Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.9.2.2 Auswirkungen auf Kantone im Bereich des Lohnschutzes

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 449

Auswirkungen im Bereich des EntsG Die Verkürzung der Voranmeldefrist zwingt die kantonalen Vollzugsorgane wahrscheinlich dazu, ihre Strategie zu überdenken und möglicherweise auch zusätzliches Personal anzustellen. Die Auswirkungen und der Personalbedarf hängen angesichts der jeweiligen kantonalen Besonderheiten von verschiedenen Faktoren ab (z. B. geografische Lage, Wirtschaftsgefüge), was eine Kostenabschätzung schwierig macht. Gemäss den geltenden Leistungsvereinbarungen zwischen dem Bund und den Kantonen werden die Kantone 50 Prozent dieser zusätzlichen Kosten zu tragen haben. Die Optimierung des Online-Meldeverfahrens sollte den zusätzlichen Personalbedarf allerdings beschränken. Wie oben erwähnt erfordert die Integration in das IMI-System die Schaffung einer Koordinationsstelle bei jedem kantonalen Vollzugsorgan. Im Fall von Kooperationsersuchen von ausländischen Behörden müssen die Kantone auch mit einem höheren administrativen Aufwand rechnen. Dieser Mehraufwand sollte allerdings vor allem in der ersten Zeit nach der Integration der Schweiz ins IMI-System spürbar sein und dürfte angesichts der geringen Zahl von Schweizer Entsendungen in die EU gering bleiben. Gemäss der aktuellen Praxis zur finanziellen Entschädigung durch den Bund werden diese Kosten zu 50 Prozent von den Kantonen getragen werden müssen, was ein Gesamtbetrag von zusätzlichen 1,08 Millionen Franken ausmachen würde. Zu beachten ist auch, dass die auf diesem Weg durch die Kantone verhängten pekuniären Verwaltungssanktionen durch das betroffene andere Land eingezogen werden können, was zu einem Rückgang der Einnahmen für die Kantone führt. Kompensationsmassnahmen im Bereich des EntsG Das Projekt zur Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens sollte den Kantonen die Möglichkeit geben, die Kontrollen weiterhin so zu planen, dass sie den neuen, durch die verkürzte Anmeldefrist entstandenen zeitlichen Vorgaben entsprechen. Dank der Weiterentwicklungen, die das Verfahren optimieren und die Effizienz steigern sollen, dürfte sich der zusätzliche Ressourcenbedarf bei den Kantonen je nach der definitiven Ausgestaltung in Grenzen halten; allenfalls kann in einzelnen Kantonen sogar eine Umteilung von aktuell für die Verwaltung der Meldungen im Entsendebereich zuständigen Ressourcen hin zu anderen Bereichen möglich werden. Die neue Bestimmung im EntsG, die eine erweiterte Haftung des Erstunternehmers für Forderungen der PK einführt, dürfte für die Kantone keinen zusätzlichen Aufwand verursachen. So können die Kantone schon heute veranlasst sein, die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch den Erstunternehmer zu überprüfen. Es ist allerdings möglich, dass die Kantone diese Überprüfung in Zukunft häufiger vornehmen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht sanktionieren müssen. Auswirkungen im öffentlichen Beschaffungswesen Die Aufwertung der GAV-Bescheinigungen bei kantonalen und kommunalen Bauaufträgen wird das Vergabeverfahren und die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsund Lohnbedingung vor dem Zuschlag vereinfachen, wenn ein Unternehmen im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbe tätig ist. Darüber hinaus wird das obligatorische Mitführen von Baustellenausweisen die Kontrollen auf kantonalen und kommunalen öffentlichen Baustellen und damit während der Ausführung des Auftrags erleichtern. Bei Umsetzung dieser Massnahmen ist abgesehen von einem gewissen Schulungs- und Initialaufwand mit geringen indirekten Folgen für die Kantone und Gemeinden zu rechnen, da die Kontrollen der Vollzugsorgane vereinfacht werden. Die Massnahmen sollen insbesondere verhindern, dass die am inländischen Ort der Leistung massgeblichen Arbeits- und Lohnbedingungen unterschritten werden. Sie haben ansonsten keine besonderen Auswirkungen auf die Situation in urbanen Zentren und Agglomerationen sowie der Berggebiete.

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