Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.12.13.3 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 958

Das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ist vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Vorgesehen ist, dass auch das Zusatzabkommen vom

27. September 2007 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein und der Europäischen Gemeinschaft über die Einbeziehung des Fürstentums Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend geändert wird. Der Abschluss von Abkommen mit Drittstaaten ist – unter Berücksichtigung der nachstehend dargelegten Einschränkungen – weiterhin möglich. Mit Integration der EURechtsakte in Anhang I des Protokolls zur Lebensmittelsicherheit werden diese Teil der Schweizer Rechtordnung. Will die Schweiz bestimmte neue Regeln von künftig zu integrierenden Rechtsakten in Bezug auf den auf den Schweizer Markt beschränkten Import bestimmter Produkte aus Drittstaaten nicht oder anders anwenden, müsste dies mit einer Ausnahmebestimmung im Protokoll zur Lebensmittelsicherheit ausgehandelt beziehungsweise in einer technischen Anpassung in dessen Anhang I festgehalten werden. So ist beispielsweise die Einfuhr von Rindfleisch, das von möglicherweise mit Wachstumshormonen behandelten Rindern stammt, auch weiterhin zulässig, sofern es ausschliesslich für den Verbrauch auf dem Inlandmarkt vorgesehen ist (s. Ziff. 2.12.6).

Allenfalls erforderliche Anpassungen der Anhänge des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) werden geprüft und zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen in Ziffer 3.1.3 verwiesen.

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