Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.8.1.2 Auswirkungen auf den Eigenaufwand und das Personal

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 980

Die Umsetzung des Gesundheitsabkommens führt beim BAG zu einem erheblichen Mehraufwand. Es handelt sich um das erste Abkommen zwischen der Schweiz und der EU, das in die Zuständigkeit des BAG fällt, weshalb eine geeignete Organisationsstruktur geschaffen werden muss. Eine solche Struktur ist notwendig, um die Möglichkeiten des Abkommens zur Stärkung des Schutzes der Schweizer Bevölkerung und zur Wahrung der Interessen der Schweiz voll ausschöpfen zu können. Das Abkommen beinhaltet zudem eine verstärkte Überwachung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen zum Schutz der Schweizer Bevölkerung sowie Massnahmen zur Verhinderung schwerwiegender Gesundheitskrisen. Der zusätzliche Eigenaufwand des BAG wird nach der Anfangsphase zur Anpassung der digitalen Überwachungssysteme (voraussichtlich ab dem dritten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens) insgesamt auf 3 Millionen Franken pro Jahr geschätzt. Der Personalbedarf wird auf 11,8 Vollzeitäquivalente (VZÄ) pro Jahr (2,12 Millionen Franken) geschätzt. Hinzu kommen Sach- und Betriebsausgaben von 400 000 Franken pro Jahr sowie Betriebs- und Wartungskosten von schätzungsweise 500 000 Franken pro Jahr für die nationalen digitalen Melde- und Überwachungsplattformen. Für die Phase vor Inkrafttreten des Gesundheitsabkommens benötigt das BAG 2 VZÄ (360 000 Franken), um die erforderliche Organisationsstruktur amtsintern aufzubauen und vorbereitende Massnahmen zur Umsetzung des Abkommens treffen zu können, insbesondere im Zusammenhang mit der Meldung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren an die EU-Mechanismen und im Rahmen der institutionellen Bestimmungen. In der Anfangsphase, also in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens, kommen zum zusätzlichen Eigenaufwand des BAG von schätzungsweise

3 Millionen Franken für die Umsetzung des Gesundheitsabkommens zusätzliche Anfangskosten von 860 000 Franken für die Anpassung der digitalen Systeme (500 000 Franken für die Entwicklung der Plattformen und 360 000 Franken für 2 VZÄ) hinzu. Synergien mit dem Programm «DigiSanté», insbesondere mit dem Projekt «NASURE» (National Surveillance and Response: eine neue, vom BAG betriebene nationale Plattform zur Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten), können genutzt werden, um den Mehraufwand so gering wie möglich zu halten. Diese zusätzlichen Anfangskosten sind darauf zurückzuführen, dass die nationalen Überwachungssysteme angepasst werden müssen, um die epidemiologische Überwachung zusätzlicher Krankheitserreger sicherzustellen, wie sie durch die EU-Gesetzgebung im Geltungsbereich des Gesundheitsabkommens vorgesehen ist. Der zusätzliche Eigenaufwand des BAG in der Anfangsphase wird daher für die ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens auf insgesamt 3,9 Millionen Franken geschätzt. Der Personalbedarf (11,8 VZÄ) betrifft folgende Bereiche:

– Umsetzung und allgemeine Überwachung des Abkommens: 2 VZÄ (360 000 Franken). Dies umfasst insbesondere die Umsetzung von Artikel 18, Vorbereitungsarbeiten und Teilnahme am Gemischten Ausschuss des Gesundheitsabkommens (Art. 19) und am Gemischten Ausschuss des EUPA (Art. 16 EUPA), Interessenvertretung in den relevanten Ausschüssen und Gremien, Zusammenarbeit mit dem Parlament sowie dessen Einbezug, Zusammenarbeit mit den betroffenen nationalen Stakeholdern und Verfolgung der für das Abkommen relevanten Entwicklungen der EU-Gesetzgebung im Bereich Gesundheit (Art. 21) sowie Sicherstellung der Kohärenz und Synergien mit dem EUPA in gesundheitsrelevanten Belangen.

– EU-Recht und Landesrecht: 2,3 VZÄ (414 000 Franken). Das Abkommen umfasst die Mitwirkung bei der Weiterentwicklung des einschlägigen EURechts in den dafür vorgesehenen Ausschüssen und Gremien (Art. 5 Mitspracherecht), die Sicherstellung des Prozesses zur dynamischen Übernahme von EU-Recht (Art. 6 Integration von Rechtsakten) und die Verfolgung der für das Abkommen relevanten Entwicklungen des Gesundheitsrechts in der EU (Art. 21). Ausserdem muss die Angleichung des Landesrechts sichergestellt und die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens überwacht werden, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, und bei Bedarf müssen allenfalls Stellungnahmen in Vorabentscheidungsverfahren und gegebenenfalls in Streitbeilegungsverfahren vorbereitet werden.

– Gesundheitssicherheitsmechanismen – Teilnahme an verschiedenen Gremien, Sitzungen und Aktivitäten im Bereich der Gesundheitssicherheit: 3 VZÄ (540 000 Franken). Das Abkommen umfasst die Teilnahme an Gremien, Sitzungen oder anderen Aktivitäten, die im Geltungsbereich des Abkommens liegen, wie beispielsweise Lenkungsgremien des HSC, Arbeitsgruppen und Fachstellen zu spezifischen Themen sowie Kontakte zur weiteren Gesundheitssicherheitsarchitektur der EU. Dies beinhaltet auch verschiedene Arbeiten zur Verstärkung des nationalen Präventions- und Vorsorgeplans sowie die Koordination mit den Akteuren auf Bundes- und Kantonsebene. Da die Schweiz bei der Festlegung von Massnahmen auf ihrem Hoheitsgebiet weiterhin eigenständig bleibt, sind damit zusätzliche Aufgaben verbunden.

– Beteiligung der Schweiz am ECDC: 4,5 VZÄ (810 000 Franken). Das Abkommen beinhaltet die Mitwirkung in den Gouvernanzgremien des ECDC (Budget, Monitoring, Genehmigung der Arbeitsprogramme) sowie in den technischen Arbeitsgruppen für die Ausarbeitung von Leitlinien, die Risikoanalyse und Forschungsprojekte, die Vertretung im Beratenden Forum des ECDC und die Beteiligung an den Frühwarnnetzen/-plattformen der EU (EWRS, EpiPulse). Die Überwachungs- und Frühwarnmechanismen umfassen insbesondere die Erhebung, Verarbeitung, Bewertung und Übermittlung von Warnmeldungen und epidemiologischen Daten an die EU in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen und kantonalen Behörden. Die Umsetzung des Abkommens bedeutet für das BAG einen zusätzlichen Überwachungsaufwand, insbesondere aufgrund der grösseren Anzahl meldepflichtiger Krankheitserreger sowie der Pflicht zur Meldung an die europäischen Mechanismen zur Überwachung von Spitalinfektionen und Antibiotikaresistenzen (EARS-Net). Darüber hinaus muss die Schweiz weiterhin Massnahmen im Zusammenhang mit Weiterentwicklungen des von ihr übernommenen EU-Rechts treffen. Neben der Stärkung der Fachkompetenz und der Verbesserung der Informationslage durch die Zusammenarbeit mit der EU wird die Schweiz die Überwachung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsbedrohungen auf ihrem Hoheitsgebiet weiterhin eigenständig gewährleisten. Die Umsetzung des Abkommens bringt daher zusätzliche Aufgaben mit sich.

Eine interne Kompensation ist für das BAG ohne Verzicht auf andere Aufgaben nicht möglich. Da es sich um das erste Abkommen mit der EU im Gesundheitsbereich handelt, existieren derzeit keine entsprechenden internen Strukturen, was die Nutzung möglicher Synergien erschwert. Ausserdem musste das BAG bereits in den letzten zehn Jahren in verschiedenen Bereichen neue Aufgaben im Umfang von insgesamt 16,5 Millionen Franken übernehmen und intern kompensieren. Daher kann das BAG die Verpflichtungen aus dem Gesundheitsabkommen nicht erfüllen, ohne auf andere Bereiche seines Mandats zu verzichten, die wesentlich zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit in der Schweiz beitragen. Dazu gehören auch Aufhebungen oder Änderungen von Gesetzen. Im Zusammenhang mit den oben genannten Aufgaben werden auch zusätzliche Sachund Betriebsausgaben anfallen. Diese werden auf insgesamt 400 000 Franken pro Jahr geschätzt. Dazu gehören insbesondere Kosten für die Teilnahme an den im Abkommen vorgesehenen Gremien und Aktivitäten, wie beispielsweise der Besuch des ECDC zur Unterstützung der nationalen Behörden bei der Vorbereitung der Präventions-, Vorsorge- und Reaktionsplanung (50 000 Franken), Kosten für die Entsendung von Personal (270 000 Franken) sowie Ausgaben für allfällige externe Mandate für Regulierungsfolgenabschätzungen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Abkommens und der dynamischen Übernahme von EU-Recht (80 000 Franken). Darüber hinaus werden die jährlichen Kosten für den Betrieb der IT-Systeme zur Überwachung der neuen Krankheitserreger auf 500 000 Franken geschätzt (bei Gesamtkosten von rund 13 Millionen Franken für den aktuellen Betrieb dieser Systeme). Der Bundesrat wird den ausgewiesenen Ressourcenbedarf zu gegebener Zeit überprüfen und sicherstellen, dass der Mehrbedarf an Personal- und Sachaufwand innerhalb des Eigenbereichs des Bundes kompensiert wird.

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