Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.1.8.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 139

Berggebiete Die Kantone werden regelmässig informiert und eng einbezogen, wenn das Decision Shaping, die Streitbeilegungsverfahren und die Einreichung von Schriftstücken und Stellungnahmen beim EuGH ihre Zuständigkeitsbereiche berühren, was bei ihnen zu einem erhöhten Bedarf an personellen Ressourcen führen dürfte. Die Modalitäten dieser Information und Mitwirkung werden gemäss Bundesratsentscheid vom 15. Oktober 2025 (s. Ziff. 2.1.7.1) in einer Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen geregelt, wie sie im Bereich der Schengen/Dublin-Assoziierung94 besteht. Die institutionellen Elemente haben keine spezifischen Auswirkungen auf Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

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