Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.3.10.6.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 468

Gemäss Artikel 21b E-AIG ist der Bundesrat für das gesamte Verfahren vor dem GA des FZA und dem Schiedsgericht, einschliesslich für die Genehmigung eines Beschlusses des GA über Schutzmassnahmen und die Festlegung der Schutzmassnahmen bei einem positiven Entscheid des Schiedsgerichts zuständig (Art. 21b Abs. 1 und 2 E-AIG). Er hat demnach die Kompetenz, Beschlüsse des GA über Schutzmassnahmen zu genehmigen und sie umzusetzen, soweit sie nicht direkt anwendbar sind (Art. 21b Abs. 1 E-AIG), sowie Schutzmassnahmen nach den Absätzen 6 und 7 zu ergreifen, wenn das Schiedsgericht feststellt, dass die im neuen Artikel 14a Absätze 3 und 5 FZA genannten Voraussetzungen vorliegen (Art. 21b Abs. 2 E-AIG). Der Bundesrat hat ausserdem die Kompetenz, Ausgleichsmassnahmen vorzusehen, wenn die EU Schutzmassnahmen ergreift, die zu einem Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem FZA führen (Art. 21b Abs. 4 E-AIG). Gemäss Artikel 21b Absatz 3 E-AIG kann der Bundesrat trotz einem negativen Entscheid des Schiedsgerichts selbst vorübergehende geeignete Schutzmassnahmen gemäss Absatz 6 und 7 ergreifen, wenn er zum Schluss kommt, dass die Probleme derart gross sind, dass Massnahmen erforderlich erscheinen. Sollen diese Massnahmen länger als 12 Monate dauern, muss der Bundesrat innerhalb dieser Frist der Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage unterbreiten. Die Massnahmen des Bundesrates gelten jedoch über diese Frist hinaus bis zum Entscheid des Parlaments über die Vorlage.

Weiter wird die bestehende Kompetenz des Bundesrates zur Bestimmung der Datenbekanntgabe zwischen den Behörden erweitert (Art. 97 Abs. 3 Bst. dbis AIG). Dadurch wird sichergestellt, dass die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden (z. B. Migrationsbehörden) und die für die öAV zuständigen Behörden, sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig unterstützen.

Anerkennung von Berufsqualifikationen Im Geltungsbereich von Anhang III FZA ermöglicht der Entwurf des Bundesgesetzes über die Verwaltungszusammenarbeit bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen dem Bundesrat, die Behörden zu benennen, die die verschiedenen Koordinations funktionen im Rahmen des IMI wahrnehmen sollen. Dabei handelt es sich sowohl um die Funktion des nationalen Koordinators als auch um jene des sektoriellen Koordinators für die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Der Bund ist zuständig für die Koordination der verschiedenen IMI-Nutzer, da diese Aufgabe mit den auswärtigen Angelegenheiten verknüpft ist (Art. 54 Abs. 1 BV). Zudem obliegt es gemäss Artikel

8 Absatz 1 RVOG dem Bundesrat, eine zweckmässige Organisation der Bundesverwaltung sicherzustellen. Indem ihm die Kompetenz übertragen wird, festzulegen, welches Amt welche Koordinationsrolle im IMI übernimmt, bleibt er in der Lage, diese Zuständigkeiten bei Bedarf flexibel den sich ändernden Umständen anzupassen. Die Bestimmungen zum Datenschutz entsprechen dem DSG. Die erforderlichen Regelungen wurden auf Gesetzesstufe vorgesehen. Die vorgängige Risikoprüfung hat kein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen ergeben. Die geringfügigen Anpassungen des BGMD beinhalten keine Delegation von Gesetzgebungskompetenzen und stehen in keinem Zusammenhang mit dem Datenschutz. Im Übrigen enthalten die Umsetzungsakte im Bereich der Anerkennung von Berufsqualifikationen keine Bestimmungen über die Gewährung von Finanzhilfen oder Abgeltungen. Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen im Bereich des EntsG Im Zusammenhang mit der Meldepflicht wird der Bundesrat ermächtigt, die spezifischen Branchen zu bestimmen, in welchen eine viertägige Voranmeldefrist gelten soll. Es handelt sich um diese Meldepflichtigen:

– Artikel 6b Absatz 2: selbstständige im Ausland niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die bis zu 90 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;

– Artikel 6 Absatz 3: Arbeitgebende mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die Schweiz entsenden.

– Artikel 6e: im Ausland wohnhaften Personen, die dort keine Niederlassung haben, und die bis zu drei Monate innerhalb eines Kalenderjahres in der Schweiz selbstständig erwerbstätig sind.

Schweizer Arbeitgeber, die im Ausland wohnhafte Personen während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr einstellen, sowie Personen, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, ohne im Ausland niedergelassen zu sein, müssen spätestens am Tag vor Beginn der Erwerbstätigkeit (Art. 6a Abs. 1 und 2 E-EntsG und Art. 6e Abs. 1 und 2 E-EntsG) die für die Durchführung der Kontrollen notwendigen Angaben melden. Im Ausland niedergelassene Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, müssen sich vor dem Beginn der Tätigkeit anmelden (Art. 6b Abs. 1 und 2 E-EntsG). In diesem Zusammenhang präzisiert der Bundesrat, welche Angaben die Meldung enthalten muss (Art. 6a Abs. 3 E-EntsG, Art. 6b Abs. 3 E-EntsG und Art. 6e Abs. 4 E-EntsG). Weiter wird der Bundesrat in Artikel 6 Absatz 5 E-EntsG ermächtigt, die zuständige Behörde des Bundes zu bestimmen, welcher die Meldung eines Einsatzes in der Schweiz zu melden ist. Zudem wird er befugt, die automatisierte Übermittlung der Meldung über eine elektronische Schnittstelle vorzusehen.

Der Bundesrat wird zudem ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur Bereithaltung und Zugänglichmachung von Dokumenten zu regeln. Ausnahmen können insbesondere für Tätigkeiten von kurzer Dauer und ausserhalb von Branchen nach Artikel 6 Absatz 2 EntsV vorgesehen werden. Weiter können Ausnahmen auch bei Notfällen bestimmt werden. Als Notfälle sind insbesondere unvorhersehbare Ereignisse denkbar, die eines unverzüglichen Arbeitseinsatzes bedürfen. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips soll die Dokumentationspflicht eine Dauer von zwei Jahren nach Abschluss der Entsendung nicht übersteigen. Analog zur Regelung der Branchen, in welchen die acht meldefreien Tage nicht gelten (Art. 6 Abs. 5 Bst. a EntsG), soll auch die Bestimmung der spezifischen Branchen, in welchen die viertägige Voranmeldefrist gelten soll, auf Verordnungsstufe erfolgen. Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6b Absatz 3 Buchstabe b E-EntsG ermächtigen den Bundesrat deshalb, die Einzelheiten zur Bestimmung dieser Branchen zu regeln. Die Bestimmung der spezifischen Branchen soll dabei basierend auf einer Risikoanalyse erfolgen und die Erkenntnisse aus der Vollzugs- und Kontrollpraxis einbeziehen.

Artikel 8m Absatz 3 delegiert die Benennung des nationalen IMI-Koordinators an den Bundesrat.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten gemäss Artikel 3 Absatz 2 Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung der Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Stabilisierung der bilateralen Beziehungen. Die Umsetzung der Richtlinien 2014/67/EU und (EU) 2018/957 muss innerhalb von 36 Monaten nach Inkrafttreten des ÄP-FZA erfolgen. Das EntsG ist auf Arbeitgeber, entsandte Arbeitnehmende und auf selbstständige Erwerbstätige unabhängig von ihrer Herkunft anwendbar. Gewisse Bestimmungen wie jene zum Meldeverfahren nach Artikel 6, 6a,

6b und 6e E-EntsG gelten sowohl für Staatsangehörige aus der EU als auch der EFTA. Bis zum Inkrafttreten eines allfälligen angepassten EFTA-Übereinkommens gelten die Bestimmungen über die Amtshilfe via IMI nach Artikel 8ff. E-EntsG hingegen nur für Staatsangehörige aus den EU-Staaten. Die anderen Anpassungen im EntsG sind auch auf Staatsangehörige aus den EFTA-Staaten anwendbar, da keine Unvereinbarkeiten mit dem heutigen EFTA-Übereinkommen bestehen.

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