Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.9.2.1 Auswirkungen auf Kantone im Zuwanderungsbereich

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 443

Die Aufgaben der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden im Bereich der Zuwanderung bleiben durch das ÄP-FZA im Wesentlichen unverändert. Für das Daueraufenthaltsrecht für Erwerbstätige nach einem Aufenthalt von fünf Jahren wird kein separater Aufenthaltstitel ausgestellt, das Daueraufenthaltsrecht wird einzig auf dem bereits bestehenden Titel vermerkt. Die Bestätigung, dass ein Daueraufenthaltsrecht vorliegt, ist rein deklaratorischer Natur. Das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts wird dabei zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels bescheinigt. Das Verfahren sieht wie folgt aus: Das Daueraufenthaltsrecht wird auf Gesuch hin geprüft und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – auf dem Aufenthaltstitel vermerkt. Ausserdem müssen die zuständigen Behörden vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Massnahmen prüfen, ob ein Daueraufenthaltsrecht vorliegt. Aufgrund der deklaratorischen Natur dieser Bestätigung kann das Daueraufenthaltsrecht zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen oder verloren gegangen sein (z. B. aufgrund einer über zweijährigen Landesabwesenheit), unabhängig davon, ob ein entsprechender Vermerk auf dem Aufenthaltstitel figuriert oder nicht. Prüfen müssen die kantonalen Vollzugstellen einerseits die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren sowie ob die Person während dieser Periode als erwerbstätige Person gemäss der Richtlinie 2004/38/EG galt und nicht sechs Monate oder länger vollständig von der Sozialhilfe abhängig war. Es dürfte in Einzelfällen Bedarf an weitergehenden Abklärungen bestehen. Beim Daueraufenthaltsrecht (s. Ausführungen zu Art. 41d E-AIG unter

Ziff. 2.3.8.1.1) ist zu berücksichtigen, dass sich Ende 2025 fast eine Million Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten mit einer Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz aufhalten.405 Bei den potenziell Daueraufenthaltsberechtigten handelt es sich nicht um Neuzugewanderte, sondern um Personen, die sich bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmässig und als Erwerbstätige in der Schweiz aufhalten, sowie um deren Familienangehörigen. Von diesen Personen besitzt eine grosse Mehrheit bereits eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Angenommen das Daueraufenthalts405 SEM (2025): Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Nationalität und Ausländergruppe (2-10); abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Archiv ab 2008 > 2025 > Dezember. recht wäre 2012 eingeführt worden, so hätten gemäss der RFA-Studie von Ecoplan

2017 rund 570 000 Personen die Voraussetzungen erfüllt. Diesen Berechnungen zufolge könnten jährlich rund 50 000 bis 70 000 Personen dazukommen, die die Voraussetzungen zusätzlich erfüllen. 2021 hielten sich demnach gemäss der RFA-Studie rund 690 000 Personen in der Schweiz auf, die die Voraussetzungen für das Daueraufenthaltsrecht in den Jahren 2017 bis 2021 erfüllten und demnach theoretisch ein Gesuch stellen könnten. In der Annahme, dass von diesen Personen nur jene ein Gesuch stellen, die sich in einer unsicheren Arbeitssituation befinden (mind. zwei Monate kein Einkommen aufweisen) und deshalb mit dem Daueraufenthaltsrecht einen unmittelbaren Mehrwert zur Sicherung ihres Aufenthaltsstatus haben, so wäre mit jährlich zwischen 4000 und 20 000 Anträgen zu rechnen. Der durch die Prüfung der Anträge zum Daueraufenthalt entstehende Mehraufwand kann langfristig durch eine Vereinfachung der Bewilligungsverfahren (weniger Wechsel zwischen der Aufenthaltsbewilligung und der Niederlassungsbewilligung) kompensiert werden. Kurzfristig besteht die Möglichkeit das Daueraufenthaltsrecht zumindest bei offensichtlicher Erfüllung der Voraussetzungen gemeinsam mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu prüfen, womit beide Verfahren zusammengelegt würden. Es gilt festzuhalten, dass das Daueraufenthaltsrecht für Personen, die sich bereits langjährig und insbesondere mit einer Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufhalten, keinen unmittelbaren Mehrwert bietet. Wie viele Gesuche daher tatsächlich gestellt werden, wird erst die Praxis zeigen.

Auch die Abklärungen zur Überprüfung des Aufenthaltsrechts von unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten dürften für die kantonalen Migrationsbehörden aufwändiger und komplexer werden. Dort dürfte insbesondere der erhöhte Koordinationsaufwand zwischen den Migrationsbehörden und der öAV ins Gewicht fallen. Denn für die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sind die Anmeldung bei und die Kooperation mit der öAV Voraussetzungen. Den Aufwand mindern dürfte hingegen die Bestimmung aus

Artikel 61a Absatz 2 Buchstabe c E-AIG. Gemäss dieser Bestimmung verlieren die betroffenen Personen ihre Erwerbstätigeneigenschaft und das damit verbundene Aufenthaltsrecht gemäss FZA bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Arbeitslosenentschädigung eine andere Arbeit gefunden haben. Über diese sechs Monate hinaus besteht die Erwerbstätigeneigenschaft nur weiter, sofern sie gegenüber der Migrationsbehörde glaubhaft machen, dass Aussicht darauf besteht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine neue Stelle zu finden. Ebenso entstehen durch die engere Koordination der Behörden Chancen für eine ganzheitliche Betreuung und Unterstützung bei der nachhaltigen Erwerbsintegration, die sich ebenfalls kostendämpfend auswirken kann. Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern wird neu der Arbeitgeber die Bescheinigung systematisch über das Portal EasyGov beantragen. Bereits heute stellen in den meisten Fällen die Arbeitgeber das Gesuch für die Grenzgängerbescheinigung, weshalb hier nicht mit zusätzlichem Aufwand bei den kantonalen Behörden gerechnet wird. Im Gegenteil: die Erteilung der Grenzgängerbescheinigung dürfte zu leichten Einsparungen bei den Vollzugskosten führen, da bei unterjährigen Arbeitsverträgen jeweils eine einjährige Bescheinigung ausgestellt wird. Unter dem FZA entspricht hingegen die Dauer der Grenzgängerbewilligung der Dauer der unterjährigen Arbeits verträge, was dazu führt, dass mehrmals jährlich Bewilligungen ausgestellt werden müssen.

Anwendung der Schutzklausel Bei den Kantonen und Gemeinden können personelle Zusatzaufwände entstehen, um allfällige Schutz- oder Ausgleichsmassnahmen umzusetzen. Der Aufwand variiert stark je nach Art der Massnahmen. Die kantonalen Vollzugsstellen im Migrationsbereich haben bereits Erfahrungen bei der Anwendung der Zulassungsvoraussetzungen aus dem AIG (z. B. Prüfung des Inländervorrangs), falls in diesem Bereich Schutzoder Ausgleichsmassnahmen ergriffen würden. Gleichzeitig wird je nach ergriffenen Massnahmen eine finanzielle Entlastung erwartet, insbesondere bei den Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe. Auswirkungen auf die Sozialhilfe Durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG erhalten im Vergleich zum FZA potenziell mehr Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen Zugang zur Sozialhilfe. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, denen das Daueraufenthaltsrecht nach einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von fünf Jahren gewährt wird, können Sozialhilfe beziehen, ohne dass das Aufenthaltsrecht entzogen werden kann. Ebenso erhalten Selbstständigerwerbende denselben Anspruch auf Gleichbehandlung wie Arbeitnehmende, was auch den Zugang zur Sozialhilfe umfasst. Ausserdem behalten Personen, die länger als ein Jahr in der Schweiz erwerbstätig sind und danach unfreiwillig arbeitslos werden, den Erwerbstätigenstatus, solange sie mit der öAV kooperieren. Während dieser Zeit dürfen diese Personen Sozialhilfe beziehen, ohne dass dies zum Verlust des Aufenthaltsrechts führt. Personen mit weniger als einem Jahr Aufenthalt haben ebenfalls neu Anspruch auf Sozialhilfe während sechs Monaten, wenn sie während dieser Zeit mit der öAV kooperieren. Gemäss den Schätzungen von Ecoplan dürften durch das ÄP-FZA zwischen 3000 und

4000 Personen zusätzlich Sozialhilfe beziehen. Gestützt auf die Zahlen von 2015 bis

2019 könnten dadurch jährliche Mehrkosten von schätzungsweise 56 bis 74 Mio. Franken verursacht werden, was rund 2,0–2,7 % der totalen Sozialhilfekosten ausmacht. Diese Zahlen bedeuten jedoch nicht, dass diese Personen tatsächlich auch Sozialhilfe beziehen werden. Die Studie quantifiziert einzig die Anzahl Personen, die mit der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ihren potenziellen Anspruch auf Sozialhilfe geltend macht. Für die Betreuung dieser zusätzlichen Personen in der Sozialhilfe schätzt Ecoplan einen personellen Bedarf zwischen 13,5 und 18 zusätzlichen Vollzeitstellen schweizweit. Diese Kosten gilt es in den Gesamtkontext der volkswirtschaftlichen Auswirkungen des FZA und der bilateralen Abkommen zu stellen. Der Wegfall der Bilateralen I hätte bis im Jahr 2045 einen Rückgang des BIP von 4,9 % zur Folge, wobei das FZA aus volkwirtschaftlicher Perspektive das wichtigste bilaterale Abkommen mit der EU ist (s. Ziff. 2.3.9.3). Zudem soll mit den Umsetzungs- und Begleitmassnahmen im Zuwanderungsbereich (s. Ziff. 2.3.7.1.1 und 2.3.7.2.1) das Kostenrisiko bei der Sozialhilfe weiter gesenkt werden.

Die Sozialdienste werden öfter im Austausch mit Migrationsbehörden und der öAV stehen müssen. Dies kann Doppelbetreuungen auslösen, aber auch Synergien schaf fen, sofern eine gut koordinierte Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) etabliert wird.

Ecoplan hat in Bezug auf langfristige Entwicklungen eine Literaturrecherche durchgeführt. Diese zeigt, dass tendenziell innerhalb der EU die Aufnahmeländer von der Zuwanderung profitieren, während in den Emigrationsländern die Kosten aufgrund der Abwanderung überwiegen. Weiter zeigen wissenschaftliche Befunde überwiegend, dass ein Sogeffekt vernachlässigbar ist. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass es im Zuge der Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG aufgrund der zusätzlichen Sozialhilfeansprüche zu einer erhöhten Zuwanderung kommt. Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL) Durch die Richtlinie 2004/38/EG können Arbeitnehmende der EU-Mitgliedstaaten auch beim Vorbezug der Altersrente gemäss Artikel 40 AHVG und damit ab dem

63. Altersjahr ein Daueraufenthaltsrecht geltend machen (s. Ziff. 2.3.6.2.2, Erläuterungen zu Art. 7e FZA). Diese zusätzlichen Kosten schätzt Ecoplan auf jährlich rund

7 Mio. Franken, was 2022 rund 0,22 % der Gesamtausgaben der EL ausmachte. Die Studie kommt zum Schluss, dass sich kein systemischer Wandel oder erhebliche Mehrbelastungen für Bund und Kantone abzeichnen. Weiter wird der Bund beobachten, ob und wie viele Personen, die nach Erhalt des Daueraufenthaltsrechts Sozialhilfe beziehen, später nach Erreichen des Rentenalters auch auf EL angewiesen sind. Personelle Auswirkungen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung Um die zusätzlich beim RAV eingeschriebenen Personen zu betreuen, schätzt die RFA-Studie von Ecoplan einen zusätzlichen personellen Mehrbedarf von schweizweit zwischen 31 und 70 RAV-Beraterinnen und -Beratern. Dieser Personalaufwand ist aber über die Vollzugskostenentschädigung des Bundes gemäss Artikel 1 und 2 der AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung406 gedeckt (s. Ziff. 2.3.9.1.1). Auswirkungen auf die Kantone durch die Einführung biometrischer Identitätskarten Heute haben einige Kantone gestützt auf Artikel 4a des Ausweisgesetzes vom 22. Juni

2001 ihre Wohnsitzgemeinden ermächtigt, Anträge von Identitätskarten ohne Chip entgegenzunehmen. Die Bearbeitung der Anträge für biometrische Identitätskarten muss jedoch mit der kantonalen Erfassungsinfrastruktur erfolgen, da wie für Pässe ein direkter Zugang auf die Informationssysteme des Bundes und die Erfassung von zwei Fingerabrücken notwendig sind. Betroffene Kantone müssen deshalb ihre Erfassungsinfrastruktur für biometrische Identitätskarten erweitern und ihre kantonalen Rechtsakte anpassen. Nichtbiometrische Identitätskarten können weiterhin auf den Gemeinden beantragt werden, sofern der Kanton dies vorsieht. Mit der zur Einführung der biometrischen Identitätskarte geplanten Revision der Ausweisverordnung sollen kostendeckende Gebühren festgelegt werden. 406 407 SR 837.023.3 SR 143.1 Auswirkungen auf die Kantone im Bereich der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen (Anhang III FZA)

Anhang III FZA kommt bei der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nur zur Anwendung, wenn die Ausübung eines Berufs in der Schweiz reglementiert ist. Ist ein Beruf nicht reglementiert, brauchen ausländische Berufstätige ihre Berufsqualifikationen nicht anerkennen zu lassen, um in der Schweiz zu arbeiten. Die Reglementierung eines Berufs fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone. Aus diesem Grund spielen sie eine wichtige Rolle bei der Zulassung zur Ausübung eines reglementierten Berufes von Berufstätigen aus der EU. Selbst wenn der Bund die Berufsausübung aufgrund des Artikels 95 BV reglementiert, bleiben die Kantone in den meisten Fällen für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung zuständig. Sie sorgen dabei für die Einhaltung des Bundesrechts und prüfen bei der Erteilung der Bewilligung unter anderem, ob die betreffenden Personen im Besitz der nach Bundesrecht erforderlichen Berufsqualifikationen (Diplome und Ausweise) sind. Die Kantone sind dadurch vom FZA direkt betroffen. Die Anpassung von Anhang III FZA hat mehrere Auswirkungen auf den Ressourcenbedarf der Kantone. Die Kantone müssen neu bei der Erhöhung der Transparenz (Art. 59 der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung) mitwirken und eine koordinierende Stelle für den Vollzug von Anhang III FZA schaffen – diese kann die gleiche Stelle wie für den Vollzug des EntsG, oder eine getrennte Stelle sein. Sie sind verpflichtet, Informationen über die Reglementierungen der Berufe auf kantonaler Ebene aufzubereiten. Dabei ist es erforderlich, dass sie eine aktive Rolle übernehmen und das SBFI regelmässig darüber informieren. Im Hinblick auf die Erhöhung der Transparenz müssen sie die entsprechenden personellen Ressourcen bereitstellen. Gegenwärtig sind auf Bundesebene Beschränkungen oder Verbote der Berufsausübung z. B. bei den Medizinal- und Gesundheitsberufen im Regelungsbereich des MedBG und GesBG verankert. Auf kantonaler und interkantonaler Ebene sind Erlasse im Gesundheits-, Schul- und im Sozialbereich sowie im Bereich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen (Erziehung Minderjähriger) betroffen. Daher werden die kantonalen Stellen, die für den Bereich der Gesundheit und der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung zuständig sind, den Vorwarnmechanismus umsetzen müssen, sofern sie die Berufsausübung in diesen Bereichen reglementieren. Es müssen dafür die benötigten Ressourcen gesprochen und gegebenenfalls die rechtlichen Grundlagen erlassen werden. Die vom Vorwarnmechanismus betroffene Stellen sind:

Tabelle 2.3.9.2.1 (1): Vom Vorwarnmechanismus betroffene Stellen Betroffene Berufe Reglementierte Berufe im Gesundheitswesen Reglementierte Berufe im Bereich der Erziehung Minderjähriger (einschliesslich Kinderbetreuung in Einrichtungen und frühkindliche Erziehung) Reglementierte Berufe im Unterrichtsbereich Zuständigkeit Kantonale Gesundheitsdirektionen Kantonale Sozialdirektionen oder entsprechende kommunale Stellen Kantonale Bildungsämter bzw. Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) gemäss interkantonaler Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar

1993 («interkantonale Diplomanerkennungsvereinbarung») Auswirkungen auf die Kantone im Hochschulbereich Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU bei den Studiengebühren an den kantonalen universitären Hochschulen, den universitären Instituten und Fachhochschulen hat finanzielle Auswirkungen für die Kantone und Hochschulen: Diese müssen die Ausfälle tragen, die sich aus der Gleichbehandlung ergeben. Im Jahr 2024 hätte diese gemäss der Ecoplan-Studie zu Mindereinnahmen der öffentlichen Hochschulen in der Höhe von 21,8 Mio. Franken geführt. Der Bund soll diese Ausfälle im Rahmen von Begleitmassnahmen befristet für vier Jahre übernehmen. Da das Gleichbehandlungsgebot auch allfällige öffentliche Unterstützungsmechanismen für Studiengebühren umfasst, können den Kantonen und Hochschulen auch in diesem Bereich Mehrkosten entstehen. Die Gleichbehandlung bei den Studiengebühren kann die Attraktivität des Studiums für Studierende aus der EU an jenen Hochschulen zusätzlich erhöhen, welche die Studiengebühren auf das Niveau der Gebühren für Schweizer Studierende senken. Anpassungen kantonaler Gesetzgebung Durch die Erweiterung der Datenbekanntgabe zwischen den Vollzugsbehörden (Migrationsämtern, öAV, Sozialhilfebehörden) bei unfreiwillig arbeitslosen Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten, die nicht mehr mit öAV kooperieren (Art. 34a Abs. 2 Bst. e E-AVG), dürften die kantonalen Ausführungsbestimmungen mit materiellem 408 Abrufbar unter: www.edk.ch > Dokumentation > Rechtstexte und Beschlüsse > Rechtssammlung > 4. Diplomanerkennung > 4.1 Grundlagen. datenschutzrechtlichem Inhalt (z. B. im Bereich der Sozialhilfe) per Inkrafttretens des ÄP-FZA notwendig sein. Die Neuerungen im Bereich der öAV dürften weiter zu einer Prüfung und allenfalls Anpassung der kantonalen Ausführungsgesetzgebung (inkl. Organisationserlasse) führen. Vom Bundesrecht vorgeschriebenen Anpassungen kantonaler Erlasse sind jedoch a priori keine zu erwarten. Da die Ansprüche auf Sozialhilfe durch die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG ausgeweitet werden, werden die Kantone ihre Sozialhilfegesetze überprüfen und allenfalls anpassen müssen. Durch die Einführung der biometrischen Identitätskarte besteht bei einigen Kantonen Änderungsbedarf in ihren Verordnungen für die Ausstellung von solchen Identitätskarten. Im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen werden namentlich für den Vorwarnmechanismus im Bereich der Gesundheit und der Erziehung Minderjähriger, einschliesslich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, rechtliche Grundlagen für die Übermittlung von persönlichen Daten ins Ausland erlassen werden müssen.

Im Hochschulbereich wird die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU betreffend Studiengebühren an den kantonalen universitären Hochschulen und Fachhochschulen in verschiedenen Kantonen zu Anpassungen der entsprechenden Ausführungserlasse führen. Das ÄP-FZA hat keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

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