Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.9.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 985

Das Gesundheitsabkommen ist mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit denjenigen aus den Internationalen Gesundheitsvorschriften vom 23. Mai 2005, dem Internationalen Abkommen vom 10. Februar

1937 über Leichenbeförderung, dem europäischen Übereinkommen vom 26. Oktober 1973 über die Leichenbeförderung und dem Abkommen mit Frankreich vom

28. Juni 2010 über den Informationsaustausch im Bereich Grippepandemie und Gesundheitsrisiken (nicht publiziert).

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