anderem die Einhaltung des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs472 (Arbeitszeitgesetz; AZG) sowie das Gewähren branchenüblicher Löhne. Diese Voraussetzungen muss das Unternehmen für den Streckenabschnitt in der Schweiz erfüllen. Aktuell erbringen in der Schweiz nur die SBB grenzüberschreitenden Personenfernverkehr auf der Schiene. Daher wird der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der SBB als Ausgangspunkt der Festlegung der Branchenüblichkeit herangezogen werden, aber nicht abschliessend massgeblich sein. Das BAV benötigt eine objektive Beurteilungsgrundlage mit Kriterien und Schwellenwerten zur Prüfung der Frage, ob Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e PBG zum Zeitpunkt des Einreichens eines Gesuches für eine Konzession oder eine Bewilligung für das Angebot auf dem Schweizer Territorium eingehalten wird (und auch während des 471 472 SR 742.101 SR 822.21 Betriebs eingehalten wird). Die Weisung des BAV hat damit explizit nicht zum Zweck, einen möglichen GAV zu ersetzen. Ob die Sozialpartner gemeinsam einen GAV abschliessen oder nicht und ob dieser von der Weisung des BAV abweicht, liegt in der Verantwortung der Sozialpartner.

Die Weisung soll ausschliesslich die Kriterien und Schwellenwerte für die Branche des nicht bestellten internationalen Schienenpersonenfernverkehrs festhalten. Sie deckt damit explizit nicht den grenzüberschreitenden bestellten sowie den rein nationalen Schienenpersonenverkehr in der Schweiz ab. Ausserdem sieht die Weisung unter Einbezug der Sozialpartner ein Monitoring der Arbeitsbedingungen nach der Marktöffnung vor. Bei Bedarf kann der Bundesrat Massnahmen ergreifen.

Die interessierten Gewerkschaften und Personalverbände wurden eng in die Erarbeitung dieser Weisung einbezogen. Die Weisung wird zusammen mit der vorliegenden Vorlage in Kraft treten. Auf Verordnungsstufe sollen übergeordnete Vorgaben für die Weisung verankert sowie die Abschlusskompetenz an das UVEK delegiert werden.

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