Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.9.4 Erlassform

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 985

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach

Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssen. Das Gesundheitsabkommen enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Insbesondere die institutionellen Bestimmungen, einschliesslich der dynamischen Übernahme von EU-Recht, sind als wichtige rechtsetzende Bestimmungen zu bezeichnen. 913 914 915 916 SR 172.010 SR 0.818.103 SR 0.818.61 SR 0.818.62 Der Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die Gesundheit untersteht deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV. Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziff. 4.2.3.2.

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