Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.13.4 Erlassform

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 958

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung (BV) unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember

2002 sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf

der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Die Umsetzung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit erfordert die Totalrevision des LMG, sowie die Teilrevision des TSG, TSchG, LwG und WaG. Gestützt auf Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV ist der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit deshalb dem fakultativen Referendum zu unterstellen (s. Ziff. 4.2.2.1). Zur Frage der Bündelung der Umsetzungsgesetzgebung, siehe Ziffer 4.2.3.2.

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