Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.9.1 Verfassungsmässigkeit des Abkommens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 984

Das Gesundheitsabkommen stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, wonach auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes sind. Artikel 184 Absatz 2 BV erteilt dem Bundesrat die Kompetenz zur Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge. Nach Artikel 166 Absatz 2 BV obliegt die Genehmigung dieser Verträge der Bundesversammlung, soweit sie nicht der Bundesrat aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag selbstständig abschliessen kann (Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 [ParlG] und Art. 7a Abs. 1 Regierungs- und 912 SR 171.10 Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, [RVOG]). Das Gesundheitsabkommen ist kein völkerrechtlicher Vertrag, zu dessen selbstständigem Abschluss der Bundesrat durch ein Gesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt ist. Es handelt sich insbesondere aufgrund der institutionellen Bestimmungen auch nicht um einen Vertrag von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 RVOG. Das Gesundheitsabkommen muss daher der Bundesversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.

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