Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.9.7 Datenschutz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 986

In Anhang I sehen die technischen Anpassungen der in das Gesundheitsabkommen aufgenommenen EU-Rechtsakte vor, dass die Schweiz ihre nationale Datenschutzgesetzgebung anwendet, die ein angemessenes Schutzniveau im Sinne der geltenden EU-Gesetzgebung zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gewährleistet. Da die EU der Auffassung ist, dass die einschlägigen Gesetzgebungen der Schweiz und der EU einen gleichwertigen Schutz bieten, sind keine Umsetzungsmassnahmen erforderlich. Die datenschutzrechtlichen Aspekte der institutionellen Bestimmungen im Gesundheitsabkommen entsprechen denjenigen in den Binnenmarktabkommen (s.

Ziff. 2.1.9.7).

917 Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1) und Bericht der Kommission vom 15. Januar 2024 über die erste Überprüfung der Wirkungsweise der Angemessenheitsfeststellungen gemäss Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG, 15.1.2024, COM(2024) 7 final, S. 14–15.

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