Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.9.1.1 Finanzielle Auswirkungen (Teil 2)

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 437

Zusammenfassung der Auswirkungen im Bereich des EntsG auf den Bund Insgesamt sind zunächst zusätzliche Ausgaben infolge der verkürzten Meldefrist zu erwarten, die der Bund zwischen den Kantonen und den PK aufteilen muss. Zusätzlich hat der Bund die Projektkosten zur Optimierung und Weiterentwicklung des zentralen Meldeverfahrens zu tragen. Erste grobe Schätzungen gehen von Kosten zwischen 1 und 5 Millionen Franken aus. Eine Studie, welche die Systemarchitektur zur Umsetzung des Projekts, die Zuständigkeiten auf Stufe Bund sowie die rechtlichen und finanziellen Auswirkungen klärt, wird im zweiten Quartal 2026 vorliegen und eine erste belastbare Kostenschätzung ermöglichen. Schliesslich wird die Integration der Schweiz in das IMI-System im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmenden zusätzliche Kosten verursachen, vor allem aufgrund der Schaffung verschiedener Stellen für sektorale Koordinatorinnen und -Koordinatoren, der zusätzlichen Arbeit für die Kantone und des jährlichen Beitrags an die EU. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss

Artikel 16d EntsV einerseits und Artikel 9 EntsV andererseits die Kosten im Zusammenhang mit dem kantonalen Vollzug gleichmässig zwischen dem Bund und den Kantonen aufgeteilt werden. Hingegen wird der Bund alle zusätzlichen Kosten in Verbindung mit dem Vollzug des EntsG durch die PK übernehmen. Ein Teil dieser Kosten, nämlich rund 1 Million Franken, könnte über den aktuell verfügbaren Kredit finanziert werden. Eine Erhöhung um 1,08 Millionen Franken jährlich wäre jedoch notwendig zur Deckung der Zusatzkosten, die durch die IMI-Koordinationsaufgaben und die damit verbundenen und von den Kantonen übernommenen Vollzugsaufgaben entstehen. Eine weitere Budgeterhöhung um geschätzte 0,9 Millionen Franken dürfte zudem erforderlich sein, um die Kosten für die zusätzlichen Aufgaben, die durch die anderen Kompensationsmassnehmen entstehen, zu decken. Somit müsste der Kredit A231.0191 für das EntsG um 2 Millionen Franken erhöht werden. Der Antrag für diese zusätzlichen Mittel wird jedoch erst dann gestellt werden, wenn dies gestützt auf die messbaren Kosten tatsächlich nötig ist.

Auswirkungen im Hochschulbereich (ETH-Gesetz und HFKG) Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Studierenden aus der EU bei den Studiengebühren an den universitären Hochschulen (kantonale Universitäten, universitäre Institute und ETH) und den Fachhochschulen hat finanzielle Auswirkungen für den Bund: Einerseits hat er die daraus resultierenden Mindereinnahmen der beiden ETH mitzutragen. Bezogen auf die Studierendenzahlen 2023 und die Studiengebühren gemäss ETH-Ratsbeschluss vom Dezember 2024 würden sich diese gemäss den Berechnungen von Ecoplan auf rund 23,6 Mio. Franken/Jahr belaufen. Andererseits wird sich der Bund für die Dauer von vier Jahren auch die finanziellen Mindereinnahmen der kantonalen universitären Hochschulen, der universitären Institute und der Fachhochschulen kompensieren, die sich aus dem Gleichbehandlungsgebot ergeben. Im Jahr 2024 hätten diese Mindereinnahmen gemäss der Ecoplan-Studie 21,8 Mio. Franken betragen. Auf Basis dieser Zahlenwerte würde der Bund somit mit gesamthaft 45,4 Mio. Franken pro Jahr belastet. Der genaue Betrag der Mindereinnahmen an den beiden ETH und den kantonalen universitären Hochschulen und Fachhochschulen kann erst im dafür relevanten Budgetprozess (VA 28) gestützt auf die dann beim BFS verfügbaren Zahlen der Studierenden aus den EU-Mitgliedstaaten sowie die rechtsgültig beschlossenen Studiengebühren zum Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlassung zum ÄP-FZA berechnet werden.

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