Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.9.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 430

Nebst den voraussichtlichen Einführungsaufwänden (Schulung der Vollzugsbehörden, Anpassungen der Weisungen, Anpassungen am Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS und dem Online-Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit, etc.) führt das ÄP-FZA zu keinen finanziellen Auswirkungen im SEM und im BSV. Dagegen führt die Pflicht zur Gleichbehandlung von EU-Studierenden bei den Stu- 398 Ecoplan (2025): Verwaltungsexterne Regulierungsfolgenabschätzung (RFA) zur Teilübernahme der Unionsbürgerrichtlinie (UBRL). Bern; abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Service > Forschung und Evaluation.

399 S. Richtlinien des Bundesrates vom 6. Dezember 2019 für die Regulierungsfolgenschätzung bei Rechtssetzungsvorhaben des Bundes (RFA-Richtlinien, BBl 2024 664). diengebühren an universitären Hochschulen und Fachhochschulen zu finanziellen Auswirkungen für den Bund (s. unten).

Zudem fallen jährliche Beiträge an die Informationssysteme der EU an (s. Tabelle 2.3.9.1.1 (1) unten). Der Mechanismus für diese Beiträge wird in Artikel 13 des IPFZA geregelt. Der jährliche finanzielle Beitrag der Schweiz für die Nutzung der Informationssysteme setzt sich aus einem operativen Beitrag und einer Teilnahmegebühr zusammen. Der operative Beitrag basiert auf einem Verteilschlüssel, der als das Verhältnis des Bruttoinlandprodukts (BIP) der Schweiz zu Marktpreisen zum BIP der EU zu Marktpreisen definiert ist. Dieser Verteilschlüssel wird auf das EUJahresbudget für das jeweilige Informationssystem angewandt. Zu diesem operativen Beitrag wird eine Teilnahmegebühr addiert, welche 4 % des erwähnten operativen Beitrags entspricht. Die Höhe des Beitrags kann sich also je nach Entwicklung des BIP oder des EU-Jahresbudgets ändern. Dadurch wird die Schweiz die Kosten – auch für Entwicklungs- und Investitionskosten – mittragen müssen, was zu jährlich höheren Beiträgen führen könnte. Die EU ist aber für jeden Beitrag an ein Informationssystem verpflichtet, der Schweiz die entsprechenden Informationen vorgängig zu liefern, sodass die Schweiz diese prüfen kann. Allfällige Kostensteigerungen müssen erklärbar sein und werden auch von den EU-Mitgliedstaaten mitgetragen. Tabelle 2.3.9.1.1 (1): Beiträge, die die Schweiz an Informationssysteme der EU zu bezahlen hätte InformationsEU-Budget in Euro systeme

20 029 978 EURES* Schweizer Beitrag in Euro

999 897 EESSI**

7 084 122

353 639 IMI***

2 140 000 (2025)

106 829 (2025) Kommentar

s. Ziff. 2.3.5.2.1 Dieser Beitrag wird von den einzelnen Sozialversicherungszweigen mittels Gebühren gedeckt werden (Art. 75c ATSG). Beitrag deckt alle IMI-Module ab (Entsendungen, berufliche Qualifikationen, Europäischer Berufsausweis, Datenbank über reglementierte Berufe, Single Digital Gateway) Quelle: Interne Abklärungen der Bundesverwaltung mit der Europäischen Kommission (Stand Mai 2025) [* Die EU-Budgets für EURES unterlagen in den letzten Jahren Schwankungen. Der Betrag für das Jahr 2024 entspricht einer konservativen Annahme für die künftige Entwicklung des EU-Budgets für EURES basierend auf dem durchschnittlichen Wert der letzten fünf Jahre.] [** Die EU-Budgets für EESSI unterlagen in den letzten Jahren Schwankungen. Um dies zu berücksichtigen, wird für EESSI ein Durchschnittswert angegeben, der auf den Budgets von 2022–2026 beruht.] [*** Die EU-Budgets für IMI sind in den letzten fünf Jahren pro Jahr durchschnittlich um ca. 9 % angestiegen. Deshalb wird der zuletzt verfügbare Betrag (für das Jahr 2025) angegeben.] Bei den Kosten für EESSI handelt es sich rechtlich um eine Subvention. Die Infrastruktur für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland und deren Benutzung werden durch Gebühren finanziert, die von den Bundesstellen bei den schweizerischen Sozialversicherungsinstitutionen erhoben werden, die das System nutzen (Art. 75c ATSG); es sind dies namentlich der Ausgleichsfonds der AHV, der Arbeitslosenversicherungsfonds, die Familienausgleichskassen, die Krankenkassen und die Unfallversicherer. Der Betrieb dieser hochsicheren Infrastruktur wird zum Teil von der Europäischen Kommission verwaltet und finanziert. Sämtliche EESSI-Länder beteiligen sich an den Kosten für diesen Teil der Infrastruktur; die Schweiz profitierte davon bisher kostenlos. Der Beitrag der Schweiz an die Betriebskosten für diesen Teil der Infrastruktur kommt zu den aktuellen Kosten hinzu und führt somit zu zusätzlichen Ausgaben für den Bund. Diese werden jedoch vollumfänglich durch eine Erhöhung der Gebühren finanziert, wodurch die finanzielle Auswirkung auf das Bundesbudget neutral bleibt. Die finanzielle Mehrbelastung wird damit von den schweizerischen Sozialversicherungsinstitutionen getragen, die das betreffende System nutzen. Der Verteilschlüssel für die Gebührenerhebung zwischen den betroffenen Einrichtungen bleibt unverändert.

Bezüglich der Übernahme der Kosten für das IMI handelt es sich rechtlich um eine Subvention. Es muss ein neuer Subventionskredit eingerichtet werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Zahlung genauere Informationen über die Beitragshöhe erforderlich sein werden und dass es wünschenswert wäre, die finanziellen Prognosen frühzeitig zu erhalten, damit sie in die Budgetierungsprozesse integriert werden können (Ende 2026 für eine Zahlung im Jahr 2028). Auf Basis der bisherigen Entwicklung kann davon ausgegangen werden, dass die Beitragshöhe im Durchschnitt jährlich um etwa 9 % steigen wird.

Auswirkungen auf die öffentliche Arbeitsvermittlung Die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG bringt keinen Systemwechsel und keine neuen Kompetenzen für die öAV. Die RAV beraten Stellensuchende weiterhin nach denselben Grundsätzen. Es werden hingegen höhere Fallzahlen erwartet. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, die länger als ein Jahr in der Schweiz erwerbstätig sind und danach unfreiwillig arbeitslos werden, behalten durch die neuen Bestimmungen aus dem ÄP-FZA den Erwerbstätigenstatus, solange sie mit der öAV kooperieren. Die Anmeldung der Stellensuchenden bei der öAV und die daraus entstehende Kooperation sind gemäss der Richtlinie 2004/38/EG Voraussetzungen, um weiterhin das Aufenthaltsrecht als Erwerbstätige oder Erwerbstätiger aufrechterhalten zu können. Neu werden die öAV verpflichtet, den zuständigen Migrationsbehörden zu melden, wenn Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten die Wiedereingliederungsstrategie (s. Art. 24a und Art. 34a Abs. 2 Bst. e E-AVG) nicht einhalten. Durch diese Neuerungen werden sich einerseits mehr Personen bei der öAV anmelden und dies unabhängig davon, ob sie Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen. Andererseits müssen die öAV im Rahmen der bestehenden Prozesse zusätzliche Daten weitergeben. Dazu ist es zielführend, IT- und Prozessanpassungen vorzunehmen und die Digitalisierung konsequent weiterzuführen, um die Vollzugsstellen administrativ zu entlasten.

Gestützt auf die Daten von 2018 und 2019 schätzt die Ecoplan-Studie, dass die Teilübernahme der Richtlinie 2004/38/EG im Jahresdurchschnitt zu einer Zunahme von zwischen rund 3700 und 8800 Personen bei der öAV führen wird. Gemäss der Schätzung von Ecoplan führt dies zu zusätzlichen Vollzugskosten von zwischen 9 Mio. (plus 1,9 %) und 22 Mio. Franken (plus 4,4 %). Gemäss dem im AVIG verankerten Mechanismus wird dieser Betrag den Kantonen anteilsmässig automatisch ausgeglichen (s. AVIG-Vollzugskostenentschädigungsverordnung vom 29. Juni 2001). Auswirkungen auf die Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems Zurzeit läuft die Erneuerung des Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS)401, wofür das Parlament am 7. März 2022 einen Verpflichtungskredit von 50,66 Mio. Franken genehmigt hat. Das ZEMIS ist das umfassende Arbeitsinstrument im Bereich des FZA und AIG und enthält über 10 Millionen Personendatensätze. Um die Einführung und Umsetzung der neuen Bestimmungen im FZA für die Vollzugsbehörden möglichst ressourcenschonend zu gewährleisten, sollen im Rahmen der Erneuerung des ZEMIS (Programm ERZ) die nötigen Anpassungen antizipiert werden. Sollte das ÄP-FZA am 1. Januar 2028 in Kraft treten, müssten die ersten Anpassungen im ZEMIS bis zu diesem Datum bereits umgesetzt sein. Die konkreten Änderungen im Vergleich zur aktuellen Programmplanung umfassen folgende Punkte:

– Grenzgängerbescheinigung EU: Die Beantragung dieser Bescheinigung soll künftig ausschliesslich durch den Arbeitgeber erfolgen. Die Umsetzung ist für den 1. Januar 2028 geplant und wird über das Portal EasyGov403 abgewickelt. Diese Anpassung hat eine hohe Dringlichkeit und wird daher unverzüglich in die Planung aufgenommen sowie im Programm ERZ priorisiert.

– Verfahren zum Einholen der Aufenthaltstitel für Staatsangehörige der EUMitgliedstaaten: Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten erhalten neu eine Frist von drei Monaten für die Anmeldung bei der Wohngemeinde und bekommen einen Aufenthaltstitel. Für diese Änderung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren, sodass die neuen Prozesse spätestens ab dem 1. Januar 2030 umgesetzt werden sollen. Zudem ist sicherzustellen, dass diese Anpassung vollständig in das neue Kundenportal von ERZ integriert wird.

Das neue Daueraufenthaltsrecht wird erstmals im Jahr 2035 gewährt. Diese Einführung wird nicht mehr Teil des Programms ERZ sein, welches zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen sein wird.

400 401 402 403 SR 837.023.3 BBl 2021 1056 BBl 2022 778 www.easygov.swiss.

Nach Abschluss der Verhandlungen konnten die ersten Planungsarbeiten für die ZEMIS-Anpassungen aufgenommen werden. Aufgrund der Komplexität des bereits laufenden Programms ERZ kann noch keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden, ob es aufgrund der Umsetzung des ÄP-FZA zu Mehrkosten kommen wird. Nicht auszuschliessen sind beispielsweise Mehrkosten aufgrund der Vorpriorisierung der Änderungen bei den Grenzgängerinnen und Grenzgängern, da diese bereits ab dem 1. Januar 2028 in Kraft treten. Anpassungen der Ausländerausweise Aufgrund des ÄP-FZA werden technische Anpassungen der Ausländerausweise bei Staatsangehörigen von EU-Mitgliedstaaten nötig werden. So muss beispielsweise bei den Aufenthaltstiteln ein Vermerk auf die entsprechende Bestimmung in der Richtlinie 2004/38/EG gemacht werden. Ab dem 1. Januar 2035 muss ausserdem das Daueraufenthaltsrecht auf den Aufenthaltstiteln und Niederlassungsbewilligungen vermerkt werden können. Aufgrund dieser Anpassungen könnte es zu Mehrkosten kommen.

Auswirkungen auf die AHV/IV (1. Säule) Das ÄP-FZA führt hinsichtlich des Koordinierungsrechts im Sozialversicherungsbereich zu keinen Änderungen. Die Ergebnisse der im November 2023 publizierten BSV-Studie «Migration und Sozialversicherungen. Eine Betrachtung der ersten Säule und der Familienzulagen»404 zeigen jedoch auf, dass die Zuwanderung die Sozialwerke der 1. Säule nicht zusätzlich belastet. Im Gegenteil: Bis 2070 wirkt sich die Zuwanderung weiterhin positiv auf die Sozialversicherungen aus. Grund dafür ist, dass die Zuwanderung die Bevölkerungsstruktur verjüngt und über Beitragszahlungen den ansteigenden Leistungsbezug kompensiert. Diese Wirkung der Zuwanderung wird sich zwar bis 2070 abschwächen, aber immer noch positiv bleiben. Die Beiträge von Staatsangehörigen der EU/EFTA-Mitgliedstaaten übersteigen deren Leistungsbezug deutlich, weil sie im Vergleich zu anderen Zuwanderungsgruppen höhere Einkommen erzielen und ihre Erwerbsbeteiligung grösser ist. Im Jahr 2020 leisteten Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten über 25 % der Beiträge der ersten Säule, sie erhielten aber weniger als 15 % der Leistungen. Im Jahr 2070 werden knapp

35 % der Beiträge und nur etwas über 25 % der Leistungen auf Zugewanderte aus EUund EFTA-Staaten entfallen. Auswirkungen im Bereich des Entsendegesetzes (EntsG) Im Rahmen der Anpassung des EntsG ist gemäss dem ÄP-FZA vorgesehen, dass die heute für alle Einsatzbranchen geltende Meldefrist von acht Kalendertagen für die Dienstleistungserbringer aus der EU auf vier Arbeitstage reduziert wird und nur noch für Risikobranchen gilt. Auf der Grundlage des Änderungsprotokolls sieht das EntsG zudem die Erhebung der Kaution vor Beginn der Tätigkeit nur noch für den Fall vor, dass ein Unternehmen einem Anspruch, den eine PK bei einem früheren Einsatz geltend gemacht hatte, nicht Folge geleistet hat. Diese Änderungen wirken sich potenziell auf die Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane bzw. die Organisation der Kontrollverfahren aus und könnten fallweise einen zusätzlichen Personalbedarf verursachen. Al404 www.aramis.admin.ch > Projektsuche > Eingabe G20_01.

lerdings ist eine Gesamtbeurteilung schwierig, namentlich aufgrund der kantonalen Unterschiede (Arbeitsmarktgrösse, Organisationsstrukturen, Wirtschaftsgefüge, Grenznähe usw.) und der künftigen Reaktionen der Dienstleistungserbringer auf die neuen Bestimmungen zur Meldefrist. Gemäss dem aktuellen Finanzierungsmodell wird der Bund einen Teil der zusätzlichen Kosten der kantonalen und paritätischen Organe zu tragen haben. Aktuell werden die in diesem Bereich entstehenden Zusatzkosten auf 0,9 Millionen Franken jährlich geschätzt. Gleichzeitig werden diese finanziellen Auswirkungen durch die Massnahme zur Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens abgeschwächt.

Die Revision des EntsG beinhaltet auch die Integration der Schweiz in das IMISystem, für die eine finanzielle Beteiligung (s. Tabelle 2.3.9.1.1 (1)) vorzusehen ist. In diesem Rahmen wird ein nationaler IMI-Koordinator eingesetzt (s. Ziff. 2.3.9.1.2). Im Bereich der Entsendung tritt die Teilnahme am IMI erst nach einer Übergangsfrist von drei Jahren in Kraft. Der zusätzliche Personalbedarf beim Bund (s. Ziff. 2.3.9.1.2) wird jedoch aufgrund der Vorbereitungsarbeiten, zur Anpassung der Instrumente für den Gesetzesvollzug und für die Schulung der zukünftigen IMI-Nutzerinnen und -Nutzer bereits während dieser Übergangsfrist anfallen. Dabei wird das SBFI in den ersten drei Jahren der IMI-Nutzung die gesamten Kosten für die Teilnahme am IMI tragen (s. Ziff. 2.3.9.1.1). Ausserdem ist mit der Schaffung einer Koordinationsstelle pro kantonalem Vollzugsorgan zu rechnen, also insgesamt 22, was zu Kosten für den Bund führen wird. Zudem könnten die neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit den EU-Mitgliedstaaten einen administrativen Mehraufwand für die Kantone verursachen, der ebenfalls zu berücksichtigen ist. Die neuen Koordinationsstellen sowie der genannte Mehraufwand könnten zu zusätzlichen Ausgaben für den Bund führen, die auf 1,08 Millionen Franken pro Jahr geschätzt werden, während die Kantone gemäss der aktuellen Gesetzgebung zur Entschädigung der kantonalen Vollzugsorgane den gleichen Betrag finanzieren werden. Angesichts der relativ geringen Zahl von Schweizer Betrieben, die Personal in die EU entsenden, ist heute allerdings davon auszugehen, dass die kantonalen Behörden eher mehr Ersuchen um Zusammenarbeit versenden als erhalten werden.

Kompensationsmassnahmen im Bereich des EntsG Dank der in Ziffer 2.3.7.3.2 beschriebenen Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens werden die Vollzugsorgane die Kontrollen auch nach der Verkürzung der Voranmeldefrist weiterhin angemessen planen können. Die dazu notwendigen Weiterentwicklungen erfolgen grundsätzlich im Rahmen des gemeinsamen Projekts des SEM, des SECO und der für den Vollzug der Begleitmassnahmen zuständigen Behörden. Dennoch bleibt zwischen den betroffenen Bundesstellen sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Sozialpartner zu klären, wie und in welchen Systemen die verschiedenen Etappen des Verfahrens möglichst effizient umgesetzt werden können. Dafür sollen verschiedene Ansätze vertieft geprüft werden. Eine Studie zur Klärung dieser Fragen wird im zweiten Quartal 2026 vorliegen. Gestützt darauf werden sich die dadurch entstehenden Kosten zuverlässiger schätzen lassen. Gemäss einer ersten groben Schätzung ist mit Kosten zwischen 1 und

5 Millionen Franken zu rechnen.

Zur Kompensation der nur noch bei Wiederholungsfällen zu hinterlegenden Kaution und ergänzend zu Artikel 5 EntsG besteht die Möglichkeit, im Baugewerbe eine erweiterte Haftung des Erstunternehmers einzuführen, damit dieser zivilrechtlich für die durch eine PK gegen seine Subunternehmer verhängten Konventionalstrafen und Kontrollkosten sowie für nicht bezahlte Vollzugskostenbeiträge haftet. Eine erweiterte Haftung des Erstunternehmers kann in das bestehende Haftungssystem integriert werden. Der Erstunternehmer ist zwar der Vertragspartner der Bauherrschaft, führt die Arbeit jedoch nicht oder nur teilweise selbst aus, sondern beauftragt einen oder mehrere Subunternehmer. Er könnte deshalb für die Einhaltung der GAVBestimmungen durch die Subunternehmer haftbar gemacht werden. Eine solche Mithaftung besteht bereits hinsichtlich der Forderungen der Arbeitnehmenden im Rahmen der Haftung der Subunternehmer gemäss Artikel 5 EntsG. Die Mithaftung wird lediglich auf die Konventionalstrafen und die Kontrollkosten sowie auf nicht bezahlte Vollzugskostenbeiträge ausgedehnt. Diese Massnahme hat keine besonderen Auswirkungen auf den Bund. Auswirkungen im Bereich der Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Die Anpassungen des AVEG sollen die Beibehaltung der heute allgemeinverbindlich erklärten GAV sicherstellen. Diese Massnahme hat sehr wahrscheinlich keine Auswirkungen auf den Bund. Denn die Verfahren für die Allgemeinverbindlicherklärung auf Bundesebene dürften nicht komplexer werden und es ist auch nicht mit einem Anstieg der Verfahren zu rechnen.

Weitere Folgen oder Kompensationsmassnahmen im Bereich des EntsG oder der Allgemeinverbindlicherklärung von GAV könnten zusätzliche finanzielle Auswirkungen für den Bund nach sich ziehen, die jedoch zurzeit noch nicht bezifferbar sind. Auswirkungen im öffentlichen Beschaffungswesen Für den Bund wird die Aufwertung der GAV-Bescheinigungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens bei der Vergabe von Bauaufträgen in gewissem Masse zu Vereinfachungen führen. Das obligatorische Mitführen von Baustellenausweisen wird zudem die Kontrollen erleichtern. Bei der Umsetzung dieser Massnahmen ist mit geringen indirekten Folgen für den Bund zu rechnen, da die Kontrollen der Vollzugsorgane vereinfacht werden. Allerdings erfordert die Einführung der Massnahmen einen gewissen Schulungs- und Initialaufwand vonseiten der Vergabestellen. Beteiligung der Schweiz an EU-Instanzen: ELA Der Bund wird keinen finanziellen Beitrag zur ELA zu leisten haben, solange die aktuelle Situation (d. h. eine Beteiligung als Beobachterin ohne weiteren Einbezug in die Tätigkeiten der Organisation) bestehen bleibt.

Beteiligung der Schweiz an EU-Instanzen: EURES Für die Teilnahme am EURES wird die Schweiz Informationssysteme der EU nutzen. Die Kosten für diese Nutzung (s. Ziff. 2.3.9.1.1) werden über den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.