Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.4.9.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens

Dieser Abschnitt enthält vor allem Gliederung bzw. Inhaltsverzeichnis des amtlichen Dokuments.

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 489

Das Änderungsprotokoll zum MRA stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung435 (BV), wonach die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes sind.

Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Laut Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung die völkerrechtlichen Verträge, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13.12.2002 [ParlG] und Art. 7a Abs. 1 Regierungsund Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21.3.1997 [RVOG]). Das Änderungsprotokoll fällt gestützt auf Artikel 14 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse438 (THG) grundsätzlich in die Zuständigkeit des Bundesrates. Da es allerdings mit den anderen Abkommen des Stabilisierungsteils des Pakets Schweiz– EU zusammenhängt (diese Abkommen können nur alle zusammen in Kraft treten,

s. Ziff. 2.1.6.6), unterliegt es dennoch der Genehmigung durch die Bundesversammlung. 435 436 437 438 SR 101 SR 171.01 SR 172.01 SR 946.51

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