Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.9.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 450

Für Unternehmen in der Schweiz bringt die Aufdatierung des FZA und die Umsetzung im nationalen Recht gegenüber der heutigen Regelung keine bedeutenden Veränderungen. Die Schweizer Wirtschaft kann weiterhin bei Bedarf Arbeitskräfte aus der EU rekrutieren, was für den Wirtschaftsstandort und die Planungssicherheit der Unternehmen von grosser Bedeutung ist. Damit wird gewährleistet, dass die Zuwanderung auch in Zukunft arbeitsmarktorientiert bleibt. Unternehmen in der Schweiz werden zwar neu gesetzlich verpflichtet, die Grenzgängerbescheinigung für ihre Arbeitnehmenden aus der EU zu beantragen (s. Ziff. 2.3.8.1.1, Erläuterungen zu Art. 15a E-AIG), dies entspricht jedoch bereits heute der bestehenden Praxis. 2024 wurden rund 77 500 Grenzgängerbewilligungen erteilt.409 Die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen bleibt gewährleistet und in den reglementierten Berufen werden die Qualifikationen der Arbeitskräfte aus der EU gemäss den bestehenden Bestimmungen überprüft. Damit bleibt die Schweizer Wirtschaft wettbewerbsfähig und innovativ. Auch bleiben beispielsweise Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen in einem anderen Land beruhen, gemäss den geltenden Bestimmungen gesichert. Neu wird die Schweiz rechtliche Weiterentwicklungen der EU-Koordinationsregeln dynamisch übernehmen. Was den Beitrag des FZA zum Wachstum der Schweizer Wirtschaft betrifft, wird auf die Ecoplan-Studie410 «Volkswirtschaftliche Auswirkungen eines Wegfalls der Bilateralen I» verwiesen. Der Wegfall der Bilateralen I hätte gemäss dieser Studie bis im Jahr 2045 einen Rückgang des BIP von -4,9 % zur Folge und würde eine Schwächung der Schweizer Wirtschaft und vermehrt Standortverlagerungen verursachen. Das FZA ist aus einer volkswirtschaftlichen Perspektive das wichtigste bilaterale Abkommen mit der EU. In einer isolierten Betrachtung entspricht der Wegfall des FZA rund drei Vierteln der Summe der Effekte der einzelnen Abkommen der Bilateralen I.411 Insgesamt rechnet die Studie mit Einkommenseinbussen beim Arbeits- und Kapitaleinkommen im Jahr 2045 von - 22,64 Mrd. Franken, wenn das FZA wegfallen würde. Auch aus Sicht der Schweizer Wirtschaftsverbände ist das FZA im Kontext der demografischen Entwicklung in der Schweiz und der sich verstärkenden Nachfrage nach Arbeitskräften von eminenter Bedeutung für die Wirtschaft. Schutzklausel Die konkretisierte Schutzklausel bietet der Schweiz die Möglichkeit, geeignete Schutzmassnahmen zu ergreifen, wenn die Anwendung des FZA zu schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führt. Die Schweiz kann das Verfahren zur Aktivierung der Schutzklausel eigenständig einleiten. Sofern es im GA des FZA keine Einigung über das Vorliegen schwerwiegender Probleme gibt, kann die Schweiz das Schiedsgericht neu ohne Zustimmung der EU anrufen. In bestimmten Situationen, namentlich wenn die Nettozuwanderung gestützt auf das FZA beziehungsweise die Zunahme der Beschäftigung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, der Arbeitslosigkeit oder des Sozialhilfebezugs einen bestimmten Schwellenwert erreicht oder überschreitet, muss der Bundesrat die Anrufung der Schutzklausel immer prüfen. Da die Anrufung der Schutzklausel für die Schweiz je nach Konstellation Vor- und Nachteile hat und je nachdem auch mit Ausgleichsmassnahmen der EU zu rechnen ist, muss die Schweiz fallweise abwägen, ob eine Abweichung von Best409 SEM (2025): Jahresstatistik Zuwanderung 2024. Bern; abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Statistiken > Ausländerstatistik > Statistik Zuwanderung > 2024.

410 Ecoplan (2025): Volkswirtschaftliche Auswirkungen eines Wegfalls der Bilateralen I. Bern; abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Wirtschaftslage & Wirtschaftspolitik > Grundlagen für die Wirtschaftspolitik.

411 Ecoplan (2025): Volkswirtschaftliche Auswirkungen eines Wegfalls der Bilateralen I., S. 69.

immungen des FZA notwendig und geeignet ist, um vorliegende Probleme zu entschärfen. Im Schutzklauselverfahren sind die Vorgaben für allfällige Ausgleichsmassnahmen beider Vertragsparteien definiert. Damit werden für die Schweiz die volkswirtschaftlichen Konsequenzen von allfälligen Massnahmen der EU kalkulierbarer. Auswirkungen im Bereich des EntsG auf die Schweizer Unternehmen Gestützt auf das ÄP-FZA haben die Verkürzung der Voranmeldefrist und die Anpassung des Kautionssystems keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen. So betreffen die Änderungen nicht direkt die hiesigen Unternehmen, sondern die europäischen Dienstleistungserbringer. Sollten diese Änderungen zu einer signifikanten Zunahme von Betrieben mit Meldepflicht auf dem Schweizer Markt führen, könnten Schweizer Betriebe in den betreffenden Branchen mit einem zunehmenden Wettbewerb konfrontiert sein. Hinsichtlich der neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit den ausländischen Behörden im Rahmen des Vollzugs der Begleitmassnahmen, sind die Schweizer Unternehmen ebenfalls nicht direkt von diesen Massnahmen betroffen, solange sie auf nationalem Gebiet tätig sind oder bei der Entsendung von Arbeitnehmenden die in den EU-Ländern geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen einhalten. Hingegen wird die Verwaltungszusammenarbeit bei einer Dienstleistungserbringung in der EU durch Schweizer Unternehmen direkte Auswirkungen auf fehlbare Unternehmen haben. Aufgrund der geringen Zahl von Schweizer Unternehmen, die Personal in die EU entsenden, sowie des hohen Lohnniveaus in der Schweiz werden die neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit jedoch nur geringfügige Folgen für die Schweizer Unternehmen nach sich ziehen. Die Massnahmen zur Optimierung und Weiterentwicklung des Meldeverfahrens haben keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen. Für die Unternehmen hat die Einführung einer erweiterten Haftung des Erstunternehmers bei Forderungen der PK vor allem zur Folge, dass die präventive Natur der bestehenden Solidarhaftung verstärkt wird. Denn diese Lösung umfasst keine neuen Massnahmen, mit denen sich die Unternehmen von ihrer Haftung befreien könnten. Falls die Erstunternehmer allerdings ihre Vergabeverfahren anpassen sollten, indem sie etwa lieber Subunternehmer auswählen, die eine Kaution hinterlegt haben, könnte diese neue Bestimmung einen gewissen Mehraufwand verursachen. Dieser wäre allerdings geringfügig und dürfte mit der Zeit verschwinden. Auswirkungen im Bereich des EntsG auf die anderen Wirtschaftsakteure Die PK der betroffenen Wirtschaftszweige müssen die erforderlichen Anpassungen am Kautionsverfahren vornehmen, um sich an die neuen Bestimmungen zu halten. Falls das aktuelle Kontrollvolumen sowie die geltenden Bedingungen auch nach der Verkürzung der Voranmeldefrist beibehalten werden sollen, ist es möglich, dass den PK der ave GAV auf Bundesebene zusätzliche Ressourcen gewährt werden müssen. Die zusätzlichen Kosten würden gemäss dem aktuellen Entschädigungsmodus durch den Bund getragen.

Die PK können künftig die ausländischen Behörden um Auskünfte ersuchen, wenn ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsendet oder ein selbst ständiger Dienstleistungserbringer seine Auskunftspflicht nicht erfüllt. Dazu wird den PK dank dem aufdatierten FZA ein Zugriff auf IMI gewährt. Der Initialaufwand für die Einrichtung von IMI bei den regionalen oder zentralen PK dürfte kompensiert werden durch die verbesserten Vollzugsmöglichkeiten gegenüber Dienstleistungserbringern, die wegen Verweigerung von Auskünften eine Kontrolle verunmöglichen. Die Massnahmen zur Optimierung des Meldeverfahrens werden vor allem durch eine schnellere und effizientere Übermittlung der Meldungen zur Verbesserung der Vollzugstätigkeit der PK beitragen. Auswirkungen im Bereich des EntsG auf die Gesamtwirtschaft Die Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen des ÄP-FZA betreffend die Anpassung des Kautionssystems und die Verkürzung der Voranmeldefrist haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Schweizer Wirtschaft insgesamt. So ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung weiterhin ein relativ beschränktes Phänomen. Das durch diese Dienstleistungserbringer geleistete Arbeitsvolumen – gemessen an der Anzahl Leistungstage – hat in den letzten zwanzig Jahren nie mehr als knapp 1 Prozent der Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten ausgemacht. Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung konzentriert sich zudem auf bestimmte Wirtschaftszweige und wirkt sich daher nicht auf alle Schweizer Branchen aus. Gestützt auf das ÄP-FZA ist keine starke Zunahme der Dienstleistungserbringung und damit des Wettbewerbs zu erwarten. Der Entscheid, Dienstleistungen in der Schweiz zu erbringen, ist von zahlreichen Faktoren abhängig – wie etwa der Konjunktur in der Schweiz oder im Herkunftsland – und nicht nur von der Meldefrist oder der Kautionspflicht. So werden sich die Anpassungen zur Kautionspflicht für Unternehmen, die in Branchen tätig sind, welche dieses Instrument vorsehen, mit Sicherheit nur geringfügig auf die Gesamtwirtschaft auswirken. Einzig ein Teil der im Baunebengewerbe tätigen Branchen kennen heute eine Kautionspflicht. Ausserdem deuten die mit der Meldefrist von 8 Kalendertagen gemachten Erfahrungen darauf hin, dass die Verkürzung der Voranmeldefrist auf 4 Arbeitstage nicht zu einer starken Zunahme von Unternehmen führen wird, die Dienstleistungen in der Schweiz erbringen. Schon heute meldet eine wesentliche Zahl der Dienstleistungserbringer ihre Einsätze deutlich mehr als

8 Kalendertage vor Beginn, was nahelegt, dass die aktuelle Frist für die Unternehmen kein Hindernis für die Dienstleistungserbringung in der Schweiz darstellt. Zudem bieten die aktuellen Bestimmungen den Entsendeunternehmen bereits jetzt die Möglichkeit, ihre Tätigkeit im Notfall auch ohne Voranmeldung auszuüben. Die neuen Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mit den ausländischen Behörden im Rahmen des Vollzugs des EntsG haben keine Auswirkungen auf die Schweizer Unternehmen und die Gesamtwirtschaft.

Die für Entsendeunternehmen neu eingeführte Pflicht, in der Schweiz eine Vertretung des Arbeitgebers zu bezeichnen, die als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Vollzugsbehörden dient, verursacht zusätzlichen Aufwand für die Entsendeunternehmen. Zudem wird die Pflicht, dass die entsandten Arbeitnehmenden vor Ort über Dokumente verfügen müssen, die die Einhaltung der geltenden Arbeitsbedingungen nachweisen, die Kontrolle der Einhaltung der Schweizer Arbeits- und Lohnbedingungen vereinfachen und indirekt zu einem fairen Wettbewerb beitragen. Die zusätzlichen Verbesserungen des Meldeverfahrens werden die Abschwächung der präventiven Wirkungen durch die Anpassungen bei der Kautionspflicht und die Verkürzung der Voranmeldefrist teilweise kompensieren. Die Optimierung des Meldeverfahrens hat jedoch keine Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft. Auswirkungen im Bereich des AVEG auf die Gesamtwirtschaft Die GAV als Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern tragen zur Stabilisierung der potenziell konfliktbehafteten Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden bei. Die GAV haben damit eine regulierende Funktion und entlasten indirekt den Staat. Der breite Handlungsspielraum der Sozialpartner in Bezug auf die zwingenden Bestimmungen eines GAV erlaubt zudem eine weniger starke Arbeitsmarktregulierung durch den Staat. Da die Allgemeinverbindicherklärung von GAV durch den Staat den Abschluss von GAV begünstigt, besteht ihr Zweck vor allem darin, den sozialen Frieden sowie gewisse Mindeststandards bei den Arbeits- und Lohnbedingungen zu fördern. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV verfolgt zwei Ziele: einerseits die bestehenden Verträge gegen Niedriglohnkonkurrenz zu schützen, andererseits auch eine wirtschaftliche Benachteiligung der Aussenseiter zu vermeiden. Denn während die wirtschaftlichen Auswirkungen bei der Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV für die Mitgliedsbetriebe der Unterzeichnerverbände des Vertrags auf den ersten Blick erträglich sein sollten, kann die Situation für die Aussenseiterbetriebe schwieriger sein. Die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV und der entsprechenden Mindestlöhne bedeutet für diese Aussenseiterbetriebe gewissermassen, dass der Grundsatz der freien Lohnverhandlung aufgegeben wird. Da es nicht das Ziel der Allgemeinverbindlicherklärung ist, unliebsame Konkurrenten zu eliminieren oder Hindernisse für den Marktzugang zu errichten, hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen ein GAV allgemeinverbindlich erklärt werden kann, im Gesetz (AVEG) klar festgelegt.

Die neue Massnahme zur Stabilisierung der Anzahl ave GAV wird die Sozialpartnerschaft stärken. Sie hat keinerlei Auswirkungen auf Unternehmen und Wirtschaftszweige, die keinem ave GAV unterstehen. Aussenseiterbetriebe werden zwar von der Massnahme betroffen sein, müssen aber bei einem ave GAV auch heute schon dessen zwingenden Bestimmungen einhalten. Die neue Massnahme führt nicht zu mehr Unternehmen, die einem ave GAV unterstellt sind, wird aber helfen zu vermeiden, dass gewisse Wirtschaftszweige über gar keine zwingenden Bestimmungen für die Arbeits- und Lohnbedingungen verfügen, obwohl sie bisher solchen unterstanden. Abgesehen davon bleiben die sonstigen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV unverändert. Eine Allgemeinverbindlicherklärung darf dem Gesamtinteresse nicht zuwiderlaufen und die berechtigten Interessen anderer Wirtschaftsgruppen und Bevölkerungskreise nicht beeinträchtigen. Mit dieser Massnahme zur Stabilisierung der aktuellen Situation sind insgesamt nur geringe Auswirkungen zu erwarten.

Auswirkungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens Die Massnahmen zur Aufwertung der GAV-Bescheinigungen für Anbieterinnen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe sowie für ihre allfälligen Subunternehmerinnen und die Pflicht zum Mitführen von Baustellenausweisen auf öffentlichen Baustellen dürften nur geringe Auswirkungen auf die Unternehmen haben. Den Anbieterinnen in den genannten Branchen steht das Instrument der GAVBescheinigung bereits heute zur Verfügung, um beim Einsatz einer Subunternehmerin im Rahmen der Solidarhaftung nachzuweisen, dass die geltenden Arbeits- und Lohnbedingungen eingehalten werden. Ebenso besteht für Anbieterinnen in den genannten Branchen schon jetzt die Möglichkeit, Baustellenausweise zu bestellen. Sie werden somit auf bereits bestehende Instrumente zurückgreifen können, während Anbieterinnen, die in Branchen tätig sind, in denen dieses Instrument nicht verfügbar ist, sich weiterhin auf die Selbstdeklaration stützen können. Durch die Verwendung der GAVBescheinigung kann jedoch sichergestellt werden, dass beim Vergabeverfahren nur Firmen ohne offene Verstösse berücksichtigt werden.

Die Sozialpartner haben ein ausweisbasiertes Kontrollsystem eingerichtet. Sie sorgen selbst dafür, dass die Ausweise aktuell sind, und stellen dabei sicher, dass die Bedingungen stets eingehalten werden. Das obligatorische Mitführen von Baustellenausweisen in den Branchen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes vereinfacht die Kontrollen für die PK vor Ort und verringert damit den administrativen Aufwand für die kontrollierten Unternehmen. Die Baustellenausweise müssen zudem auch für ausländische Unternehmen einfach erhältlich sein und dürfen keinen Hinderungsgrund für eine Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen sein.

Auswirkungen einer Stärkung der Sozialpartnerschaft im Betrieb Die Auswirkungen auf die Volkswirtschaft lassen sich nicht im Detail beziffern, dürften sich aber in einem sehr geringen Mass bewegen. Ein verbesserter Schutz der Sozialpartnerschaft im Betrieb und somit für gewählte Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, Mitglieder eines paritätischen Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung und Mitglieder nationaler Branchenvorstände, die im Rahmen eines ave GAV tätig sind, wird nur Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten betreffen (entspricht rund 2% der Unternehmen in 2022). Zu den von der neuen Regelung erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es keine gesicherten Angaben oder offizielle Statistiken. Aus verschiedenen Gesprächen mit Sozialpartnern und Umfragen in von der betrieblichen Mitwirkung besonders betroffenen Sektoren ergibt sich eine grobe Schätzung von rund 5000 bis 7000 betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (entspricht rund 0.15% der in der Schweiz in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer). Es hat sich ebenfalls aus Gesprächen mit Sozialpartnern ergeben, dass rund zwei Drittel der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter, die Mitglied eines paritätisch zusammengesetzten Organs einer Personalvorsorgeeinrichtung sind, gleichzeitig Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter nach Mitwirkungsgesetz sein dürften. Insgesamt funktioniert die betriebliche Mitwirkung nach Einschätzung der Sozialpartner gut. Die Anzahl Entlassungen der von der neuen Regelung erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bewegt sich gemäss Angaben der Gewerkschaften jährlich im einstelligen Bereich. Offizielle Statistiken sind jedoch auch hierzu nicht verfügbar. Die Massnahme dürfte den flexiblen Arbeitsmarkt in der Schweiz kaum einschränken.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.