Botschaft des Bundesrates · BBl 2026 615

Ziff. 2.8.6.3 Protokoll II: ITER

Amtlicher Wortlaut · DeutschAmtliches PDF, S. 593

Das Protokoll sieht vor, dass die Schweiz als Vollmitglied an den Aktivitäten des Gemeinsamen Unternehmens für den Bau von ITER (Fusion for Energy, „F4E“) teilnimmt. Unter der Voraussetzung, dass die Schweiz die im Beschluss zur Gründung 536 von F4E festgelegten Kriterien erfüllt, nimmt sie ab dem 1. Januar 2026 bis zur Auflösung von F4E (derzeit für 2042 vorgesehen) an ITER teil (Art. 2). Damit wird es nicht mehr nötig sein, die Schweizer Beteiligung an ITER periodisch neu zu verhandeln, womit stabile und dauerhafte Bedingungen geschaffen werden. Dies steht im Einklang mit dem Grundsatzentscheid der Bundesversammlung vom 20. März 2009 537 zur Ratifizierung der Abkommen zur Teilnahme an ITER .

Der vereinbarte Rahmen für die Beteiligung der Schweiz an den EU-Programmen vereinfacht und fasst alle Rechtsgrundlagen zusammen, die bis 2020 die Schweizer Beteiligung an ITER begründeten. Wie zuvor wird sich die Schweiz als Mitglied von F4E an dessen Leitung auf der gleichen Ebene wie die EU-Mitgliedstaaten beteiligen, einschliesslich der Stimmrechte. Schweizer Unternehmen und Forschungseinrichtungen können sich an den Aktivitäten von F4E und ITER beteiligen (Art. 2 und Art. 3), und Schweizer Bürgerinnen und Bürger können bei beiden Organisationen angestellt werden und repräsentative Funktionen ausüben (Art. 3 und Art. 6).

Durch ihre Stimmrechte im «Governing Board» von F4E wird die Schweiz in der Lage sein, ihre Interessen innerhalb von F4E zu vertreten, und in der Gouvernanzstruktur der ITER Organisation durch die Europäische Kommission genauso vertreten sein wie die Euratom-Mitgliedstaaten. Sollten die Beteiligung von Euratom an ITER 536 Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür, ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58, zuletzt geändert durch Beschluss (Euratom) 2021/281, ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 41.

537 AS 2009 5283 oder die oben erwähnten internationalen Abkommen über ITER geändert werden, wird die Schweiz schriftlich darüber informiert (Art. 6).

Im Zusammenhang mit ITER wird die Schweiz unter anderem weiterhin das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für 538 die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen) sowie das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER539 Fusionsenergieorganisation (Art. 6 Abs. 1) anwenden.

Der operative Beitrag für die Beteiligung an ITER wird analog zum Beitrag für Euratom bis und mit 2027 um 4,6 % gesenkt (Art. 5). Darüber hinaus wird die Schweiz 540 den in den Statuten von F4E vorgesehenen Mitgliedsbeitrag entrichten.

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei (Art. 49 PublV). Text automatisch aus dem amtlichen PDF übernommen; im Zweifel gilt das PDF.