Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.5.7.1.1 Eisenbahngesetz (EBG)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 517

Art. 9b Abs. 4, 4bis, 4ter und 5 Kern von Absatz 4 bleibt der Grundsatz, wonach die Trassen anhand des NNP zugeteilt werden. Daran ändert sich nichts. Aufgrund des Verhandlungsergebnisses wird der Vorrang des Taktverkehrs im Jahresfahrplan (d.h. in der ordentlichen Trassenzuteilung nach Art. 12 ff. der Eisenbahn-Netzzugangsverordnung vom 25. November

1998 (NZV)) explizit verankert. Hingegen gilt bei unterjährigen Zuteilungskonflikten weiterhin «first-come, first-served» (s. Art. 12 Abs. 1 NZV). Der Vorrang gilt bei für den Personenverkehr gesicherten Trassen. Dazu gehören auch im NNP abgebildete Verstärkungszüge zu den Hauptverkehrszeiten. Die Regelung zielt auf Zuteilungskonflikte zwischen nationalem Taktverkehr und Angeboten des internationalen Schienenpersonenverkehrs ab. Verkehrt ein internationales Angebot ebenfalls im Takt, so hat 468 SR 742.122 jenes Angebot mit der höheren Frequenz Vorrang (s. Ziff. 2.5.6.2). Bei Zuteilungskonflikten zwischen nationalen Taktangeboten ändert sich im Vergleich zu heute nichts.

Mit dem neuen Absatz 4bis wird der neue Vorrang für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsangebote in den Restkapazitäten festgehalten. Artikel 24a Absatz 3 LandVA (Art. 1 Ziff. 7 ÄP-LandVA, s. Ziff. 2.5.6.2) gewährt Angeboten des grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrs im Jahresfahrplan (d.h. bei der ordentlichen Trassenzuteilung nach Art. 12 ff. NZV) Vorrang. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Schweizer Unternehmen oder ein Unternehmen aus einem EU-Mitgliedstaat das Angebot fahren will. Die Restkapazität umfasst einerseits die freie Kapazität, d.h. nicht in NNK bzw. NNP gesicherte Kapazitäten. Andererseits werden auch die freigebliebenen Kapazitäten, d.h. zwar gesicherte, aber für den Jahresfahrplan nicht bestellte Kapazitäten, zur Restkapazität gezählt. Mit Artikel 9b Absatz 4 kennt das EBG heute für die freie Kapazität einen Vorrang zugunsten des vertakteten Personenverkehrs. Der Bundesrat kann davon Ausnahmen vorsehen. Für die freigebliebene Kapazität sieht das heutige EBG hingegen keine Prioritätenordnung vor. Der bestehende Vorrang für den vertakteten Personenverkehr in der freien Kapazität steht nicht im Einklang mit den Änderungen des LandVA und ist deshalb aufzuheben.

Der neue Absatz 4ter gibt neu dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten zum NNP sowie das Verfahren für die Trassenzuteilung zu regeln. Diese Kompetenz hat heute das BAV gemäss Artikel 9b Absatz 5 EBG. Mit der letzten Revision der NZV per 1. Februar 2025 wurden die bestehenden Regelungen des BAV (Verordnung des BAV vom 14. Mai 2012 über den Eisenbahn-Netzzugang469) aufgehoben und in die Kompetenz der Trassenvergabestelle gelegt. Der Bundesrat macht bereits heute im

4. Abschnitt der NZV gewisse Vorgaben für die Trassenzuteilung. Der Kompetenzwechsel wird hiermit auch auf Gesetzesstufe abgebildet. Der Bundesrat erhält mit Absatz 5 zudem den Auftrag, festzulegen, wie im Falle von Zuteilungskonflikten vorzugehen ist. Diese Kompetenz beschränkt sich auf Regelungen für Zuteilungskonflikte, welche nicht bereits durch die Absätze 4 und 4 bis geregelt werden. Dies betrifft namentlich Konflikte zwischen mehreren Angeboten des internationalen Schienenpersonenverkehrs sowie Konflikte im rein nationalen Verhältnis. Bei Letzterem ändert sich im Vergleich zu heute nichts, denn mit Artikel 12c NZV besteht bereits eine Konfliktregelung. Diese soll künftig auch bei Zuteilungskonflikten innerhalb des internationalen Schienenpersonenverkehrs zur Anwendung kommen. Der Bundesrat berücksichtigt dabei die völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie wie bis anhin insbesondere volkswirtschaftliche und raumplanerische Anliegen (bisheriger Art. 9b Abs. 4 EBG). Für Mehrfachbestellungen der selben Trasse bleibt die Möglichkeit einer Regelung bestehen.

Art. 40ater Abs. 2bis Der neue Artikel 24 Absatz 1a LandVA (Art. 1 Ziff. 6 ÄP-LandVA) gewährt EUEisenbahnverkehrsunternehmen das Recht, im Rahmen von grenzüberschreitenden Angeboten auch innerhalb der Schweiz mehrere Haltestellen zu bedienen (s. Ziff. 469 SR 742.122.4 2.5.6.2). Dies unter der Voraussetzung, dass der Hauptzweck dieses Angebots in der Beförderung von Personen zwischen dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates und der Schweiz liegt. Zuständigen Schweizer Behörden sowie betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen soll das Recht zukommen, den Hauptzweck eines solchen Angebots auf ihren Antrag hin überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat durch die zuständige Schweizer Regulierungsbehörde zu erfolgen. Kommt diese zum Schluss, dass das Erfordernis des Hauptzwecks nicht erfüllt ist, so kann einem Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat der Netzzugang in der Schweiz verweigert werden. Mit dem neuen Absatz 2bis erhält die RailCom als zuständige Regulierungsbehörde der Schweiz die dafür notwendigen Kompetenzen. Die RailCom wird dabei ausschliesslich auf Antrag der Bestellbehörden (BAV und Kantone) oder eines betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmens tätig. Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen ist typischerweise dann betroffen, wenn es ein bestehendes, konzessioniertes (und allenfalls bestelltes) Angebot betreibt, mit welchem das grenzüberschreitende Angebot eines EU-Eisenbahnverkehrsunternehmens in Konkurrenz tritt. Der Antrag zur Beurteilung kann bspw. im Rahmen der Konzessionserteilung für das neue grenzüberschreitende Angebot gestellt werden. Erfolgt der Antrag in der Anhörung des Konzessionsverfahrens, so hat das BAV den Antrag an die zuständige RailCom weiterzuleiten. Der Antrag kann jedoch auch während einer bereits laufenden Konzession gestellt werden, sofern der notwendige Hauptzweck aufgrund der rechtlich festgelegten Kriterien von den Antragstellern angezweifelt wird. Die Beurteilungskriterien für die Erfüllung des Hauptzweckes sind vom Bundesrat auf Verordnungsstufe (voraussichtlich in der NZV) zu definieren. Die EU hatte die Bewertungskriterien in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 festgelegt (Art. 8). Diese Durchführungsverordnung wurde in der Zwischenzeit aufgehoben, weil die Prüfung des Hauptzwecks aufgrund der Marktöffnung für den inländischen Schienenpersonenverkehr obsolet wurde. Nichtsdestotrotz kann die Verordnung der Schweiz als Orientierungshilfe dienen. So sah sie namentlich die Distanz und die gewählten Haltepunkte des Angebots, die Vermarktung des Angebots, das verwendete Rollmaterial sowie den Anteil der grenzüberschreitenden Beförderung am Umsatz oder den Passagierzahlen des Angebots im Vergleich zum Anteil der Binnenbeförderung als relevante Kriterien vor.

Art. 40aquater Stellt die RailCom fest, dass der Hauptzweck eines grenzüberschreitenden Angebots nicht erfüllt ist, so kann dem EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen nach Artikel 24 Absatz 1a LandVA (Art 1 Ziff. 6 ÄP-LandVA) der Netzzugang verweigert werden. Als weitere Folge davon wird dem EU-Eisenbahnverkehrsunternehmen für sein Angebot die dafür erforderliche Konzession nicht erteilt bzw. eine allfällig bereits erteilte Konzession entzogen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9a Abs. 2 PBG). Damit das BAV als Konzessionsbehörde die notwendigen Schritte vornehmen kann, hat die RailCom das BAV über den Eingang eines Antrages sowie über ihren Entscheid zu informieren.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.