Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.13.4.4 Würdigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 967

Die Ergebnisse der Vernehmlassung zeigen, dass die engere Zusammenarbeit mit der EU im Bereich Gesundheit (Gesundheitsabkommen und Protokoll EU4Health) von einer grossen Mehrheit der Akteure in der Schweiz unterstützt wird. Zum Gesundheitsabkommen liegt eine breite Abstützung vor. Bedeutend ist die deutliche Unterstützung der Kantone, die von der Umsetzung des Abkommens direkt betroffen sind: die KdK sowie alle sich äussernden Kantone sprachen sich befürwortend aus. Die breite Unterstützung gründet gemäss den Stellungnahmen vor allem auf dem Nutzen für die Gesundheitssicherheit sowie auf der Stärkung der Frühwarn- und Reaktionsfähigkeit der Schweiz zum Schutz der Bevölkerung, insbesondere durch den Zugang zu den relevanten Gesundheitssicherheitsmechanismen der EU und zum ECDC. Es gibt jedoch auch Akteure, die vom Kosten-Nutzen Verhältnis nicht überzeugt waren. Für eine grosse Mehrheit, darunter auch für die Akteure mit ablehnender Stellungnahme, war zudem zentral, dass die Souveränität der Schweiz bei Massnahmen zur Bewältigung grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gewahrt bleibt, wie dies im Gesundheitsabkommen vorgesehen ist. Die Schweiz wird auch weiterhin eigenständig und souverän über Massnahmen entscheiden. Die Ergebnisse der Vernehmlassung bestätigen zudem, dass das Gesundheitsabkommen mit einem auf Gesundheitssicherheit beschränkten Geltungsbereich breit akzeptiert wird und zum Zeitpunkt der Vernehmlassung nur bei vereinzelten Akteuren ein Interesse an einer künftigen Ausweitung besteht. Bei einer allfälligen Ausweitung würden die mitinteressierten Akteure gemäss den üblichen Prozessen in der Schweiz einbezogen.

Auch das Protokoll EU4Health stiess auf breite Zustimmung, insbesondere aufgrund der Stärkung der Krisenvorsorge.

Da das Gesundheitsabkommen und das Protokoll EU4Health insgesamt breit abgestützt sind und für deren Umsetzung keine Gesetzesanpassungen erforderlich sind, erfolgen als Ergebnis der Vernehmlassung keine inhaltlichen Anpassungen. Ergänzt werden in der Botschaft lediglich kleinere Präzisierungen, darunter eine Darstellung der erwarteten Kosten.

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