Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.4.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 490

Das Änderungsprotokoll ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Freiheit der Schweiz, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen mit anderen Partnern als der EU abzuschliessen, die nicht über gleichwertige Rechtsvorschriften verfügen, bleibt unberührt; die Möglichkeit, solche Abkommen abzuschliessen, bleibt unverändert bestehen.

Auch mit dem revidierten EFTA-Übereinkommen vom 21. Juni 2001 ist das Änderungsprotokoll vereinbar. Das Änderungsprotokoll findet nur im Verhältnis zwischen der Schweiz und der EU und ihren Mitgliedstaaten, nicht aber im Verhältnis zu den EFTA/EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) Anwendung. Zwischen der Schweiz und den EFTA/EWR-Staaten gelten im Bereich des MRA daher weiterhin die in Anhang I des EFTA-Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen, die mit dem geltenden MRA übereinstimmen.

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